Beiträge von AnMa

    Liebes Forum,

    manchmal fallen vermeintlich redaktionelle Änderungen in den Aktualisierungen erst auf, wenn man ein Problem hat.

    OPS 2015: 5-839.a Implantation von Material in einen Wirbelkörper mit intravertebraler, instrumenteller Wirbelkörperaufrichtung

    OPS 2016: 5-839.a Implantation von Material in einen Wirbelkörper mit Verwendung eines Systems zur intravertebralen, instrumentellen Wirbelkörperaufrichtung

    Es ist vielleicht kleinkariert, aber bedeutet der feine Unterschied, dass die Kodierung des OPS nicht mehr vom tatsächlichen Erfolg der Wirbelkörperaufrichtung abhängt, sondern nur noch davon, dass man das entsprechende System verwendet und damit die Wirbelkörperaufrichtung erreichen wollte ?
    Es kommt ja in Einzelfällen vor, dass die Aufrichtung nicht gut gelingt oder - schlimmer :thumbdown: - im OP-Bericht nicht gut beschrieben ist. Wenn dann der postoperative Rö-Befund auch nicht wegweisend ist, dann hat der MDK bisher den Code abgelehnt mit der Bemerkung, dass keine Aufrichtung des WK ersichtlich ist. Trotzdem ist doch aber das ehrliche Bemühen und der operative Aufwand des OPS gegeben.

    Für Meinungen dankt
    AnMa

    Hallo zakspeed,

    leider wird das "Widerspruchsverfahren" sowohl mündlich, als auch schriftlich bei uns von den meisten Kostenträgern - meist noch mit dem lapidaren Hinweis "Dann müssen Sie halt klagen !"- abgelehnt. Und das machen wir dann in geeigneten Fällen auch. Dabei wären wir auf jeden Fall kompromissbereit, wenn wir das für alle Beteiligten aufwändige und im Ausgang ungewisse Verfahren vermeiden könnten. Aber wenn man so offensichtlich darum gebeten wird, dann soll es so sein. Der Umgang mit der PrüfVV ist halt für beide Seiten ein "Lernen durch Schmerz".

    Grüße
    AnMa

    Hallo, Huibu

    wir tragen Begründungen für Kodierungen in das Bemerkungsfeld der jeweiligen Diagnose/Prozedur ein. Dieses Feld korrespondiert per Schnittstelle mit dem Kommentarfeld in der DIACOS-Fallübersicht, die wegen der Unübersichtlichkeit des SAP-DRG-Arbeitsplatzes und der Kodierregelprüfung bei uns regelhaft nicht nur zur Kode-Suche, sondern zur Gesamt-Kodierung und Fallprüfung genutzt wird. Für grundsätzliche Kommunikation zum Fall nutzen wir im Freigabeworkflow ein Kommentarfeld, dass unsere IT in die Arbeitslisten im klinischen Arbeitsplatz in i.s.h.med eingefügt hat. Wir fanden das Bemerkungsfeld im DRG-Arbeitsplatz auch ungeeignet. Es ist zwar etwas umständlich, diesen Kommentar im Einzelfall nach Abrechnung wieder aufzurufen, aber grundsätzlich möglich.

    beste Grüße
    AnMa

    Liebes Forum,

    ich bin mir nicht ganz sicher, ob man im INEK-Anfrageverfahren auch Auffälligkeiten beim Gruppierungsergebnis eintragen kann. Letztlich ist es ja keine Frage, sondern ein Hinweis.

    Bsp.

    HD C61, ND C79.5/M90.78* (neu diagnostiziertes met. Prostata-Ca., im gleichen Aufenthalt pall. WS-OP bei drohendem Querschnitt
    OPS u.a. 5-83b.53 und 1-503.4 (Biopsie über gesonderte Incision)
    DRG M09A RelGew 1,948

    Gruppierungsrelevant ist hier die Incisionsbiopsie! Die mit erheblichen Ressourcen belegte Osteosynthese über mehrere Segmente spielt überhaupt keine Rolle. Hätte man keine Biopsie durchgeführt, dann würde 901B mit 4,098 BWR resultieren.

    Ich kann mir vorstellen, dass diese Konstellation nicht so selten ist.

    Ist das Anfrageverfahren dafür der richtige Weg ?

    beste Grüße
    AnMa

    Hallo,
    diese Aussagen des MDK haben wir auch im Rahmen der Strukturprüfung zum Palli-OPS gehört.
    Wir versuchen das zumindest so zu dokumentieren, dass wir zusätzlich zur Minuten-Doku im Pflegebericht das Gespräch erwähnen, ohne detailliert auf die Inhalte einzugehen, mal schauen.

    Ist aber zumindest in unserem Bundesland eine gängige MDK-Praxis z.B. auch beim PKMS. Strukturierte Erfassung von Gründen wird nicht als Dokumentation der pflegerischen Probleme und Ressourcen eines Patienten akzeptiert, wenn der Grund sich an anderer Stelle in der Pflege-Doku nicht "plausibilisieren" lässt. Natürlich unterstellt man uns gar nichts, man möchte nur jedes Kreuzchen nachvollziehen können...

