Beiträge von ziebart

    Hallo Forum,

    ... eigentlich hatte ich mich ja schon zurückgelehnt und beabsichtigte diesen Thread nur noch \"passiv\" mitzuerleben. Aber: ... Es macht ja soviel Spaß. Deshalb hier noch\'n Gedicht (insbes. für Vida):

    Warum das BGB bei der Fristberechnung heranzuziehen ist ergibt sich aus dem § 186 BGB. Dort heißt es:

    Zitat


    BGB § 186 Geltungsbereich

    Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

    ... also ist auch für die Fristberechnung der in der KFPV 2004 genannten Fristen das BGB zu bemühen; insbesondere hier also der § 187 BGB:

    Zitat


    BGB § 187 Fristbeginn

    (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

    (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.



    Vida zitiert die KFPV richtig. Dort heißt es für die Def. des Fristbeginns \"... innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum\"

    Strittig ist also die Auslegung dieser Formulierung in der KFPV. Sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 1 BGB erfüllt oder eher die des Abs. 2 ???

    Wohlgemerkt in der KFPV heißt es \"Aufnahmedatum\" nicht \"Aufnahmezeitpunkt\" aber auch nicht \"Aufnahmetag. Es steht dort auch nicht \"... Beginn des Tages der Aufnahme des ersten [...] Krankenhausaufenthaltes\".

    Wie ToDo und die Herren Mies und Konzelmann (... und div. Computersysteme die ja bekanntlich immer Recht haben) bin ich deshalb der Meinung, daß eher die Definition des Abs. 1 des genannten § zutrifft (Aufnahmedatum = Aufnahmezeitpunkt). Ich hege diesbezüglich jedoch keinen größeren missionarischen Eifer und gönne deshalb ebenso wie ToDo bis zur endgültigen Klärung (vielleicht durchs Bundesverfassungsgericht ?? :) ) jedem seine andere (Aufnahmedatum=Aufnahmetag) Meinung. In diesem Sinne,

    Schöne Grüße, insbesondere an Vida,

    Vielen Dank für die angenehme Diskussion,


    M. Ziebart

    Guten morgen Herr Lindenau, Hallo Forum,

    Ohne nähere Angaben zu den Details (Diagnosen, Prozeduren) der beiden Fälle kann man Ihre Frage nur schwer beantworten .

    Vom medizinischen Standpunkt aus, müssen Sie sich jedoch die folgende Frage gefallen lassen,

    1. Sie entlassen den Patienten am 25.02. weil kein Bedarf einer stationären Behandlung mehr besteht (sonst würden Sie Ihn selbstverständlich nicht entlassen, es sei denn gegen ärztlichen Rat ...)

    2. Sie nehmen den den Patienten noch am selben Tag zur stationären Behandlung wieder auf. Zur stationären Behandlung nimmt man selbstverständlich nur dann auf, wenn es einen medizinischen Grund gibt, der eine stationäre Behandlung erforderlich macht.

    3. Hieraus ergibt sich die Frage: Was ist zwischen Entlassung und Wiederaufnahme passiert, um die zweite stationäre Aufnahme zu rechtfertigen. Gab es ein akutes Ereignis ? Oder war der Grund für die 2. Aufnahme bereits vor der ersten Entlassung bekannt ? Aus der Antwort dieser beiden Fragen ergibt sich meines Erachtens nach die Lösung für das von Ihnen geschilderte Problem ...


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Fr. Linder, Hallo Forum,


    ich stimme Herrn Konzelmann voll zu in der Geburtshilfe ist für die postpartale Entfernung von Plazenta(resten) ein Kode aus 5-756 anzugeben.

    Ihrer Fallschilderung entnehme ich jedoch, daß es sich um eine Wiederaufnahme 14 Tage nach der Geburt handelte ? Falls dies zutrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die O73.1 als HD in eine "Geburts-DRG" (O60* bzw. O02Z) führt. Besser wäre es deshalb, die O90.8 als HD und die O73.1 als ND anzuwenden(quasi als erklärende Diagnose um welche sonstige WoBe-Komplikation es sich handelt) Dies führt dann dazu, daß sie zusammen mit der ensprechenden operativen Prozedur (5-756.1) in der Wochenbetts-DRG O04Z landen.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Gruppe O60-O75 in der ICD-10 mit dem Titel Komplikationen bei Wehentätigkeit und Entbindung überschrieben ist.


