Beiträge von Frank K.

    Zitat Hasenbein:
    "Eine acht Jahre alte internationale Studie als Basis zu nehmen und auf die aktuellen Behandlungszahlen in Deutschland hochzurechnen, wird dem Thema in keiner Weise gerecht"

    und

    "Dies alles zu ignorieren und auf einer veralteten Basis einfach plakativ auf 19.000 Tote im Jahr hochzurechnen, ist unglaublich"

    Das waren auch die ersten Gedanken, die mir durch den Kopf gingen. Ich finde es, milde ausgedrückt, erstaunlich, wie amateurhaft hier Zahlen und Statistiken erstellt, hochgerechnet und strapaziert werden. Der Einsatz von Arbeitgebern- und Versichertengeldern hätte eine weitaus professionellere Performance verdient.

    Aber es hat seinen Zweck erfüllt. Die Medien, dankbar für jeden Toten, der präsentiert werden kann, haben das Thema aufgegriffen und leider viel zu häufig kritiklos übernommen.

    Einziger Trost: bei der heutigen Halbwertzeit von Nachrichten und Sensationen ist das Thema in der breiten Öffentlichkeit übermorgen durch.

    Hallo,

    komisch: AOK, BKK, DAK & Co. sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Da würde ich doch die Postler mal nach der Abgrenzung fragen.

    Hilfreich wäre an dieser Stelle evtl. der komplette Wortlaut der PBeaKK-Begründung.

    Hallo Einsparungsprinz,

    Sie haben Recht, aber das dürfte an den Konsequenzen für den Fragesteller nichts ändern.
    Zur Vervollständigung: Neben der von Ihnen genannten Rechtsvorschrift findet die Verbringung auch in der DKR P016 Erwähnung (hat aber nichts mit der Ursprungsfrage zu tun).

    Hallo,

    wie Sie schreiben, wurde der Pat. aus einer Rehamaßnahme heraus in Ihr Haus eingeliefert.

    Somit liegt weder eine Verlegung noch eine Verbringung vor, denn die Vorschriften der FPV diesbezüglich betreffen nur Verlegungen/Verbringungen von einem stat. DRG-Abrechnungsfall in den anderen DRG-Abrechnungsfall. Diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall demnach nicht vor.

    Wenn ich Ihre Ausgangslage richtig deute, wurde bei Ihnen also, wenn die formalen Kriterien zutreffen (z.B. Einbindung in den Stationsablauf), eine stat. Behandlung durchgeführt, für die eine "normale" DRG-Pauschale, ggf. mit Abschlag für das Nichterreichen der UGVD, abzurechnen ist.

    Hallo,

    meiner Erfahrung nach ist hinsichtlich G10 zumindest kein Zusatzformular o.ä. zwingende Voraussetzung. Wenn aus der regelhaften Pflegedokumentation (Anamnese/tgl. Pflegeberichte/Pflegeplanung) das Selbstpflegedefizit hervorgeht und die Art der therapeutischen GKW genannt oder beschrieben wird (z.B. nach Bobath), haben wir mit diesem Grund und der Maßnahme A3 keine Probleme bezüglich der Anerkennung.

    Um auf Nummer Sicher zu gehen fügen wir den PKMS-Fällen noch die empfohlenen "offiziellen" Bögen des DPR bei, auf denen wir mittels Ankreuzen dieses zusätzlich kenntlich machen.

    Gruß

    Frank K.

    Hallo,

    u.a. ist in den §§203 bis 208 BGB geklärt, was eine Verjährung hemmt.

    Beispielswiese zählen dazu die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren (einfache Mahnung reicht nicht), der Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder eine Klageerhebung.

    Gruß

    Frank K.