Beiträge von ziebart

    Hallo Herr Bürgstein,

    in den von den Vertragspartnern verfassten \"Ausfüllhinweisen zum Qualitätsbericht\" wird der Begriff der \"Maschinenlesbarkeit\" genauer definiert:

    Zitat


    Ausfüllhinweise zum Qualitätsbericht, Seite 5:

    [...]
    Daneben ist der Qualitätsbericht spätestens im Folgemonat in maschinenlesbarer Fassung zur Verfügung zu stellen. Die maschinenlesbare Form wird sowohl als im Word-Format auch im XML-Format und txt-Format angenommen.
    [...]

    Es ist also keine Datenbank zu generieren. Die Erstellung eines MS-Word-Dokumentes reicht völlig aus. IT-Begeisterte düfen sich am XML-Format versuchen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Bürgstein, Hallo \"Schnippler2\",

    Ich sehe den Fall ( fast ) genauso wie Sie, Herr Bürgstein:

    - Grund für die Revision war eine Blutung nach einem Eingriff. Von daher ist die Angabe der T81.0 als ND gerechtfertigt. Gänzlich falsch wäre stattdessen die T81.8, da es sich bei einem .8-Kode stets um \"spezifische Krankheiten, die unter „.0 – .7“ nicht klassifiziert sind\" handeln muß ( s. DKR D009a ). Aber gerade das Gegenteil ist hier ja der Fall, da die Blutung unter .0 definiert ist.

    - Man kann sicher darüber streiten, ob die Anämie zusätzlich mit D62 zu kodieren wäre, da sie ein Symptom der Nachblutung ist. Symptome werden nur dann verschlüsselt, wenn sie \"eigenständige und wichtige\" Probleme darstellen. Ob die alleinige Gabe von Eisenpräparaten die Anämie zu einem eigenständigen und wichtigem Problem macht ist sicher fraglich.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Tao,

    Zitat


    die O60c ist doch im Fallpauschalenkatalog von der wiederaufnahme ausdrücklich ausgenommen ..... also dürfen die zwei fälle nicht zusammengeführt werden und es dürfen beide fälle abgerechnet werden oder???

    Die \"Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung\" gilt nur in den beiden ersten der insges. drei möglichen Gründe für eine Fallzusammenlegung.

    Im dritten möglichen Fall ( § 2 Abs. 3 KFPV 2004 ) der Fallzusammenlegung, nämlich bei \"Wiederaufnahme wegen Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\", kommt die Regelung der \"Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung\" nicht zur Anwendung.

    Ist z.B. die Nahtdehiszenz einer geburtshilflichen Wunde Grund für einen zweiten Aufenthalt, spielt es dann keine Rolle, ob einer der beiden Fälle von der Anwendung der Wiederaufnahmeregel ausgeschlossen ist, da es sich beim zweiten Fall um eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des ersten Falles handelt.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Heller, Hallo Herr Leonhardt,

    dem Beitrag von Herrn Leonhardt stimme ich voll zu.

    Insbesondere den Hinweis auf die Dokumentation in der Patientenakte kann man gar nicht oft genug betonen. Da Sie auch auf den Sozialrichter verweisen, möchte ich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Sozialgerichtes Hannover aufmerksam machen, welches auf den Krankenhausseiten der AOK veröffentlicht ist:

    In dem betreffenden Fall klagte ein Krankenhaus vergeblich gegen eine Krankenkasse, welche eine Kürzung des stationären Entgeltes vorgenommen hatte mit der Begründung, es habe sich lediglich um einen ambulanten Fall gehandelt. Das Krankenhaus begründete die stationäre Aufnahme u.a. damit, daß eine \"ordnungsgemäße postoperative Nachbehandlung aufgrund der häuslichen Verhältnisse (der Patientin) nicht gewährleistet gewesen sei\".

