Beiträge von Kontrollix

    Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Das Kind wurde gestillt und wurde deshalb ca. 2h täglich nicht beatmet (ist das Entwöhnung ?) ...). Sie haben aber natürlich völlig recht, dass es wiedersinnig ist, wenn im Zuge der Entwöhnung 6h/ Tag genügen um den ganzen Tag zu zählen und bei akuter resp. Insuffizienz in meinem Beispiel 22h nicht dafür genügen sollten. Wir werden dafür streiten.

    Einen schönen Tag wünscht
    Kontrollix

    Liebes Forum,

    für die Beurteilung eines nicht ganz alltäglichen Beatmungs-Falls bitte ich um Unterstützung. Konkret geht es um die Frage: Berücksichtigung beatmungsfreier Intervalle ja oder nein:

    Neugeborenes mit schwerem Herzfehler, Behandlung durchgehend auf ITS. Intubation im Kreissaal, nach zwei Tagen Extubation (50 Beatmungsstunden), dann stabile resp. Situation, nach einer Woche resp. Verschlechterung, CPAP-Beatmung zur Vermeidung erneuter Intubation über 8 Tage, darunter stabile Verhältnisse, täglich ca. 2 h beatmunsfreies Intervall (Beatmungszeit incl. beatmungsfreier Intervalle 198 Stunden, reine CPAP-Zeit 177 Stunden). Bei weiterer Verschlechterung erfolgt die erneute Intubation und externe Verlegung zur Herz-OP (12 Stunden Beatmungszeit).

    Unstrittig sind die Beatmungszeiten mit Intubation (50+12 Stunden). Auch die CPAP-Zeit wird vom MDK akzeptiert, ein MDK-Gutachten kürzt aber die von uns komplett kodierte CPAP-Beatmungszeit (198 Stunden) um die beatmungsfreien Intervalle (198-21 = 177 Stunden). Anstatt 260 Stunden (DRG A11) sind es so nur 239 Stunden (DRG A13).
    Ein wirkliches \"Weaning\", welches zur Berücksichtigung der beatmungsfreien Intervalle berechtigt, hat nicht stattgefunden, denn die Perspektive war immer die bevorstehende Herz-OP. Es erfolgte immer bedarfsweise CPAP-Atemunterstützung (ca. 22 Stunden/ Tag). Sind also die beatmungsfreien Intervalle zu berücksichtigen oder nicht?
    Wie sieht das Forum diesen Fall?

    Viele Grüße
    Kontrollix

    Guten Tag,

    es handelt sich nicht um dubiose Quellen oder Bestrebungen sondern es steht schwarz auf weiß im OPS-Katalog 2010 unter den Hinweisen zum OPS 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur): Ich zitiere den zweiten Punkt der Mindestmerkmale (der Punkt ist neu in 2010):

    Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung \"Intensivmedizin\" (Sofern die Zusatzweiterbildung noch nicht vorliegt, ist zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Versorgungsangebote übergangsweise bis zum Jahresende 2012 eine vergleichbare mehrjährige Erfahrung in der Intensivmedizin ausreichend)

    Das die Zusatzweiterbildung \"Intensivmedizin\" als Strukturmerkmal seit diesem Jahr in diesem OPS-Code steht ist Fakt. Das dieses vom MDK prima zu prüfen sein wird und somit vielen Kliniken, die nicht umgehend entsprechende Weiterbildungen ihrer Mitarbeiter veranlassen, die Intensivmedizinische Komplexbehandlung ab 2013 um die Ohren fliegt, ist zu befürchten.

    Die Frage, die sich mir stellt ist aber: was ist unter BEHANDLUNGSLEITUNG zu verstehen? Muss immer jemand mit dieser Qualifikation auf der ITS anwesend sein (viele Ärzte), ist die Behandlungsleitung auch z.B. per Hintergrund sicherzustellen (mehrere Ärzte), genügt die Leitung der ITS, evtl. + Vertreter (2 Ärzte) oder ist sogar als Behandlungsleitung formal nur der Chefarzt (1 Arzt) mit dieser Qualifikation zu verstehen?

    Viele Grüße
    Kontrollix

    Hallo Ralf S.

    ich kann nur empfehlen für die NUB-Verhandlungen das NUB-Entgelt \"pro Ballon\" zu verhandeln. Um die Anzahl in der Kodierung kenntlich zum machen kann man so viele 8-83b.b0 wie verbrauchte Ballons kodieren. Habe schon von anderen Häusern gehört, die dieses NUB-Entgelt \"pro Fall\" verhandelt haben. Dann haben Sie Pech wenn mehrere verbraucht werden.

