Beiträge von ziebart

    Hallo Zabi, Hallo Forum,

    Zitat


    Aber gehe ich nach den Wiederaufnahmeregeln habe ich keine andere
    Wahl.ODER???

    ... ja leider. Genau das meinte ich in meinem ersten Beitrag, mit dem Satz:

    \"Leider spielen die medizinischen Zusammenhänge bei der Fallzusammenlegung nur eine Untergeordnete Rolle.\"

    Ich habe nur wenig Erfahrung mit der Kodierung von Unfallchirurgischen Fällen. Bei einer Fallzusammenlegung müssten Sie natürlich dann die relevanten Diagnosen aller drei Aufenthalte neu groupen. Unter Umständen erhalten Sie dann natürlich eine entsprechend höher bewertete DRG.

    Es gibt sogar Fälle, bei denen durch eine Fallzusammenlegung mehr erlöst wird, als bei einer getrennten Abrechnung. Meiner Erfahrung nach ist dies aber äußerst selten der Fall. In den meisten Fällen erlöst man bei Fallzusammenlegungen weniger.

    Durch die starren Zusammenlegungsregelungen der KFPV 2004 wird das (finanzielle) Risiko für zeitlich nahe beieinanderliegende Fälle auf die Krankenhäuser übertragen. Dies ist meiner Ansicht nach ein unglaublicher Vorgang. Einzig nachvollziebar ist es, wenn mann \"Wiederaufnahme wg. einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\" unter einem Fall subsummieren möchte, da hier in der Tat auch aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen ist. Zumal ja die Kodierung der entsprechenden Komplikation beim zusammengelegten Fall in der Regel zu einem Mehrerlös führt.

    Die beiden ersten Zusammenlegungsregeln sollten man meiner Meinung nach gleich wieder ersatzlos streichen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Susanne, Hallo Forum,

    Ihre Fragestellung zielt darauf ab, eine Fallzusammenlegung medizinisch begründen zu wollen. Leider spielen die medizinischen Zusammenhänge bei der Fallzusammenlegung nur eine Untergeordnete Rolle.

    Am besten \"lernt\" man die Regeln für die Fallzusammenlegung, wenn man einfach die drei Möglichkeiten für eine Fallzusammenlegung die im § 2 der KFPV 2004 genannt sind eine nach der anderen abklopft. Dabei gehen Sie wie folgt vor:

    Zunächst \"kodieren\" Sie beide Fälle für sich, als ob keine Fallzusammenführung nötig wäre und groupen auch beide Fälle separat.

    Dann stellen Sie sich die folgenden Fragen:

    1. Wurden beide Fälle in dieselbe Basis-DRG (z.B. N04) gegroupt ?

    2. Wurden beide Fälle in dieselbe MDC (beide DRGs beginnen mit demselben Buchstaben - z.B. J) gegroupt und(!) der erste Fall in die \"medizinische\" oder \"andere\" und(!) der zweite Fall in die operative Partition ?

    3. Handelt es sich beim zweiten Fall um eine Wiederaufnahme wg. einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung (beim ersten Fall) ? -- Nur hier ist medizinischer Sachverstand gefragt ...

    Wird Frage 1 oder 3 mit ja beantwortet muß geprüft werden, ob es sich um eine WA innerhalb der OGV des ersten Falles handelte.

    Falls ja -> Fallzusammenführung !

    Wird Frage 2 mit ja beantwortet, muß geprüft werden, ob es sich um eine WA innerhalb von 30 Tagen handelte.

    Falls ja -> Fallzusammenführung !

    Ausnahme bei Frage 1 oder 2 (nicht bei Frage 3): Falls eine der beiden DRGs im Fallpauschalenkatalog (bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15) gekennzeichnet ist, findet keine Fallzusammenlegung statt.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Susanne, Hallo Forum,

    In einem Ihrer ersten Beiträge zu diesem Thread schrieben Sie:

    Zitat


    Wir haben alle sekundären Manifestationen verschlüsselt und dann inzwischen nach Schriftwechsel und Telefonat auf Hirnmetastasen geeinigt.

    Warum die Hirnmetastasen und wie \"geeinigt\" ? Grundlage der Kodierung sollten doch immer noch die Kodierrichtlinien sein. Eine Regelung, bei (falschem) Gutachten des MDK und strittiger Sachlage, die Fallpauschale (wie auf einem Basar) mit dem MDK / der Krankenkasse ohne Rücksicht auf die Kodierrichtlinien auszuhandeln ist mir nicht geläufig... :)

    Waren denn die Hirnmetastasen bei Aufnahme nicht bekannt und wurden sie neu diagnostiziert ? Ich hatte Ihre Fallschilderung eigentlich dahingend verstanden, daß bei Aufnahme die Lokaliserungen aller Metastasen bereits bekannt war und daß in diesem Fall ausschließlich palliativ therapiert (und nicht mehr diagnostizert) wurde ?

    Für diesen Fall sehen die DKR dann - wie bereits von anderen an dieser Stelle erwähnt - vor, das/die Symptome zur HD zu machen und den/die Malignomkodes entsprechend als ND zu kodieren.

    Auf Ihre Frage welches Symptom nun zur HD zu machen ist, hat Herr Schaffert ja bereits geantwortet:

    Zitat


    Original v. R. Schaffter:
    Ich würde die Symptome Verschlüsseln und eines davon als Hauptdiagnose auswählen.

    Ich würde diesen Satz gerne noch um folgendes Zitat ergänzen:

    Zitat


    Auszug DKR D002c Hauptdiagnose

    Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der
    Hauptdiagnose entsprechen

    Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss
    vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    In Ihrem Fall, so wie er bislang geschildert wurde, erfüllen nach den DKR mehrere Diagnosen die Definition der Hauptdiagnose (\"Juckreiz, Übelkeit, Kompressionssymptome bei LK-Metastasen verschiedener Lokalisationen und Atemnot wegen Lymphyangiosis\").

    Bei genauer Betrachtung der Krankengeschichte wird man sicherlich feststellen, daß eine Abstufung nach Ressourcenverbrauch möglich ist, obwohl alle Symptome mit nur einem einzigen Medikament behandelt wurden. Vielleicht gab es Sauerstoffgaben / Sättigungsmonitoring bei Dyspnoe ? Vielleicht aber auch eine intensive pflegerische Betreuung wg. Übelkeit / Emesis ? etc. etc.


    Vielleicht hat aber auch eines dieser Symptome letzendlich den ausschlaggebenden (Haupt)anlaß für die stationäre Behandlung gegeben. (z.B. Aufnahme wg. akuter Dyspnoe im reduz. AZ ? Dann wäre dieses Symptom als HD zu kodieren (DKR 0002c: „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die
    Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.â€
    )

    Eine generelle Kodierung des (Primär)malignoms als HD, wie sie Herr Palluck geschildert hat oder gar ein \"Handel\" mit der KK oder dem MDK halte ich für nicht richtig. Man kann sicherlich in (sehr) vielen Fällen über die Auslegung der einzelnen Kodierrichtlinien diskutieren aber man sollte sich dabei stets an den DKR orientieren und auf deren Grundlage den Kompromiß suchen.


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Selter, Hallo Forum,

    Zitat


    Original v. Selter:

    Die DKR 1518a sagt aber: \" Wenn eine Komplikation zur stationären Aufnahme führt, ist diese Komplikation als Hauptdiagnose zu kodieren. Ein Kode aus Z39.– ist als Nebendiagnose zuzuweisen. \"


    Da haben Sie selbstverständlich Recht. Ein Kode aus Z39.- muß hier als Nebendiagnose angegeben werde (als \"Kennzeichnung\" einer postpartalen Aufnahme). Mein Satz bezog sich in diesem Zusammenhang aber speziell auf den Kode Z39.0 (Viersteller). Die im Fall geschilderte Wiederaufnahme >3 Tage nach Entlassung widerspricht m.E. dem im Klartext der Z39.0 enthaltenem Passus \"unmittelbar nach einer Entbindung\". Damit können eigentlich nur Fälle gemeint sein, die wg. einer Geburtskomplikation (bei ambulanter Entbdg.) post partum stationär behandelt werden. Für Fälle, die wg. einer Wochenbettkomplikation stationär post partum aufgenommen werden, wäre dann z.B. die Z39.1 (als ND) zu kodieren.

    Gerade deshalb habe ich ja darauf aufmerksam gemacht, daß zwar die Z39.0 eine \"postpartale\" DRG triggert, nicht jedoch die Z39.1. Offensichtlich wurde dies bei der Erstellung des DRG-Systems \"vergessen\".


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo \"be back\", Hallo Forum,

    auch Ihr zweiter Vorschlag erzeugt bei mir (mehr) Bauchschmerzen:

    Exclusivum bei Krankheiten des Kreislaufsystems (I00-I99)

    Zitat


    Exkl.: Komplikationen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes ( O00-O99 )

    Gruppenüberschrift im Kapitel XV:

    Zitat


    Ödeme, Proteinurie und Hypertonie während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes(O10-O16)

    Der ursprünglichen Fallschilderung können Sie entnehmen, daß es sich um eine schwangerschaftsinduzierte Hypertonie (SIH) handelt. Nicht um eine Essentielle (primäre) Hypertonie ( I10.- ). Eine hypertensive Entgleisung eines SIH mag zwar nicht eine alltägliche Komplikation im WoBe sein, aber es ist eine WoBe-spezifische Komplikation. Von daher werden Sie um einen Kode aus der Gruppe O10 - O16, in diesem Fall nicht herum kommen.

    Anders und durchaus in Ihrem Sinne würde ich den Fall bewerten, falls es sich um eine hypertensive Entgleisung einer vorherbestehenden Hypertonie gehandelt hätte. Dann käme unter Umständen ein Kode aus dem Kapitel IX (I00-I90) in Frage.

    MfG,

    M. Ziebart

    Guten Morgen Herr Miller, Guten Morgen Forum,

    die von Ihnen erwähnte DKR (1915c) ist eine nähere Erläuterung des Hinweises

    \"Kodiere zunächst die akute Verletzung, falls möglich.\"

    im ICD-10 Originaltext zu Kodes aus T74.-.

    In der DKR 1915c heißt es wörtlich:

    Zitat


    In Fällen von Missbrauch ist/sind die vorliegende(n) Verletzung(en) bzw. psychischen Störungen zu kodieren.

    Damit kommt man einer Antwort auf Ihre Frage nach der Darstellung der psychischen Komponente ja schon sehr nahe. Ich denke hier käme z.B. ein Kode aus

    F43.- Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen

    in Frage.

    Allerdings variiert die Form und Ausprägung des psychischen Traumas in solchen Fällen ja stark von Fall zu Fall. In der Regel wird auch stets eine psychologische / psychiatrische Mitbetreuung stattfinden. Deshalb sollte m.E. in Fällen von Mißbrauch die Diagnosestellung bzgl. des psychischen Traumas durch die mitbehandelnde Psychologin/Pschiaterin erfolgen und dann entsprechend kodiert werden.

    Die Kodierung der Z04.5 als ND halte ich für unerläßlich, um den Zusammenhang zwischen der Kodierung des körperlichen und psychischen Traumas zu verdeutlichen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Sommerhäuser, Hallo Forum,

    O13 zusammen mit Z39.0 ... würde die nachgeburtliche O61Z auslösen. Allerdings tue ich mich -positiv formuliert - mit dieser Kodierung (\"Aufnahme unmittelbar nach Entbindung\") sehr schwer. Um nicht zu sagen: Eigentlich ist die Z39.0 in diesem Fall ausgeschlossen (s.a. das Exclusivum beim Kode Z39.0)

    Witzigerweise triggern die Kodes Z39.1 und Z39.2 als ND wieder die vorgeburtliche DRG. von daher scheint es sich wirklich um ein Fehler im noch jungen \"lernenden System\" zu handeln.

