Beiträge von adverso

    Hallo Forum,
    folgende Antwort zu den Kompetenzdiagnosen kam vom GBA zurück:
    \"Bei den Kompetenzdiagnosen in der PDF-Version, die 3-5-stellig anzugeben sind, dürfen 3-stellige Hauptdiagnosen nochmals aufgeführt werden, auch wenn dies nicht empfohlen ist.
    Eine „Zusammenrechnung“ von Diagnosen ist für die Darstellung im Qualitätsbericht grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie können gemäß Ausfüllhinweisen Hauptdiagnosen oder Nebendiagnosen mit der jeweiligen Fallzahl angeben.\"
    MFG

    Sehr geehrter Herr Konzelmann,

    vielen Dank für die prombte Antwort.

    Aber gibt es für eine nachstationäre Behandlung nicht eine Pauschale pro Tag deren Höhe vom Land festgelegt wird laut § 115b Abs.3 SGBV?

    Oder irre ich mich da!!

    Gruß Adverso

    Hallo Forum,

    konkrete Frage ab wann darf die erste nachstationäre Behandlung abgerechnet werden?

    Fall: DRG I20Z Eingriffe am Fuß; 1. Tag mit Abschlag lt. Katalog 22.Tag

    Patient 2 Tage vorstationäre Behandlung
    dann 18 Belegungstage stationär
    und 3 Tage nachstationär

    Hier stellt sich mir die Frage, ob ich 2 Tage nachstationäre Behandlung abrechnen darf oder nur 1Tag.

    Insgesamt sind es 23 Behandlungstage. Laut Gesetz NS abrechenbar, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstage die GVD der DRG übersteigt.

    Ist die GVD hier mit dem 1. Tag mit Abschlag also dem 22. Tag schon überschritten oder erst ab dem 23. Tag?

    Vielen Dank und eine schönen Tag noch
    Gruß Adverso

    Hallo Forum, hallo mc-akk!

    Finde dieses Forum super!! Sehr hilfreich für verschiedenen Denkansätze! Weiter so!

    In meinem 1. Beitrag möchte gleich mal der Meinung von mc-akk widersprechen, daß der § 8 Abs. 5 KHEntgG rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft tritt.
    Laut FPÄndG heißt es in Artikel 7: "Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit Wirkung zum 1.1.2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und Artikel 4 treten am 1.1.2004 in Kraft"

    Artikel 5a beinhaltet das "Gesetz zur Vereinbarung von entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahre 2003"
    Artikel 2 Nr. 9 beinhaltet die Anlage zu E1 und Artikel 4 beinhaltet die Ausbildungsstätten.

    Ich denke Sie haben Artikel 5a mit dem Paraagraphen 5a von Artikel 2 verwechselt.

    Einen schönen Tag noch