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Kmies,


    Wenns eh nicht (mehr) gruppierungsrelevant ist würd ich auf eine längere Diskussion mit der KK verzichten. Die S72.10 hätte ich primär wahrscheinlich eher nicht kodiert, da ja aktuell keine Fraktur vorlag und demzufolge auch nicht behandelt wurde (... anders wäre dies selbstverständlich für den Fall, daß eine Fallzusammenlegung stattfinden müßte, was hier jedoch nicht zutrifft). In Fällen wie dem von Ihnen geschilderten, bieten sich stattdessen Kodes aus Z86.- bzw. Z87.- an. Diese sind nicht CCL relevant, eignen sich jedoch gut, um die näheren Umstände bestimmter Fälle gewissermaßen zu erklären. In diesem Falle wäre der Kode

    Z87.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten oder Zustände in der Eigenanamnese
    Zustände, klassifizierbar unter S00-T98

    denkbar.

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Rost !

    Zitat


    Hintergrund der Frage ist: Eine Pat. wurde am 20.1.2004 auf die Innere aufgenommen wegen Gallenbeschwerden, nach entspr. Diagnostik inkl. ERCP entlassen und am 19.2. wurde die Pat. auf der Chirurgie wieder aufgenommen. Das ist nach meiner Rechnung am 31. Tag, also außerhalb der 30-Tage Regel. Unser Grouper mahnt aber in diesem Fall eine Fallzusammenführung an. Warum?

    Aufnahme am 20.1., dann ist der

    21.01. -> der 1. Tag
    22.01. -> der 2. Tag
    [...]
    31.01. -> der 11. Tag
    01.02. -> der 12. Tag
    02.02. -> der 13. Tag
    [...]
    18.02. -> der 29. Tag
    19.02. -> der 30. Tag nach Wiederaufnahme ....


    Leider ein Tag zu wenig, trotzdem

    freundliche Grüße

    M. Ziebart

    Hallo Herr Richter !


    Hier mein Vorschlag

    Zur Geburt: Es handelt sich um eine Einlingsgeburt in der 40. SSW, da 500g Geburtsgewicht des 2. Zwillings sicherlich noch nicht erreicht waren. Komplikation der Geburt war eine Plazentaretention (mit oder ohne Blutung ?). Es erfolgte eine manuelle Lösung (vielleicht nicht doch auch instrumentell ?). Weitere Komplikationen (Dammriß etc.) wurden nicht angegeben.

    HD: O72.2 (bei Blutung) O73.0 (Ohne Bltg.)

    ND: Z37.0!; O09.6! (muss nicht, kann aber); O31.2

    Prozeduren:

    5-756.0 (manuelle Lösung) bei instumenteller Lsg.: 5-756.1
    9-261 (Risikogeburt)

    DRG: O60B RG 0.672 oder O02Z RG 0.773 (bei instr. Lsg)

    Viele Grüße,

    M. Ziebart

    Hallo Vida !

    Bei einer Spontangeburt ohne weitere Komplikationen mit "komplikationslosen Hämorrhoiden im WoBe" (=Kriterium für ND NICHT erfüllt) kodieren Sie:

    O80 und ein Kode aus Z37.- mit 9-260 (zus. ggf. Kodes f. PDA, Amniotomie, Episiotomie ...)

    Bei einer komplikationslosen Spontangeburt mit anschließend behandelten Hämörrhoiden im Wochenbett kodieren Sie:

    HD: O87.2 Hämorrhoiden im Wochenbett ==>> aus Kapitel XV der ICD-10 (s.U. !)
    ND: Ein kode aus Z37.-

    zus. mit den entsprechenden Prozeduren. Sie werden feststellen, daß Sie "trotzdem" in einer "Geburts-DRG" landen.

    Die DKR für die Anwendung der O80 lautet wie folgt:

    Zitat


    DKR 1506a Spontane vaginale Entbindung eines Einlings

    O80 Spontangeburt eines Einlings ist sowohl als Hauptdiagnose als auch als Nebendiagnose ausschließlich bei einer spontanen vaginalen Entbindung eines Einlings anzugeben:

    ohne Vorliegen von Diagnosen (Anomalien/Komplikationen), die an anderer Stelle im Kapitel XV „Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett“ aufgeführt sind, und

    ohne manuelle oder instrumentelle Maßnahmen.


    Es grüßt,


    M. Ziebart

    Hallo Fr. Piecha, Hallo Forum ...

    Ihrer Argumentation wäre aus meiner Sicht nichts weiter hinzuzufügen.

