Hallo Christian, Hallo Forum !
Eine feste Grenze gibt es sicherlich nicht. Dennoch ist dem Gesetz (§ 275 ff. SGB V) und der laufenden Rechtsprechung immer wieder zu entnehmen, daß es sich um Einzelfallprüfungen handeln muß. Mich würde interessieren, ob Sie bei der Erfassung des Schriftwechsels mit den KKen auch erfassen, in wieviel Prozent der Fälle es sich um eine (in Ihren Augen) berechtigte Anfrage handelt. Desweiteren würde mich natürlich interessieren, ob Sie auch erfassen, ob aufgrund einer KK/MDK Rückfrage eine Änderung der ursrprünglichen Rechnung erfolgt ?
Wahrscheinlich haben Sie bei der Erfassung der Rückfragen die Erfahrung gemacht, daß es sich meißt um Serienbriefe handelt. Insbesondere bei großen KKen ist dies der Fall. Dies legt meist schon einmal den Anfangsverdacht nahe, daß es sich nicht um eine Einzelfallprüfung handelt. Können Sie aus Ihrem Datensatz diese Information herausfiltern ?
Wenn es beispielsweise bei bestimmten KKen mit bestimmten DRG/ICD/OPS- Kombinationen immer ein und denselben Standardbrief als \"Antwort\" gibt, würde ich wie folgt vorgehen:
1. würde ich prüfen, ob nicht vielleicht die KK Recht hat. Es wäre peinlich irgendwann später festellen zu müssen, daß der \"Fehler\" bei einem selbst liegt.
2. würde ich mir ab einem gewissen Volumen eine \"Standardantwort\" auf den \"Standardbrief\" der KK formulieren. Dies wirkt ungemein arbeitserleichternd und führt dazu, daß bei der KK entsprechende \"individuelle\" Antworten generiert werden müssen.
3. Wenn man gut belegen kann, daß dieser \"Serienbrief\" der KKen (fast) immer zu keinem Ergebnis außer Schreibarbeit auf beiden Seiten führt, würde ich mich mit der entsprechenden KK in Verbindung setzen und den Dialog suchen. (Wenn Sie seit einem Jahr den Schriftwechsel erfassen, sollte die in einigen Fällen kein Problem sein.) Meist kann man durch Kommunikation so das ein oder andere Problem abstellen. Hieran sind nach meiner Erfahrung auch die (meisten) KKen immer interessiert.
Übrigens: Die von Fr. Zierold zitierten 5-12% beschreiben den Umfang der Stichprobe aus der Grundgesamtheit bei MDK-Prüfungen n. § 17c KHG. In sofern läßt sich diese Zahl nicht als Maßstab für den Umfang von Einzelfallprüfungen durch den MDK heranziehen.
MfG,
M. Ziebart