    Das Gericht bewertet diese Ausage in der Urteilsbegründung als eine \"pauschale Behauptung, die nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar\" sei. Eine Grundlage für diese Aussage des Gerichtes war wohl ein Gutachten des MDKN, welches nach Auswertung der Patientenakte zu dem Schluss gekommen sei, daß der Eingriff auch hätte ambulant erfolgen können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß \"nur die in den Unterlage des Krankenhauses dokumentierten Gründe Berücksichtigung finden können\".

    Es handelt sich hierbei in sofern um einen Sonderfall, als das es in dem zugrundeliegenden Behandlungsfall um einen Eingriff ging, der im Katalog n. § 115b SGB V aufgelistet war und von daher \"in der Regel ambulant durchzuführen ist\".

    Gerade in diesen Fällen muß also ganz genau in der Patientenakte dokumentiert werden, warum eine stationäre Behandlung durchgeführt werden soll.

    Das Urteil finden sie hier.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Tiffany,

    Grundsätzlich würde ich Akim zustimmen und hier auch die Organerkrankung als HD wählen. Allerdings müßte man zuvor noch klären, wie der Verdacht auf das Pancreaskarzinom begründet war. Insbesondere würde mich interessieren welche Diagnostik prä- oder intraoperativ erfolgte, um den Verdacht auf ein Malignom zu erhärten.

    Gab es zuvor eine Biopsie mit Nachweis maligner Zellen, wäre - entsprechend der DKR 0205b Malignomnachweis nur in der Biopsie - dann nämlich doch das Karzinom die HD.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Kodier-Fan, Hallo Fr. Maass,

    für die Kodierung des Kodes B24 bedarf es noch etwas mehr als lediglich den HIV-Trägerstatus, nämlich eine HIV-assozierte Manifestation der Immunschwäche, die \"nicht näher bezeichnet\" ist. Können Sie die Manifestation näher bezeichnen, so wählen Sie einen Kode aus B20 bis B23.-. (s. hierzu auch die Hinweise in der ICD-10 zu diesem Kode).

    Zusätzlich müssen natürlich stets die allgemeinen Kriterien für die Nebendiagnosen erfüllt sein.

    Zu beachten haben Sie in diesem Fall außerdem die spezielle DKR 0101c HIV/AIDS zu diesem Thema.

    Liegt, wie ich Ihrer Fallbeschreibung zufolge vermute, eine \"asymptomatische HIV-Infektion\" vor, so dürfen Sie lediglich den Kode Z21 verwenden, um den von Ihnen geschilderten zusätzlichen Aufwand in der Kodierung abzubilden.

    MfG,

    M. Ziebart

    Guten Morgen,

    ist schon erstaunlich was man da zu hören bekommt ... Ich kenne das Pamphlet des DIMDI nicht, deshalb meine Frage an Herrn Hirschberg: Wird in dem Heftchen explizit auch Bezug auf das Deutsche DRG-System und seine DKR genommen ?

    Die \" Produktanpreisung \" auf den Seiten des DIMDI ( zu lesen hier ) wecken bei mir den Eindruck, daß es in der Broschüre ausschließlich um die Anwendung der ICD-10 bzw. des OPS-301 ginge. Dies würde dann ja bedeuten, daß die darin genannten Regelungen bei Widersprüchlichkeit dem Regelwerk der DKR unterlegen wären ...

    Aus dem von Ihnen zitierten Beispiel könnte man weiterhin schlußfolgern, daß der Hirninfarkt eventuell bei der Aufnahmeuntersuchung, nämlich \" am Tag vor der Operation \", festgestellt wurde. Eine Kodierung des Hirninfarktes als HD wäre unter diesen Umständen dann ja wieder möglich ...