    Viele Grüße
    Kontrollix

    Hallo liebes Forum, guten Tag Herr Selter,

    aktueller Fall bei uns: Kleinkind mit angeborener Blutgerinnungsstörung, elektive OP, dazu Faktor VIIa-Substitution (NovoSeven) entsprechend hämostaseologischer Indikation: Appliziert wurden insgesamt 700 KIE (ZE ca. 11.500 €), bei optimaler Nutzung der kleinsten Packungsgrößen mussten aber leider trotzdem 1000 KIE (entsprechend ZE ca. 17.000 €) bei ordnungsgemäßem Gebrauch entsprechend der Fachinformation verworfen werden (Wirkstoff darf nicht in Spritzen portioniert werden/ Wirkstoff darf wegen möglicher bakterieller Kontamination nach Öffnung nur wenige Stunden verwendet werden).

    Halten Sie die DKR P012 hier für \"sachgerecht\"? Wäre es nicht sinnvoll bei der DKR P012d z.B. Kinder (<xy Jahre oder <xy kg Körpergewicht) auszunehmen. Es versteht sich von selber, dass diese erhebliche Diskrepanz von Kosten und Erlös ein starker Anreiz zur (elektiven) Nichtbehandlung eines solchen Patienten ist. Oder sehen Sie eine andere Möglichkeit?

    Viele Grüße
    Kontrollix

    Hallo Caseschnüffler,

    gut, dass geklärt ist, dass es sich um intermittierende Dialysen (8-854.2) gehandelt hat.

    Die Aussage \"Wenn es tatsächlich Kontinuierliche gewesen wären, wäre der dreimalige Kode 8-854.60 trotzdem falsch, da es sich dann um \"EINE Anwendung eines kontinuierlichen Verfahrens während eines stationären Aufenthaltes\" gehandelt hätte.\" stimmt aber nicht. Wenn das gleiche kontinuierliche Nierenersatzverfahren (mit Dauer im gleichen Zeitintervall) >24 Stunden nach Ende des vorhergehenden Dialysezyklus durchgeführt wird, dann kann und muss der gleiche OPS-Kode mehrmals pro Fall kodiert werden, z.B. 8-854.72 + 8-854.72 (2x CVVHDS, >72-144h). Kontinuierliche Dialyseverfahren müssen nicht in einem Summenkode (wie z.B. Blutprodukte) zusammengefasst werden (siehe DKR 1401). Die Betonung liegt dabei auf \"...JEDE Anwendung mit einem Kode zu verschlüsseln\". nicht \"jede Anwendung mit EINEM Kode zu verschlüsseln.\" Dazu steht ja auch noch in Klammern: keine Addition der Behandlungszeiten.

    Viele Grüße
    Kontrollix

    Liebes Forum,

    Die Kodierung der intrakoronaren Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten, z.B. Abciximab, als OPS 8-837.6* \"selektive Thrombolyse, intrakoronar\" ist seit der SEG4-Kodierempfehlung (22.1.2009) aus Sicht des MDK geklärt (siehe unten). Auch die DGfM-FoKA sieht sich mit dieser Empfehlung im Konsens. Seitens der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie habe ich auch noch keine Bedenken dagegen gehört.

    Diese Meinung und die dafür angeführte Begründung kann ich aber nicht nachvollziehen und bin weiterhin der Meinunng, dass die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten zum Zweck einer Thrombolyse in die Peripherie abgeschwemmter Thromben, z.B. bei PTCA bei STEMI, korrekt ist:

    1.: Der OPS 8-837.6* beschreibt so spezifisch wie möglich die selektive Thrombolyse, intrakoronar. Dabei ist der Wirkmechanismus unerheblich, der OPS heißt explizit nur \"Thrombolyse\" (griech. thrombus „Blutpfropf“, lyse „Auflösung“) und beschreibt damit die Auflösung eines Thrombus unabhängig vom Wirkmechanismus. Und die Thromben \"schmelzen\" in Realität nach intrakoronarer Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten wie Eis am Äquator! In der Literatur wird auch immer wieder von thrombolytischer Wirkung dieser Wirkstoffklasse gesprochen. Sollte der Wirkmechanismus im OPS beschrieben werden, dann kann ja bei Interesse beim DIMDI ein Antrag auf OPS-Differenzierung nach Wirkmechanismus gestellt werden.

