Beiträge von Bussmann

    Ein Zwischenhallo in die Runde - verbunden mit einem Dank an alle Beitragenden!

    Ich wollte mich initial formal-rechtlich an die Sache wagen. Klar ist mir, dass im Einzelfall so etwas wie eine Anlog-Abrechnung von EBM-GOPs vornehmen könnte, wenn die entsprechende Leistung nicht im AOP-Katalog ist. Ich suche eher eine Verteidigungslinie für den Fall, dass die Kasse eine Leistung als ambulant klassifiziert, es aber faktisch keine EBM-GOPs im AOP-Katalog gibt. Ergebnis soll sein: da es formal-rechtlich an einer ambulanten Abrechnungsoption mangelt, ist die stationäre Abrechnung die einzig verbleibende Möglichkeit.

    Vielleicht gibt hierzu noch einige interessante Gedanken.

    Viele Grüße
    J. Bussmann

    Liebes Forum,

    ich bin auf der Suche nach einem Urteil, das sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigt:
    MDK verweigert stationäre Vergütung und verweist auf die ambulante Leistungserbringung - obgleich die Leistung nicht im EBM bzw. im Katalog für ambulantes Operieren enthalten ist.

    Kennt jemand ein entsprechendes Urteil? Gibt es sonstige Erfahrungen, wie man sich als Klinik in dieser Sache ggü. Kasse/MDK durchsetzt?

    Vielen Dank für alle Antworten vorab!

    Viele Grüße
    J. Bussmann

    Liebes Forum,

    ein kurze Frage an die Praktiker:

    wie verschlüsseln Sie den kryptogenen Schlaganfall (Definition: "Der kryptogene Schlaganfall wird definiert als ein ischämisches Ereignis, für das sich weder eine kardioembolische Ursache noch pathologische Veränderungen an den großen und
    kleinen Gefäßen finden lassen, die das Ereignis erklären könnten.")? I63.8 oder I63.5 oder ...?

    Über Vorschläge, Einschätzungen etc. würde ich mich freuen.

    Viele Grüße
    Jens Bussmann

    Hallo!

    Ich hätte mal gerne eine Einschätzung von Praktikern zu folgender Kodierkonstellation:

    Hochkomplexe PCI (z. B. in Form der Implantation von 2 koronaren BMS - 8-837.k1) bei Myokardinfarkt (I21.-) mit PCCL < 4 führt in die DRG F24C (in 2009: F24B). Wenn schwerwiegenden Nebendiagnosen den PCCL auf 4 erhöhen würde man eigentlich zunächst die DRG F24B (in 2009: F24A) erwarten. Allerdings haben meine Spielereien ergeben, dass auch die DRG F52A angesteuert werden kann - abhängig ist dies von der Art der Nebendiagnosen. So führen die Nebendiagnosen N18.83 und I70.23 in die F24B, die Kombination N18.83 und I47.2 in die DRG F52A (auch in 2009).

    Wie kann man sich dies erklären und wie ergibt sich dies aus dem Definitionshandbuch? Für mich bedeutet dies, dass eine pauschale Aussage hinsichtlich des PCCL = 4 nicht möglich ist.

    Ich bin auf Ihre Antworten gespannt.

    Viele Grüße
    Jens Bussmann

    Hallo,

    maßgeblich für eine unterstellte Beurlaubung muss der Wunsch des Patienten auf Unterbrechung der Krankenhausbehandlung sein, wobei weiterhin eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht. Besteht keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit, ist der Patient zu entlassen. Zwischen zwei relativ kurz aufeinander folgenden Aufenthalten, bei denen die Vorgaben zur Fallzusammenführung nach § 2 FPV 2007 nicht greifen, kann insofern keine Beurlaubung unterstellt werden. Es geht wohl darum, mit einer einseitigen Auslegung von Beurlaubung die Vorgaben nach § 2 FPV 2007 auszuhebeln. Ggf. hilft bzgl. der Beurlaubung auch noch mal ein Blick in den Landesvertrag nach § 112 SGB V.

    Gruß
    Bussmann

    Hallo,

    aus Sicht von KH B (DRG-Bereich) liegt eine Verlegung vor, die zu Verlegungsabschlägen führen kann, wenn die mittlere VWD der DRG-FP unterschritten wird. Ausnahme: Verlegungs-DRG-FP oder Patient lag nicht länger als 24 Std. in KH A.
    Für KH A (Psych-Bereich) ist die Frage ohne weitere Bedeutung, da die FPV 2006 für diese KH keine Anwendung findet.

    Gruß
    Bussmann

    Hallo,

    der Ausschluss der Abrechenbarkeit von P60C ergibt sich maßgeblich durch die Vorgaben nach § 1 Abs. 5 Satz 7 FPV 2006. Dort heisst es kurzgefasst, wenn eine Neugeborenen-DRG eine Mindestverweildauer enthält und diese nicht erreicht wird, ist die Versorgung des Neugeborenen durch das Entgelt der Mutter gedeckt.
    Bzgl. der P60B wurde vom InEK letztlich eingeräumt, dass die im DRG-Text enthaltene Mindestverweildauer nicht relevant ist.

    Gruß
    Bussmann

    Hallo,

    die unterschiedliche Formulierung bzw. der Plural bei der Formulierung in § 2 Abs. 1 lässt sich darüber erklären, dass man davon ausgehen kann, dass im Falle einer Kennzeichnung in Spalte 13 bzw. 15 des FP-Katalogs grundsätzlich alle Fallpauschalen derselben Basis-DRG gekennzeichnet sind. Nach § 2 Abs. 2 ist die Kennzeichnung einer der Fallpauschalen für den Ausnahmetatbestand ausreichend.
    Bezogen auf das geschilderte Beispiel käme allenfalls eine Zusammenfassung auf Grundlage von § 2 Abs. 2 in Frage, da es sich um einen Partitionswechsel innerhalb derselben MDC handelt und nicht um dieselbe Basis-DRG.

    Gruß
    Bussmann

    Hallo Herr Rapp,

    § 3 Abs. 3 Satz 6 FPV 2006 bestimmt Ausnahmen, bei denen eine Fallzusammenführung auf Grund einer Rückverlegung nicht vorzunehmen ist. Danach ist keine Fallzusammenführung vorzunehmen, sofern ein KH-Aufenthalt mit einem tagesbezogenen Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet wird. Da in Ihrem Fall derartige Entgelte vereinbart wurden, kommt m. E. eine Fallzusammenführung nicht in Frage.

    Gruß
    Bussmann

    Liebes Forum,

    wer von Ihnen hat bei sich im Krankenhaus Stellenbeschreibungen für Stellen im ärztlichen Dienst? Auf der Suche nach Vorschlägen bin ich bislang noch nicht fündig geworden. Daher wollte ich es einmal über dieses Medium versuchen.

    Wer von Ihnen etwas dazu weiss bzw. eine Art Musterbeschreibung besitzt, möge sich einmal hier über das Forum melden.

    Viele Grüße aus HH,
    Jens Bussmann