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo GeRo,

    Ihre Frage läßt sich ohne Kenntnis der Einzelfälle nicht generell beantworten. Zu klären wären hier die Fragen:

    1. War die Aufnahme im ersten Fall aus der ex ante Sicht des aufnehmenden Arztes begründet ?

    2. War die Entlassung des ersten Falles medizinisch vertretbar ?

    Insbesondere wäre hier anhand der Dokumentation in der Patientenakte zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme ( -> ex ante ! ) auch eine \"vorstationäre\" Beobachtung des weiteren Verlaufes ausgereicht hätte, oder ob anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Geburtsbeginn (z.B. Cx-wirksame WT ) vorlag. Ein Geburtsbeginn ist stets ein Grund für eine vollstationäre Aufnahme ! Wenn dann der Geburtsprozess im weiteren Verlauf nicht weiter fortschreitet und auch keine medizinische Indikation für ein aktives Vorgehen besteht, so kann man dies ex post nicht dem behandelnden KH \"anlasten\". Es handelt sich dabei vielmehr um einen - nicht gerade seltenen - normalen Verlauf. In diesem Fall wäre dann eine separate Abrechnung beider Fälle meiner Meinung nach begründet.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Claudi,

    Hier bekommen Sie zu spüren, daß der OPS ursprünglich einmal nicht für die Zwecke entworfen wurde, für die er heutzutage häufig \"mißbraucht\" wird. So ist beispielsweise die KIS-interne Leistungserfassung der Einzelgabe von EK-Konzentraten einzig über den OPS-Kode schlichtweg blödsinnig. Dennoch sind mir viele KIS-Varianten bekannt, in denen die Leistungserfassung ausschließlich über den OPS möglich ist.

    Vernünftig \"lösen\" läßt sich dieses Problem deshalb eigentlich nur durch eine Veränderung (Update oder Wechsel) der eingesetzten KIS-Software. Prinzipiell spricht ja nichts dagegen, bestimmte Prozeduren - KIS intern - zwecks interner Leistungserfassung und -verrechnung mehrmals und ggf. mit weiteren Daten (Datum, Uhrzeit etc.) zu erfassen. Nur muß Ihnen dann das KIS die Möglichkeit bieten, vor der Datenübermittlung an die KK Prozeduren, die nur einmal übermittelt werden dürfen, zu kennzeichnen, damit diese dann auch nur einmalig übermittelt werden.

    Deshalb bleiben Ihnen zur vorübergehenden Lösung des Problems eingentlich nur zwei ( schlechte ) Möglichkeiten:

    1. Sie verzichten auf die KIS-interne Leistungserfassung für die betroffenen Prozeduren. -> SEHR SCHLECHT.

    2. Sie nehmen in Kauf, daß die betroffenen Prozeduren trotzdem mehrmals an die KK übermittelt werden. -> SCHLECHT, UND: Für Prozeduren, die Mengenklassen in den jeweiligen Kodegruppen bilden (z.B. Ery-Konzentrate) ist diese Variante nicht gangbar.

    MfG,

    M. Ziebart

    P.S.: Freuen Sie sich ( mit mir ) schon einmal auf 2005, wenn die OPS-Kodes für die ZE-Abrechnung von bestimmten teuren Medikamenten in mg-Mengenklassen hinzukommen. Hier dürfen Sie am Ende der Behandlung auch jeweils nur einen Kode übermitteln, da ja das korrespondierende ZE schließlich auch nur einmal abgerechnet werden darf ...

    Hallo Herr Selter,

    Für die Kodierung einer Nebendiagnose müssen - ich denke da stimmen Sie mir zu - immer auch die Voraussetzungen der DKR D003b bzw. ab 2005 dann DKR D003d erfüllt sein; es sei denn eine andere spezielle Kodierrichtlinie bestimmt explizit etwas anderes. Dem entsprechend muß für eine Kodierung als Nebendiagnose das Patientenmanagement in der Weise beeinflusst werden, daß therapeutische oder diagnostische Maßnahmen oder ein erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand durch die zu kodierende Krankheit erforderlich werden.