    Behelfsmäßig (wenn man unbedingt die O61Z erhalten möchte ..)könnte man einen Kode wie z.B. O90.9 oder O90.8 zur HD auswählen, gefolgt von O13 als \"erklärender ND\". Aber auch hierbei hätte ich in Anbetracht der Exclusiva bei O90 () Bauchschmerzen.

    Es fehlt ein Kode, der eindeutig eine postpartale Wochenbett-Aufnahme kennzeichnet. Ähnlich wie Z37.- bei jeder stationären Entbindung zu kodieren ist, könnte man Z39.- bei jeder postpartalen Aufnahme vorschlagen. Dann müßten noch die o.g. Fehler aus dem lernenden System entfernt. Vielleicht ein Vorschlag für das InEK ?

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Pietzcker, Hallo Forum,

    Zitat


    Wie würden Sie kodieren, wenn bei einer Schwangeren mittels Fruchtwasser- oder Nabelschnurblut eine Infektion des Feten (z. B. CMV) diagnostiziert und behandelt wird?

    Falls die Mutter nicht behandelt wird:
    HD: O35.3
    ND: ein Kode aus O09.-

    Falls die Mutter behandelt wird:
    HD: O98.5
    ND: O35.3
    ein Kode aus O09.-
    + Kode(s) für die CMV-Infektion (z.B. aus B25.-)

    Steht die (in Ihrem Beispiel genannte) CMV-Infektion der Mutter therapeutisch wesentlich im Vodergrund und ist die Schwangerschaft -medizinisch gesehen - in diesem Fall eher als ND zu werten könnte man auch wie folgt kodieren:


    HD: Kode(s) für die CMV-Infektion (z.B. aus B25.-)
    ND: O98.5
    ein Kode aus O09.-

    Der Kode P35.1 ist - wie Sie richtigerweise vermuten - erst nach der Geburt beim Kind anwendbar:

    Zitat


    ICD-10
    Kapitelüberschrift: Bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben (P00-P96)

    Gruppenüberschrift: Infektionen, die für die Perinatalperiode spezifisch sind (P35-P39)

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Bauernfeind, Hallo Forum,

    Zitat


    Wie ist die Meinung aus dem Forum? Ab wann ist denn dann die F17.2 gerechtfertigt???

    Meiner Meinung nach: (so gut wie) nie. Hier die Begründung:

    Zitat


    Wir dokumentieren dies auch entsprechend im Kadex: ausführliche Befragung zum Nikotingenuss (in diesem Fall 10 Zig./Tag) ...

    Was genau heißt ausführliche Befragung ? Welche zusätzlichen Informationen werden warum gesammelt ? Können Sie wirklich für jeden Fall, in dem eine \"ausführliche Befragung zum Nikotingenuss\" dokumentiert wurde garantieren, daß

    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    erforderlich waren ? Cave: erhöhter Betreuungs und/oder Überwachungsaufwand ist meines Erachtens nicht gleichzusetzen mit einem um 1- max. 3 Minuten verlängertem Anamnesegespräch (\"ausführliche Befragung zum Nikotingenuss\").

    Zitat


    Dokumentation, dass Kind sehr häufig im Kinderzimmer sei, damit die Mutter das Raucherzimmer aufsuchen kann, usw.

    Dies verursacht Aufwand beim Kind ... nicht bei der Mutter. Da das Kind ein eigenständiger Fall ist kommt hier höchstens (bei großzügiger Interpretation des Begriffs \"Schädigung\") die Kodierung des Kodes
    P04.2 Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Tabakkonsum der Mutter

    beim Kind (!) in Frage; nicht jedoch die F17.2 bei der Mutter.

