Beiträge von mach

    Hallo Ulla,

    Zitat


    Original von ullas:-(:
    ...
    Und da wir gerade dabei sind, kann man eine Diabetikerschulung kodieren?

    Vielen lieben Dank
    ulla:-(

    Kann man: Qvnorgvxrefpuhyhat (ROT13) :biggrin:

    Aber jetzt ernsthaft. Ein alter Thread dazu ist hier zu finden.

    Aber seit 2005 sind Schulungs-Prozeduren (9-500.0, .1 und .2) im amtlichen Teil des OPS enthalten, die Mindestanforderungen für die Verschlüsselung sind dort erwähnt.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Köppert,

    letztlich kommt es auf die Art des Hirnschadens an. Ist eine Parese führendes Symptom, dann käme ein Code aus G80 in Betracht. Ansonsten evtl. eine F70-79? So reizvoll ( ? ) es auch wäre, die Ätiologie primär verschlüsseln zu können, würde das dann jedoch den extrem divergenten Symptombildern nicht gerecht.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    die DKR 1602a schreibt vor, bei Neugeborenen Kodes aus dem Kapitel XVI des ICD-10 (P00-P96) zu verwenden. Sie lässt explizit Abweichungen davon zu, wenn ein Zustand nicht im Kapitel XVI klassifiziert ist.

    Das bedeutet m.E., daß ich z.B. bei einem Windelsoor (nicht Windeldermatitis!) beim Neugeborenen nach DKR 1602a die P37.5 (Kandidose beim Neugeborenen) verschlüsseln muß und nicht die B37.2 (Kandidose der Haut). Der Zustand ist durch eine P-Ziffer klassifizierbar, wenn auch nicht so genau wie durch die B-Ziffer.

    Wie gelangt aber dann die B37.2 in die Tabelle \"Schweres Problem beim Neugeborenen\" (DefHB, Band 3, Seite 298, \"Diagnose TAB-MAJ-1\"), nicht aber die P37.5? Lege ich die DKR 1602a falsch aus? Oder sind hier die Kliniken bevorzugt, die die Kodierrichtlinien etwas \"dehnen\"?

    MfG
    M. Achenbach

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang zuerst einmal der Unterschied zwischen Schädigung und Entzug. Ersteres entsteht durch den Gebrauch, letzteres durch das Weglassen. Analog stellt sich die Situation beim Neugeborenen dar.

    Beispiel 1: SGA bei Nikotinabusus. Dort ist die P04.2 (neben der passenden SGA-Ziffer) zu diskutieren.

    Beispiel 2: kommt es beim obigen Patienten zu einer relevanten Entzugssymptomatik (Dokumentation z.B. über Finnegan-Score), ist auch die P96.1 angebracht. Daß bei Entzug im Gegensatz zum Gebrauch nicht stärker nach Substanz differenziert wird, sehe ich nicht als ausschlaggebend. Nikotin ist eine Droge, die gesellschaftliche Akzeptanz ändert nichts an der Aussage. Somit trifft bei Entzugssymptomen durch Nikotin die Definition der P96.1 (\"Entzugssymptome beim Neugeborenen bei Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter\") durchaus zu.

    Kurz gesagt: Sinnvoll scheint mir zur Kodierung eine getrennte Betrachtung beider Komplexe (Schädigung: P04.2 oder P04.4, Entzug: P96.1), da mit den Ziffern zwei unterschiedliche Problembereiche beschrieben werden.

    M. Achenbach

    Hallo Herr Haubold,

    Zitat


    Original von Machaon:
    wir haben zunächst konsequent entsprechend den Richtlinien der GKInd die Nahrungsverweigerung kodiert. Die Auseinandersetzung mit dem MDK war jedoch nicht positiv. Laut MDK sind die Kodierrichtlinien der GKind keine offiziellen Hinweise und damit nicht bindend. Auf eine Klage vor dem Sozialgericht haben wir verzichtet.


    Klar, es sind ja auch auf den Kodierrichtlinien aufbauende Empfehlungen, allerdings von Fachleuten auf dem jeweiligen Gebiet erarbeitet. Aber gerade in der an die GKinD-Empfehlungen angelehnten Verschlüsselung der Nahrungsverweigerung sehe ich keinen Verstoß gegen die DKR sondern deren konsequente Umsetzung.

    Daß Symptome die \"eindeutige und unmittelbare\" Folge der HD sind, nicht kodiert werden, ist klar. Was bei der Beurteilung der Verschlüsselbarkeit von Symptomen als ND allerdings gerne überlesen wird, ist der in den DKR diesem Zitat folgende Satz, der sich auf den Vorsatz bezieht (\"jedoch\") und ihn einschränkt: \"Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert.\" Die Stellungnahme der GKinD ist nicht mehr oder weniger als eine Konkretisierung, wann eine Nahrungsverweigerung ein eigenständiges, wichtiges Problem darstellt und damit kodierbar wird.

    Zitat


    Läuft an einem anderen Haus eine Klage?

    Mir nicht bekannt.

    Grüße,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Grube,

    Zitat


    Original von grubie:

    Das ist ein weit verbreitetes Problem. Meiner Ansicht nach ist der Einsatz von R63.3 differenziert zu betrachten. Bei Patienten mit einer Gastroenteritis [...] ist das Problem der Nahrungsaufnahme kein eigenständiges med. Problem, sondern in der HD mit enthalten.

    Besser spät als nie. 8)

    Denn das oben zitierte möchte ich nicht ohne weiteres so stehenlassen. In aller Regel kann auch eine Gastroenteritis oral therapiert werden, die orale Rehydratation ist auch bei Kindern sogar Therapie der ersten Wahl - nachlesbar in so ziemlich jedem Pädiatrie-Lehrbuch. Liegt eine relevante Nahrungsverweigerung vor, so hat das deutliche Auswirkung auf Diagnostik und Therapie.