    In dem zugrundeliegendem Fall wird durch die Hauptdiagnose \"Mammakarzinom\" die systematische axilläre Lymphadenektomie mit anschließender histologischer Aufarbeitung des Materials unabhängig vom LK-Status selbst notwendig. Für die Kodierung von dabei festgestellten LK-Metastasen als Nebendiagnose müssen deshalb entsprechend der DKR D003 mindestens einer der drei o.g. und in Kursivschrift hervorgehobenen Punkte erforderlich werden. Daß dies bei einer histologischen Untersuchung von Lymphknoten nicht der Fall ist, habe ich in meinem letzten Beitrag dargestellt und wird von Ihnen auch nicht bestritten. Sie schrieben hierzu selbst, daß dies ja auch gar nicht nötig sei.
    ( * )Insbesondere ist hier meiner Ansicht nach die Komponente \"Diagnostik\" i.S. der DKR D003 nicht - wie Sie behaupten - erfüllt, da aus der D003 folgt, daß eine zusätzliche Diagnostik erforderlich werden muß.( * )
    ( * )Anders gesagt: Die \"Komponente Diagnostik\" wird nötig noch bevor überhaupt feststeht, ob LK-Metastasen vorliegen. Sie wird nicht nötig, weil LK-Met. diagnostierziert werden.( * )


    Da Sie die Stellungnahme aus Münster nochmals angesprochen haben, möchte ich abschließend hierzu noch wie folgt anmerken:

    1. sagte ich bereits, daß der Text aus Münster schon älter ist und in sofern - in Anbetracht der schnellen und umfangreichen Weiterentwicklung des Systems - sicherlich in einigen Punkten als überholt zu betrachten ist.

    2. geht die zitierte Stellungnahme einzig auf die Frage ein, ob eine Kodierung von LK-Metastasen i.S. der DKR 0008a ( a ! ) als Verdachtsdiagnose unabhängig vom histologischen Ergebnis zulässig sei. Eine Würdigung der Voraussetzungen der DKR 0003 wie weiter oben von mir dargestellt findet in der Stellungnahme nicht statt. Sie ist somit unvollständig.


    Ich denke wir haben hier einfach zwei unterschiedliche Meinungen, aber vielleicht überzeuge ich Sie ja doch noch; wenn nicht find\' ich\'s auch nicht so schlimm. An dieser Stelle sei Ihnen und allen anderen Forumsteilnehmer für diese und andere Diskussionen recht herzlich gedankt. Es bereitet ( mir zumindest ) sehr viel Freude hier mit Ihnen zu diskutieren !


    MfG,

    M. Ziebart

    ( * ) Durch nachträgliche Änderungen eingefügt. ( * )

    Hallo Herr Selter,

    Ihrer Argumentation würde ich folgen, wenn nach histologischer Untersuchung der Lymphknoten und in Verbindung mit einer dabei Festgestellten LK-Metastasierung, in einem zweiten zusätzlichen Schritt wesentliche Maßnahmen veranlaßt werden müßten, die nur aufgrund der Sicherung der Metastasierung erfolgen. Dem ist meines Wissens nach jedoch in den allermeisten Fällen nicht so. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt.

    1. Eine Systematische Axilladissektion ( Level I+II ) erfolgt nur nach histologischer Sicherung des primären Mammakarzinoms. Sie ist dann - unabhängig vom axillären Tastbefund oder anderen Befunden - in der Regel immer indiziert.

    2. Das entnommen Material wird makroskopisch untersucht und anschließend histologisch aufgearbeit (Einbettung, Schnittherstellung ). Die hergestellten Schnitte der einzelnen LK werden anschließend mikroskopisch untersucht. Im Untersuchungsbefund wird die Anzahl der befallenen und die Anzahl der nicht befallenen LK angegeben. Eine weitere Aufarbeitung und/oder Untersuchung der befallenen LK findet in den allermeisten Fällen nicht statt.

    Von daher ist der entstandene Aufwand unabhängig von der Tatsache, ob die LK befallen sind oder nicht. Sofern keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden, ist die Voraussetzung für die Kodierung als ND damit nicht gegeben.

    Ich gebe Ihnen Recht, daß der Ausdruck \"Zufallsbefund\" hier sicherlich nicht ganz passend ist.

    MfG,

    M. Ziebart