Beiträge von C. Mertens

    Guten Morgen,

    laut FPV §1 Abs. 1 Satz 4 liegt eine Verlegung vor, \"[...] wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.\"

    Da es sich bei einer vorstationären Behandlung nicht um eine Aufnahme (siehe § 115a SGBV) handelt, liegt in dem von Torcida beschriebenen Fall auch keine Verlegung vor.

    Hallo ME,

    eine Mindestverweildauer gibt es nur bei den DRG P60B + C, nur diese gelten bei einer Verweildauer von weniger als 24 Stunden alsmit der DRG der Mutter abgegolten. Die DRG für gesunde Neugeborene (P66D und P67D) können also euch bei einem Aufenthalt <24 Stunden abgerechnet werden.

    Hallio Papiertiger,

    wurde der DK während des stationären Aufenthaltes gelegt (das konnt ich Ihrem Post nicht sicher entnehmen)? Dann kodieren wir die Z46.6 und nicht Z97.8.

    Der übrigen Argumentation des MdK kann ich nicht so recht folgen. Für die Kodierung ist es meines Erachtens unerheblich, ob der Keim Ursache oder Folge ist; er wurde bestimmt und er wurde behandelt, also wird er kodiert.

    Die N39.0 halte ich für korrekt. Man könnte ja noch mit der T83.5 spezifizieren.

    Die geforderte Kodierung des MdK hätte ich schon zu Krankenkassenzeiten als fragwürdig empfunden.

    Hallo,

    ich als ehemalige Kassenmitarbeiterin kenne das auch so wie di-stei: Wenn die Patientuin zur Entbindung aufgenommen wird, ist der Aufnahmegrund 05* zu verschlüsseln, auch wenn es in diesem Aufenthalt dann doch nicht zur Entbindung kommt.

    Guten Morgen, Frau F.,

    ich würde die T14.1 \"Offene Wunde an einer nicht näher bezeichneten Körperregion\" vorschlagen. Auch wenn der Titel kaum unspezifischer sein kann, finden Sie darunter \"Stichwunde mit (penetrierendem) Fremdkörper\". Dazu müssen Sie dann noch die T89.01 \"Komplikation einer offenen Wunde: Fremdkörper\" kodieren.

    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

    Nochmal guten Tag Herr Schaffert,

    ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich Sie richtig verstehe: Das Ergebnis ist falsch?

    Zitat

    Bei Wiederaufnahmen sind in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete Fallpauschalen von der Fallzusammenführung ausgenommen, bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 (Neugeborene).

    Verzeihen Sie, aber wo liegt jetzt der Fehler?

    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Geduld!

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Diese logische Schlussfolgerung bedarf keines \"extrigen\" Zitats.


    Hallo Einsparungsprinz,

    eben doch! Schließlich kommen Sie in Ihrem vorherigen Beitrag selbst zu dem Ergebnis, dass bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 ausgenommen sind. Dagegen sind bei Wiederaufnahmen (außer bei WA wegen Komplikationen) alle Fallpauschalen ausgeschlossen, die in der Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnet sind.

    Zitat


    Bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV ist daher die Anwendung des Satzes 2 unumgänglich.

    Das ist falsch!
    Wenn in einem Gestzestext oder einem Vertrag die Anwendung eines Satzes gefordert wird, dann ist auch genau dieser anzuwenden. Sie können da nicht einfach \"logisch schlussfolgern\". Wenn beide Sätze anzuwenden wären, hätte man einfach den § 2 Abs. 2 ohne Beschränkung auf Satz 1 genannt oder beide Sätze aufgeführt.
    Die Ausnahmeregelung findet sich bei Rückverlegungen eben im §3 Abs. 3 Satz 5: \"Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für Fälle der Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC15).\" Nach Ihrer Lesart würde das bedeuten, dass diese dann doch wieder zusammenzuführen sind.

    Aber letztlich kommen wir ja schließlich beide zum gleichen Ergebnis:

    Bei Wiederaufnahmen sind in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete Fallpauschalen von der Fallzusammenführung ausgenommen, bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 (Neugeborene).

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Arbeitstag!

    Hallo Einsparungsprinz,

    da die Frage von chris_bln auf die Entscheidung zwischen §3 und §2 abzielte und in beiden Paragraphen die Zusammenführung von Fällen der MDC 15 ausgeschlossen ist, habe ich diese Möglichkeit vernachlässigt.

    Daher korrigiere ich meine abschließende Aussage: Die von Ihnen genannten Krankenhausfälle müssen definitiv zusammengeführt werden, es sei denn es handelt sich um Fallpauschalen aus der MDC 15.

    Sie haben sich allerdings ein bißchen in den § \"verheddert\" Im § 2 wird die MDC 15 überhaupt nicht erwähnt. Es wird lediglich auf die Spalten 13 und 15 des Fallpauschalenkatalogs hingewiesen.

    Außerdem steht im §3 Abs. 3 Satz 1 \"[...] hat das wiederaufnehmende Krankenhaus [...] eine Neueinstufung nach den Vorgaben des §2 Abs 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.\" Von der Anwendung des zweiten Satzes steht da nichts.