Ein Zwischenhallo in die Runde - verbunden mit einem Dank an alle Beitragenden!
Ich wollte mich initial formal-rechtlich an die Sache wagen. Klar ist mir, dass im Einzelfall so etwas wie eine Anlog-Abrechnung von EBM-GOPs vornehmen könnte, wenn die entsprechende Leistung nicht im AOP-Katalog ist. Ich suche eher eine Verteidigungslinie für den Fall, dass die Kasse eine Leistung als ambulant klassifiziert, es aber faktisch keine EBM-GOPs im AOP-Katalog gibt. Ergebnis soll sein: da es formal-rechtlich an einer ambulanten Abrechnungsoption mangelt, ist die stationäre Abrechnung die einzig verbleibende Möglichkeit.
Vielleicht gibt hierzu noch einige interessante Gedanken.
Viele Grüße
J. Bussmann