Beiträge von gefi

    Hallo Herr Schrader und Horndasch,
    ich bevorzuge ebenfalls die Methode Schrader und fordere die KK auf, die Anfrage zu konkretisieren, um dann auch eine qualifizierte Stellungnahme abgeben zu können. Die vorgeschlagene Vorgehensweise von Herrn Horndasch halte ich aus datenschutzrechtlicher Sicht für problematisch. Nach meiner Einschätzung stehen den KK nur Informationen zu, welche nicht über die im § 301 Datensatz enthaltenen Informationen hinausgehen. Für alles Weitere ist der MDK zuständig, welcher dann ggf. nicht nur den E-Bericht sondern auch andere Dokumentationen bis hin zu einem G-AEP Formular anfordert.
    Ich bin nicht bereit, in \"vorauseilendem Gehorsam\" etwas an die KK herauszugeben, was ihnen nicht zusteht. Manche mögen das als \"starrsinnige Haltung\" interpretieren, die zur Verhärtung der Fronten beitragen könnte, der Gesetzgeber hat aber hier eindeutige Grenzen und Verfahren festgelegt.
    Gruß
    G. Fischer

    Guten Morgen codeman,
    der Konflikt ist, wie bei vielen anderen Prozeduren nicht aufzulösen. Versuchen Sie es mal mit einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse. Vielleicht akzeptiert die KK eine DRG mit Abschlag (VD 1 Tag).
    Gleiches gilt für alle Prozeduren, welche nicht im AOP Katalog abgebildet sind, aber durchaus ambulant erbracht werden können (Lipom- und Atheromentfernung, Mamma-Biopsien mit Biopty-Stanze etc.)
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Herr Bobrowski,
    sie müssen Xigris verhandeln und in der AEB E3.2, Aufstellung der Zusatzentgelte, Zusatzentgelt nach §6 KHEntgG auflisten. Voraussetzung für die Abrechnung 2005 ist allerdings auch, dass sie bereits 2004 Xigris beim InEK als NUB-Leistung beantragt haben und es wieder für 2006 beantragen (Termin 31.10.2005).
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo joalneu,
    wenn die Anästhesie jetzt durch eine externe Firma betrieben wird und Sie dort als Anästhesist tätig sind, das MedControlling aber ebenfalls durch eine externe Firma erledigt wird, haben Sie ja zwei verschiedene Arbeitgeber bzw. Auftraggeber. Das Problem der Scheinselbständigkeit tritt hier nicht auf, wenn sie für verschiedene Auftraggeber tätig sind.
    Bei einem Vertrag hinsichtlich des MedControllings würde ich eine Mengenvereinbarung machen, da eine Pauschalierung auf Stundenbasis doch gewaltig nach abhängiger Arbeit, also Scheinarbeitsverhältnis stinkt. Verhandeln Sie doch pro bearbeitetem Fall einen Betrag, pro DRG-Schulung einen Stundensatz und Spesen bzw. Fahrtkosten. Sie müssen auch immer eine Rechnung stellen. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist auch noch zu klären. Und vergessen Sie nie, dass ein Selbständiger Unternehmer nicht mehr zu den Niedriglöhnen des öffentlichen Dienstes arbeiten kann.
    Gruß
    G. Fischer
    (noch angestellt) und auch schon selbständig.
    Für weitere Fragen schreiben Sie mir eine pN.