    1. Als HD würde ich den reduzierten AZ (R53.- siehe Diagnosethesaurus) vorschlagen. Mit C22.1 (Klatskin-Tu) als ND. Dies gibt die DRG

    Z61Z - Beschwerden und Symptome - PCCL 2 - RG 0.972

    Die anderen "Möglichkeiten":

    2. Mit Exsikkose als HD (E86 - s. Diagnosethesaurus) und C22.1 als ND

    K62B - Verschiedene Stoffwechselerkrankungen ... - PCCL 2 - RG 0.648

    3. Nach "Wunsch" der KK (HD C22.1):

    H61C - Bösartige Neubildungen ... - PCCL 0 - RG 0.668


    Dies stellt selbstverständlich nur meine Meinung dar und ist keinesfalls als rechtsverbindliche Auskunft zu verstehen ... Mit Blick auf Ihr weiteres geplantes Vorgehen scheint mir diese Bemerkung notwendig :). Viel Glück im weiteren Streitverlauf mit der KK wünscht,


    M. Ziebart

    Hallo Maja !

    Danke für die weitere Schilderung, hier mein Vorschlag:

    HD O64.0 (hintere Hinterhauptslage)
    ND Z37.0!
    ND O72.1 (Atonische Nachblutung)
    ND O74.6 (Mißlungene PDA, wg. Adipositas, finde ich vertretbar, MDK wahrscheinlich nicht)

    HP 5-740.1
    NP Kode für Revision zus. mit 5-983
    -> Dieser Kode hängt davon ab, ob Peritoneum erneut eröffnet wurde oder nicht. Da mir diese Information nicht vorliegt, kann ich Ihnen leider nichts genaueres sagen ...
    NP 8-930 ... Sie sprachen von Intensivüberwachung, dann dieser Kode ...

    -> Das war die "Pflicht" damit wäre man in der DRG

    O01A Sectio [...] mit mehreren komplizierenden Diagnosen

    Bleiben noch die div. weiteren ND, der Vollständigkeit halber:

    O90.2 (T81.0 geht m.E. nicht, schon gar nicht als HD (s. Def. HD DKR), da dort Excl. f. Geburtshilfe)

    O99.2 zus. mit wahrscheinlich E66.0 (Adipositas, Geburt komplizierend)

    O99.0 zus. mit D62 (Anämie, von Ihnen nicht erwähnt aber wahrscheinlich doch i.S. einer kodierungsrelevanten ND aufgetreten, oder ? Vielleicht sogar mit 8-800.2 ?

    ggf. wäre noch ein 8-910 auch für die abgebrochenen PDA denkbar, siehe hierzu die DKR P004a ...


    Wahrscheinlich war das noch nicht alles, dennoch sei erst mal Schluß,

    freundliche Grüße,

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Maja !

    Leider wirken sich die meisten der genannten ND in der geburtshilfe meist nur auf den PCCL, nicht jedoch auf die eingruppierung in eine "schwerere" DRG aus. Fallerschwerend in diesem Sinne wären z.B. die Frühgeburt (O60.1), Primäre Wehenschwäche (O62.0), vz. BS mit Beginn der WT nach ablauf v. 24h (O42.11) und andere.

    In dem von Ihnen geschilderten Fall bräuchte man noch nähere Angaben zum zeitlichen Verlauf. Würde man beispielsweise die von Ihnen geschilderte atonische Nachblutung als

    Zitat

    ICD-10-GM 2004

    O72.1 Sonstige unmittelbar postpartal auftretende Blutung
    Blutung nach Ausstoßung der Plazenta
    Postpartale Blutung (atonisch) o.n.A.

    kodieren können, so wären Sie schon mal bei O01B ....

    Vielleicht können Sie noch einmal etwas über den zeitlichen Verlauf des Falles sagen ?

    Bis dahin,

    MfG

    M. Ziebart

    P.S.:

    Zu Ihrer HD O63.0 sei noch angemerkt, daß diese nur unter Beachtung der DKR 1521a ("Protrahierte Geburt") kodiert werden darf; d.h. die Geburt darf nach mindestens 18h WT nicht unmittelbar bevorstehen.

    "Geburtsstillstand" o.n.A. ist im Diagnosethesaurus mit O75.9 bezeichnet.

    Häufig findet sich jedoch ein Grund für den Geburtsstillstand, den man dann kodieren sollte (z.B. "sek. WS" - O62.1 oder "relatives Mißverhältnis" - O65.4; sehr schön auch die "Mißlungene Geburtseinleitung" - aus O61.- ...)