Hallo Herr Heller, Hallo Herr Leonhardt,
dem Beitrag von Herrn Leonhardt stimme ich voll zu.
Insbesondere den Hinweis auf die Dokumentation in der Patientenakte kann man gar nicht oft genug betonen. Da Sie auch auf den Sozialrichter verweisen, möchte ich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Sozialgerichtes Hannover aufmerksam machen, welches auf den Krankenhausseiten der AOK veröffentlicht ist:
In dem betreffenden Fall klagte ein Krankenhaus vergeblich gegen eine Krankenkasse, welche eine Kürzung des stationären Entgeltes vorgenommen hatte mit der Begründung, es habe sich lediglich um einen ambulanten Fall gehandelt. Das Krankenhaus begründete die stationäre Aufnahme u.a. damit, daß eine \"ordnungsgemäße postoperative Nachbehandlung aufgrund der häuslichen Verhältnisse (der Patientin) nicht gewährleistet gewesen sei\".
Das Gericht bewertet diese Ausage in der Urteilsbegründung als eine \"pauschale Behauptung, die nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar\" sei. Eine Grundlage für diese Aussage des Gerichtes war wohl ein Gutachten des MDKN, welches nach Auswertung der Patientenakte zu dem Schluss gekommen sei, daß der Eingriff auch hätte ambulant erfolgen können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß \"nur die in den Unterlage des Krankenhauses dokumentierten Gründe Berücksichtigung finden können\".
Es handelt sich hierbei in sofern um einen Sonderfall, als das es in dem zugrundeliegenden Behandlungsfall um einen Eingriff ging, der im Katalog n. § 115b SGB V aufgelistet war und von daher \"in der Regel ambulant durchzuführen ist\".
Gerade in diesen Fällen muß also ganz genau in der Patientenakte dokumentiert werden, warum eine stationäre Behandlung durchgeführt werden soll.
Das Urteil finden sie hier.
MfG,
M. Ziebart