Beiträge von Frank K.

    Hallo,

    seit Bestehen des PKMS wird in der Maßnahme B5 ausschließlich der Begriff "Sondennahrung" verwendet, nicht Flüssigkeit o.ä.

    Ich finde es daher recht eindeutig, dass die Gaben von H2O damit nicht eingeschlossen sind. Siehe auch die FAQ 2017 zum PKMS (veröffentlicht von der Fachgesellschaft "Profession Pflege"), Pkt. 3.2.2.

    Guten Tag.


    ja, das sehe ich auch so, dass eine Bobath-Lagerung im Anschluss an einen Inkontinenzwechsel zusätzlich als Lagerung gezählt werden kann.

    Genau. Und deswegen sollte, um Unklarheiten im Nachgang zu vermeiden, jede Pflegeleistung separat dokumentiert werden.
    So heißt es ja auch im OPS: "Die Pflegemaßnahmen.... sind einzeln...nachzuweisen".

    Guten Morgen!


    Für den Fall von Frau Kosch bzw. ähnlich gelagerte Fälle kann ich nur anbieten, dass Sie die Patienten darauf hinweisen, dass keine medizinische Notwendigkeit der stat. Behandlung im Krankenhaus vorliegt und die Krankenkasse Ihnen die weiteren Kosten vermutlich nicht bezahlen wird. Falls die Patienten (oder Angehörigen) damit ein Problem haben, so können Sie sich gerne an ihre Krankenkasse wenden. Falls diese dann eine weitere Kostenübernahme genehmigt ...

    Was bei Vorliegen einer rein "sozialen Indikation" aber in der Realität keine einzige Krankenkasse genehmigen wird.

    Sehe ich anders. Gerade in einem Rollstuhl mit vorhandenen Polsterungs- und/oder Stützsystemen (gleiches gilt auch für einen entsprechenden anatomischen Pflegesessel) ist auch ein "passives" Sitzen möglich.

    Anders wäre es, wenn beispielsweise ein freies Sitzen auf der Bettkante beschrieben wird.

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine neue Frage: Ein Patient der mit 2PP in den Rollstuhl mobilisiert / getragen wird ist dann aber für G5 tabu, richtig?

    Danke!

    Hallo,

    wenn der Pat. nicht zum Positionswechsel im Bett in der Lage ist und einer der definierten Erschwernisfaktoren vorliegt, ist meiner Ansicht nach G5 nicht tabu.

    Ah, ich glaube, jetzt habe ich es begriffen (sorry, war/ist ein langer Tag....).

    Also, mixcase, in dem von Ihnen beschriebenen Beispiel im 1. Post würde ich eindeutig von zwei Lagerungen ausgehen.

    Und auch bei Ihnen, Herr Zierold, ist die folgende Mikrolagerung (da Handgelenk) zu werten. Man sollte nur berücksichtigen, dass bei D2 Mikrolagerungen nicht gezählt werden.

    Als Argument für Sie, mixcase: Wo steht, dass die von Ihnen beschriebenen Lagerungsvarianten so nicht i.S. des PKMS durchgeführt werden dürfen?. Solange Sie (auch aus forensischen Gründen) beim Lagern tatsächlich eine Umverteilung/Änderung der Druckpunkte vornehmen, ist aus pflegefachlicher Sicht dem nichts entgegen zu bringen.