    2.: Die Frage der fehlenden Zulassung für die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonistenspielt spielt für die OPS-Kodierung keine Rolle, denn hier wird nur nach der real erbrachten Prozedur gefragt. Und die muss entsprechend DKR P003 so spezifisch wie möglich kodiert werden. Eine Operation, die, gleich aus welchem Grund, nicht einer Leitlinie entspricht (quasi off-label) würde ja auch so vollständig und spezifisch kodiert werden.
    Zum Thema Off-label-use in der Kardiologie möchte ich auch auf die Gabe von Clopidogrel im Zusammenhang mit einer Stent-Implantation ohne akutes Koronarsyndrom hinweisen. Auch dafür gibt es keine Zulassung, jedoch gilt der Off-label-use hierfür auch haftungsrechtlich als bestimmungsgemäßer Gebrauch, da es sich um den akzeptierten medizinischen Standard handelt. Die Kosten für Clopidogrel sind auch in die entpsrechenden DRGs einkalkuliert.
    Dass der OPS-Kode 8-837.6* nun \"zufällig\" DRG-relevant ist liegt an der Kalkulation, in der auch viele intrakoronare Thrombolysen mit einem GP IIa/IIIb-Antagonisten enthalten sind, in der sich der Kode offensichtlich als Kostendiskriminator herausgestellt hat.
    Anders verhalten würde es sich nur, wenn für die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten (off-label) ein Zusatzengelt oder NUB abgerechnet werden sollte. Dies ist natürlich bei fehlender Zulassung nicht möglich.

    Somit sehe ich bei beiden in der SEG4-Begründung vorgebrachten Argumenten keinen substantiellen Hinderungsgrund die intrakoronare Applikation eines GP IIa/IIIb-Antagonisten zum Zweck einer Thrombolyse nicht weiterhin mit 8-837.6* zu kodieren.

    Wie sehen andere Forumsteilnehmer die Problematik? Stehe ich mit meiner Meinung zu diesem Thema ganz alleine da?

    Viele Grüße
    Kontrollix


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    SEG4-Kodierempfehlung Nr. 203

    Schlagwort: Thrombolyse, intrakoronar
    Stand: 2007-12-18
    Aktualisiert: 2009-01-22
    DRG:
    ICD:
    OPS: 8-837.60

    Problem/Erläuterung:
    Ist die Kodierung des OPS 8-837.60 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen, selektive Thrombolyse, eine Koronararterie bei intrakoronarer Gabe von Abciximab (ReoPro®) korrekt?

    Kodierempfehlung:
    Die Verwendung des Prozedurenschlüssels 8-837.60 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen, selektive Thrombolyse, eine Koronararterie ist nicht korrekt. Bei ReoPro® handelt es sich um ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel. Es ist als Thrombozytenaggregationshemmer für die i.v.-Applikation zugelassen. Es handelt sich nicht um ein Thrombolytikum und somit nicht um eine selektive Thrombolyse.

    Hallo Forum,

    der Fall von Caseschnüffler ist sicher nicht richtig kodiert. Die DKR 1401 bezieht sich darauf, dass nicht mehrere Episoden einer kontinuierlichen Dialyse innerhalb eines Falls zu einem einzigen OPS pro Fall (Summenkode wie z.B. bei Blutprodukten) summiert werden sondern jeweils immer eine kontinuierliche Dialyse bis ihrem Behandlungsende bzw. einer Unterbrechnung von min. 24 Stunden zählt und somit mehrere (auch gleiche) OPS-Kodes pro Fall möglich sind.

    In dem Beispiel wäre somit korrekterweise nur eine kontinuierliche Dialyse vom 26.2., 9:20 Uhr bis zum 28.2., 15:00 Uhr, also 8-854.61 (24-72 Stunden) zu kodieren, da keine Unterbrechung >24 Stunden vorlag. Ich bezweifle aber stark, wie auch GenS bemerkt hat, dass es sich bei den Dialysen vom 26.-28.2. wirklich um eine kontinuierliche Dialyse (Dialyse für min. 24 Stunden geplant aber unter 24 h abgebrochen) handeln sollte. Von den dokumentierten Zeiten sieht das doch wie die anderen intermittierenden Dialysen vorher und nachher aus.

    Viele Grüße
    Kontrollix