    Last but not least:

    F17.- ist definiert als \"Psychische und Verhaltensstörungen\". Die 4. Stelle differenziert dann weiter:

    .1 -> Schädlicher Gebrauch
    .2 -> Abhängigkeitssyndrom

    siehe hierzu die ausführlichen Voraussetzungen im ICD-10 - Verzeichnis.

    Sind diese o.g. Voraussetzungen für die (psychiatrische) Diagnose

    F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak -Abhängigkeitssyndrom

    bei objektiver Betrachtung im o.g. (und den meisten anderen Fällen) im Sinne einer Nebendiagnose erfüllt ? Ich meine (so gut wie) nie.


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original v. B. Sommerhäuser:
    m.E. hat die Krankenkasse zu Recht eine Fallzusammenführung beansprucht.
    Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole: Es handelt sich um eine \"verdeckte\" Verlegung. Dabei geht es nicht um den medizinischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen, sondern einzig und allein um die Wiederaufnahme innerhalb von 24 h. Hier muss ich Susannes Äußerung daher widersprechen. Ein Fall (!), weil es eine Verlegung ist, von der Sie nichts ahnten.

    Ich hatte die Fallschilderung von Herrn Dr. Heermeyer dahingehend interpretiert, daß es sich um eine Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus handelte (? )

    Die von Ihnen, Herr Sommerhäuser, zitierte 24h-Regelung betrifft jedoch nur Verlegungen (Entlassung aus einem und Wiederaufnahme in ein anderes Krankenhaus). Die entsprechende Definition findet sich im § 1 Abs. 1 KFPV 2004. Die Abrechnung solcher Verlegungen regelt dann der § 3 der KFPV 2004. Übrigens ist für Verlegungen die Abrechnung von zwei getrennten Fallpauschalen explizit vorgesehen. Allerdings gemindert entsprechend der Regelungen des § 3 KPFV 2004.

    Eine Fallzusammenlegung ist meiner Kenntnis nach vom Gesetzgeber auschließlich bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus vorgesehen. Die Entsprechende Regelung findet sich im § 2 der KFPV 2004. In den ersten drei Absätzen dieser Vorschrift sind die Bedingungen für eine Fallzusammenlegung (abschließend) aufgeführt:

    - Wiederaufnahme innherhalb OGV bei gleicher Basis-DRG
    - Wiederaufnahme innerhalb 30 Kal.tagen innerhalb gleicher MDC mit Wechsel medizinische/andere Partion gefolgt von operativer Partition
    - Wiederaufnahme innerhalb OGV wg. Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung.

    Gemäß der ursprünglichen Fallschilderung von Herrn Dr. Heermeyer scheiden die ersten beiden Fallzusammenlegungsgründe per se schon einmal aus (weder gleiche Basis-DRG noch gleiche MDC). Insofern käme in dem geschilderten Fall eine Fallzusammenlegung nur dann in Frage, wenn es sich bei der Femurfraktur um eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung handelt. Denkbar wäre hier z.B. ein Sturz vom Kathetertisch etc. Ich verstehe die Fallschilderung jedoch so, daß die Femurfraktur nach Entlassung, also nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung auftrat.

    Von daher wären dann die Voraussetzung für eine Fallzusammenführung wg. Komplikation (§ 2 Abs. 3 KFV 2004) ebenfalls nicht erfüllt. Eine Fallzusammenführung wäre also nicht durchzuführen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Moin LudiII, Hallo Forum,


    Die Frage läßt sich ohne Kenntnis des Bundeslandes nicht beantworten. Die \"Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung\" wird gem. § 112 SGB V durch zweiseitigen Vertrag zwischen den Landesverbänden der KKn mit der Landeskrankenhausgesellschaft geregelt.

    Eine gute Informationsquelle diesbezgl. wäre deshalb der Justiziar Ihrer Landeskrankenhausgesellschaft.

    MfG,

    M. Ziebart