    Guten Morgen,
    eine KK hat die stationäre Abrechnung einer verlegten Wöchnerin wegen erkranktem Neugeborenen moniert und die Notwendigkeit stationärer Behandlung verneint. Zwei Gutachten des MDK haben die Ansicht der KK bestätigt.
    Laut Gutachten des MDK wäre eine stationäre Aufnahme am 1. postpartalen Tag in unserem Krankenhaus (Perinatalzentrum) nicht notwendig gewesen, da \"alle Maßnahmen (Wochenbettpflege) auch im zuverlegenden Krankenhaus hätten durchgeführt werden können. Insofern war eine Verlegung der Mutter medizinisch nicht indiziert\". Weiter führt der Gutachter an, dass \"einer Abrechnung der Mutter über eine eigene DRG gutachterlich nicht zugestimmt werden kann\" und empfiehlt eine Abrechnung als Begleitperson. Das Gutachten endet mit der Feststellung \"Diese Vergütung (wohl die Begleitperson) ist in der Fallpauschale für den Aufenthalt in der Kinderklinik enthalten\".
    Für mich ist die medizinische Notwendigkeit einer gemeinsamen Verlegung von Mutter und Kind unzweifelhaft begründet. Eine Wochenbettpflege steht der Patientin für einige Tage zu. Die Abrechnung über die FP O61Z ist nach unserer Einschätzung gerechtfertigt. Dass die Begleitperson in der Fallpauschale des Aufenthalts in der Kinderklinik enthalten sein soll ist doch ein Schmarrn!! Oder??
    Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie wurde Ihrerseits argumentiert?
    Bitte um Rat.
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Herr Heller,
    damit keine Missverständnisse aufkommen: ich halte die Vergütung der Ärzte nicht für unangemessen hoch. Von überbezahlten Ärzten habe ich nicht gesprochen. Als Gynäkologe habe ich mein Geld auch sauer verdienen müssen, wenn ich an die unzähligen Nachtstunden im Kreißsaal denke. Hier wären die Vorstellungen des Marburger Bundes sicher für einen eigenen Tarifvertrag besser geeignet als der Abschluss des TVöD (siehe thread TVöD in den off Topics).
    Die Kritik des Herrn Ahrens kann ich nicht nachvollziehen, da wir im öffentlichen Dienst ja seit 10 Jahren Nullrunden haben und zudem auch Mehrarbeitsstunden an vielen Kliniken rechtswidrig nicht bezahlt werden. Man sollte Herrn Ahrens mit Argumenten antworten und seine Kritik zurückweisen aber sich nicht über seine Bezüge aufregen.
    Letztendlich geht\'s ja um unsere Gehälter.
    Gruß
    G. Fischer

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    nachdem der Marburger Bund aus der Tarifgemeinschaft mit ver.di ausgestiegen ist, haben die Mitglieder des Marburger Bundes die Möglichkeit derzeit noch nach dem alten BAT weiter bezahlt zu werden. Spannend wird es, wenn der Marburger Bund einen Tarifvertrag aushandeln wird. Wo werden wohl die Medizincontroller eingestuft werden? Gilt der Facharztstatus oder nicht (es gibt in der Weiterbildungsordnung ja noch keinen Facharzt Medizincontrolling). Wie wird eine Überleitungstabelle aussehen?
    Alles offene Fragen, welche uns beschäftigen. Zunächst wäre es mal angeraten alle Kolleginnen und Kollegen aufzurufen, Mitglied im Marburger Bund zu werden, damit wir als homogene Gruppe möglichst gut vertreten sind.
    Gruß
    G. Fischer

    Moin moin,
    seit wann ist den der A6, die E-Klasse und der Fünfer Luxusklasse? Die fahren wir doch alle!
    Spass bei Seite, das Gehalt ist bei der Größe des Betriebs doch eher niedrig als angemessen. Mehr stören mich die hohen Altersbezüge. Warum gelten hier nicht die gesetzlichen Vorgaben, z.B. BfA-Rente? Herr Ahrens ist doch auch Angestellter wie wir.

    Macht Euch frei vom Neid, dann lebt sich\'s besser.
    Gruß
    G. Fischer

    Moin moin,
    der Patient war ja schon entlassen, da der Krankenhausaufenthalt mit Entlassungsdatum und Uhrzeit im §301 Datensatz ja übermittelt ist. Deswegen handelt es sich um eine Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen mit anderer Basis-DRG und es handelt sich wohl nicht um eine Koplikation. Es wird wohl ein neuer Fall draus.
    Wir hatten allerdings eine Forderung einer KK, welche behauptet, es seien die Verlegungsregeln anzuwenden. Das wäre aber nur der Fall, wenn der Patient innerhalb von 24 Stunden aufgenomen würde, vorher aber in einem anderen KH behandelt wurde. Der Fall ist immer noch strittig.
    Gruß
    G. Fischer