    Grüße
    AnMa

    Guten Tag DRGist,

    Der zitierte Satz bezieht sich m.E. nur auf die im Satz unmittelbar zuvor beschriebene Konstellation der "kombinierten Fallzusammenführung". Dies ist aber unerheblich, da weiter oben in §3 Abs.3 Satz 1 FPV bereits steht:

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

    Das Sie gar keine kombinierte Fallzusammenführung aus Rückverlegung und Wiederaufnahme haben, sondern nur Rückverlegungen, gelten 30 Tage ab dem Entlassungsdatum des 1. Falles, hier ab 07.05., alle Rückverlegungen bis zum 06.06. sind demnach zusammenzuführen. Der 5 Fall wurde außerhalb der 30 Tage zurückverlegt, demzufolge werden 1. und 3. zusammengeführt. 5. dürfte ein neuer Fall sein.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, Herr Fürst,

    ein Polytrauma mit OP zum Aufnahmezeitpunkt auf ITS ist schon mal per se nicht medizinisch. Bleibt also nur noch die Frage geplant oder ungeplant. Da bei Aufnahme auf ITS der OP-Termin noch nicht 24 Std. feststand wohl eher ungeplant. Bitte prüfen sie nochmal, ob der Pat. tatsächlich den "Umweg" über die ITS in den OP genommen hat oder ob er nicht direkt aus dem Schockraum in den OP kam. Dafür spricht, dass er nur 5 min auf ITS war. Häufig ist die präop. Aufnahme auf ITS ein rein technisches Problem, weil man ihn ja im KIS irgendwo hinlegen muss, wenn man ihn stationär aufnimmt. Dann dürften Sie auf ITS keine präop. Dokumentation finden. De facto kommen die Polytrauma-Patienten meist aus dem Schockraum über den OP auf ITS.

    Grüße
    AnMa

    Guten Abend, Forum,

    ich hänge mich hier mal dran, obwohl es nicht um eine Neutropenie, wohl aber um eine angebliche Folgebehandlung geht.

    1. Aufenthalt: Pat. mit einem bekannten Pancreas-Ca. wird mit einer symptomatischen Stenose des Duodenums aufgenommen. Es wird ein Stent implantiert.

    HD K31.5, ND C25.0 oder andersherum ?
    Das Ca. selbst wurde überhaupt nicht behandelt, sondern lediglich die resultierende Duodenalstenose.

    2. Aufenthalt wegen Überwucherung des Stents und erneuter Stenose des Duodenums. Wiederum erfolgt keinerlei tumorspezifische Therapie, sondern ein Stentwechsel. Was kodieren Sie als HD ? Ist das tatsächlich eine Folgebehandlung i.S. der DKR 0201 ?

    Freue mich auf eine anregende Diskussion
    AnMa

    Sehr geehrter Herr Berbuir,

    Das sog. Schädel-Hirn-Trauma lässt sich nach Schweregraden einteilen. Früher hat man dies nach dem Grad der Verletzung getan (Grad I = Gehirnerschütterung bis Grad III = Schwere Quetschung des Gehirns).
    Heute verwendet man zur Grad-Einteilung eher die Glasgow Coma Scala, vereinfacht ausgedrückt also den Grad der Bewusstseinsstörung nach einer Kopfverletzung.

    Beide Einteilungen finden sich nicht 1:1 in der ICD 10. Am einfachsten ist noch die Gehirnerschütterung (=Schädel-Hirn-Trauma Grad I), die nach ICD10 mit S06.0 klassifiziert wird. Alle anderen ICD-Codes im Kapitel S06.* werden je nach dem konkreten Hirnverletzungsmuster benutzt und korrespondieren nicht 1:1 mit der oben erwähnten Gradeinteilung.

    Die S06.9 stellt einen klassifikatorische Resteklasse dar, die ich persönlich noch nie anwenden musste, weil die Anamnese, klinische Untersuchung und apparative Diagnostik immer einen spezifischen ICD-Code möglich machten.

    Freundliche Grüße
    AnMa

    Liebes Forum,

    ich möchte meine Frage vom Juli 2015 noch einmal erneuern:

    wie würden Sie bei einer bikomp. Oberflächenersatzprothese den Teilwechsel des Tibiateils in eine schaftverankerte Komponente kodieren ?
    Der Hinweis aus 5-822.h*, dass bei einseitiger Schaftverankerung eine OF-Ersatzprothese zu kodieren sei, gilt ja nicht für 5-823*
    Ich tendiere derzeit zu 5-823.2x

    Bin gespannt
    AnMa

    was sagt man dazu ?

    "die durchgeführte Aszitespunktion mit Anlage einer Drainage ist mit dem Code 8-153* vollständig abgebildet, denn die Anlage erfolgte im Bauchraum und nicht wie im OPS 8-148.0 gefordert im Peritonealraum. Die angegebene Lokalisation ist eindeutig falsch. Einen spezifischen Kode für die Aszitespunktion mit Anlage einer Drainage gibt es nicht."

    nur zur Info: die Drainage lag viele Stunden.

    bin sprachlos, aber natürlich nicht hilflos :)
    AnMa