    Die GKinD schlägt daher in ihrem Kodierleitfaden vor, die R63.3 bei GE dann zu kodieren, wenn die Nahrungsverweigerung bei Säuglingen und Kleinkindern über 12 Stunden, bei größeren Kindern über 24 Stunden besteht (siehe GKinD Kodierleitfaden Kinder- und Jugendmedizin, Ausgabe 2004, Seite 44, Stellungnahme zur Kodierung der Nahrungsverweigerung).

    M. Achenbach

    Genau. Und wenn der MDK uns dann vorhält, daß das doch medizinisch unsinnig ist, dann halten wir entgegen, uns streng nach den DKR gerichtet zu haben. :-p

    Zugegeben: das Beispiel war kostruiert und schlecht gewählt. Weil Neugeborene, die in eine Kinderklinik verlegt werden müssen, durch andere Maßnahmen quasi fast immer mindestens in die P67C gelangen. Ich warne nur nur vor dieser stillschweigenden Gleichsetzung von Kodierungsdiagnosen und im Arztbrief genannten Entlassungsdiagnosen.

    Anderes Beispiel: die CF.

    Neugeborenes mit Mekoniumpfropf - erfolgreich behandelt. Lt. DKR ist die CF als Entlassungsdiagnose zu verschlüsseln, da nicht ausgeschlossen und nicht bewiesen, Behandlung (des Symptoms) hat stattgefunden. Im Brief würde ich nicht unbedingt dick "V.a. CF" schreiben sondern eher in der Beurteilung darauf hinweisen, daß man differentialdiagnostisch daran dachte, die entsprechende Diagnostik aber noch nicht durchgeführt wurde (Schweißtest) bzw. das Ergebnis noch aussteht (soweit ich einen Anlaß für die Molekulargenetik hatte).

    Wir haben was gemeinsam: das Familienwochenende! :D
    M. Achenbach

    Genau so sehe ich das auch. Also verschlüsselt man dann aber Diagnosen, die nicht im Arztbrief genannt werden und macht sich und dem MDK im Einzelfall das Leben etwas schwerer. ;)

    Gerade halte ich einen Verlegungsbrief in der Hand, in welchem als letzte der Diagnosen "Einling; Geburt im Krankenhaus (Z38.0)" genannt ist. Vor 2 Jahren hätte das niemand als Diagnose in einen Verlegungsbrief geschrieben. Wozu auch, insbesondere bei einer Rückverlegung? Wieder ein schönes Beispiel für die Gleichsetzung von Diagnosen in Arztbrief und Verschlüsselung.

    Aber im Ernst. Wie verfährt man mit der P21.1 in dem fiktiven Fall? Den finanziellen Unterschied zeigt der Grouper: P67D versus P67C (Relativgewichte 0,297 bzw. 0,722).

    Grüße,
    M. Achenbach

    Hier wird ein grundsätzliches Problem deutlich.

    Wenn ich den (unausgesprochenen) Grundsatz(?) befolge, die nach der duch die DKR vorgegebene Bewertung kodierten Diagnosen unverändert in den Arztbrief als Entlassungsdiagnosen zu übernehmen, dann erspare ich mir neben Nachdenken auch so manchen Gewissenskonflikt.

    Ein (fiktives) Beispiel aus der Praxis:

    Neugeborenes, APGAR nach einer Minute 7, auffällige Atmung, bessert sich unter Stimulation schnell, nach 1,5-2 Minuten dann voll fit (APGAR 9), im weiteren Verlauf keine Probleme (APGAR nach 5/10 min: 10/10), unauffällig bis zur Entlassung.

    Asphyxie ja oder nein? Die unter P21.- genannten Kriterien sind erfüllt. Also wäre der Fall mit P21.1 zu verschlüsseln. War dieser Verlauf, unabhängig von den Vorgaben unter P21.- betrachtet wirklich ein asphyktisches Ereignis? Würde ich diese Diagnose so auch in den Arztbrief schreiben oder - in Abhängigkeit von weitern Parametern, z.B. NA-pH - das ganze als Anpassungsstörung (P22.8?, P96.8?) bezeichnen?

    Wie ist die Meinung der anderen Forenteilnehmer?

    Grüße,
    M. Achenbach

    Hallo,

    die DKR 1001c (Zitat in Kursivschrift) beantwortet die Frage.

    • CPAP ohne vorhergehende masch. Beatmung: 8-711.0 unabhängig von der Dauer.

      8-711.0 Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) ist nur bei Neugeborenen zu kodieren, unabhängig von der Behandlungsdauer (also auch unter 24 Stunden).

    • CPAP in direktem Anschluß an masch. Beatmung (Weaning): Zeit zählt bei der Beatmung mit, keine Kodierung von 8-711.0.

      Wenn CPAP als Entwöhnungsmethode von der Beatmung verwendet wird, ist 8-711.0 nicht zu
      verwenden; die Beatmungsdauer ist hingegen zu berücksichtigen (s.o.). In diesen Fällen ist die
      Anwendung der Prozedur mit 8-718 zu kodieren, d.h. zur gesamten Beatmungsdauer dazuzurechnen
      (s.o.: Definition der „maschinellen Beatmung“; „Methode der Entwöhnung“; „Dauer
      der Entwöhnung“).


    Grüße,
    M. Achenbach

    Dann findet jeder, der sich berufen und finanzkräftig genug fühlt,
    hier ein Antragsformular zur Markenlöschung. Kostet 300€ Gebühr. ;)
    Formular Nummer W7442.

    Michael