Beiträge von C. Mertens

    Hallo Herr Bobrowski,

    die Abneigung ist vielleicht zu krass formuliert, sie gilt jedoch nicht nur, wenn das Argument von einem Krankenhausvertreter kommt, sondern interessenübergreifend. Ich sage das auch zu Kollegen, die eine an sich richtige Kodierung partout ändern wollen, damit sie in eine für uns günstigere DRG führt.

    Alsdann: Einen schönen Feierabend und viele Grüße aus der friesischen Wehde!

    Hallo Herr Bobrowski,

    Punkt 1 würde ich möglicherweise als Begründung akzeptieren. Allerdings bin ich dennoch anderer Meinung. Nach DKR D002d, Kapitel über Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen, ist die Verschlüsselung eines Kodes aus T80 - T88 dann zugelassen, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung existiert. In diesem Fall denke ich, dass die T85.5 das vorliegende Problem genauer beschreibt, ähnlich wie das Beispiel 7 im oben genannten Kapitel der Kodierrichtlinien.

    Echte Abneigung verspüre ich allerdings gegen die Begründung unter Punkt 2. Wir können meiner Ansicht nach eine Diagnose nicht deswegen für falsch erklären, weil sie nicht in die richtige DRG führt. Es ist doch wohl nicht korrekt, die Kodierung der gewünschten DRG anzupassen.

    Insofern schließe ich mich Ihrem Schlusssatz an: \"Dem InEK sollte das Problem bekannt sein, mal sehen, was der Grouper 2005/2007 dazu sagt....\"

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo, Einsteiger,

    doch, Sie können auch solche Fälle noch zusammenführen. Sie müssen aber für die Überprüfung, ob die Fälle zusammengeführt werden, die bereits zusammengeführten Fälle bzw. den ersten die Fallzusammenführung auslösenden Fall noch einmal einzeln betrachten.

    Siehe auch Leitsatz Nr 5 Beispiel 2:

    \"(...) Einzige Prüffrist (obere Grenzverweildauer bzw. 30 Kalendertage)
    ist diejenige von Fall 1. Es ist ohne Zwischenzusammenfassungen eine Gesamtzusammenfassung auf der Grundlage aller zusammenzuführender Aufenthalte durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004: Das Krankenhaus hat auf der Grundlage der für jeden Aufenthalt vorzunehmenden DRG-Eingruppierung eine Neueinstufung mit den Falldaten aller zusammenzuführender Krankenhausaufenthalte durchzuführen).\"

    Viele Grüße und noch viel Spaß und Erfolg im DRG-System!

    Hallo Nemo,
    wie wäre es denn mit T85.5?
    \"Mechanische Komplikation durch gastrointestinale Prothesen, Implantate oder Transplantate
    Unter T82.0 aufgeführte Zustände durch:
    · [mark=yellow]Gallengangprothese [/mark]
    · ösophageale Anti-Reflux-Vorrichtung\"

    Die aufgeführten Zustände sind:
    Fehllage
    Leckage
    Obstruktion, mechanisch
    Perforation
    Protrusion
    Verlagerung
    Versagen (mechanisch)

    Mit freundlichen Grüßen

    Zitat


    Original von papiertiger:

    Und wenn Ihnen die KK dann auch noch glaubt, ist das schon viel Wert! :biggrin:

    Hallo Papiertiger,

    das ist wohl wahr! In einem mir aktuell vorliegenden Fall ist die E87.6

    11.348 Euro wert. :i_respekt:

    PS Mein Latein ist etwas eingerostet, ich bin nicht weiter als \"Hier bin ich ein Barbar...\" gekommen, wahrscheilich ist sogar das falsch :rotwerd: . Vielleicht könntenSie mir auf die Sprünfge helfen.

    Gruß

    Hallo medico,

    das ZE01 darf von Ihnen abgerechnet werden, wenn eine Dialyse von Ihnen durchgeführt oder von Ihnen bei einem Dritten in Auftrag gegeben worden ist. Wenn Sie den OPS-Kode 8-854.0 nicht verschlüsseln (dürfen), dürfen Sie auch das ZE01 nicht abrechnen. Der \"gestiegene pflegerisch-medizinische Aufwand\" darf nicht mit dem OPS 8854.0 verschlüsselt werden.

    Wenn das Krankenhaus die Dialyse nicht erbracht oder vergütet hat, ist auch das ZE01 nicht gerechtfertigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Frau Weihs,

    auch unser Grouper errechnet in solchen Fällen die P60C. Dass die Mindestverweildauer nicht erreicht wurde, muss uns selbst auffallen.

    In der Erläuterung zur Abrechnung der P60B (zu finden im Downloadbereich von http://www.g-drg.de ) steht beschrieben, dass die Grouperspezifikationen in dem Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, bei der P60 keine Prüfung der Mindesverweildauer vorsehen.

    Die haben also bei der Eingabe keine Fehler gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen