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Original von Einsparungsprinz:
Diese logische Schlussfolgerung bedarf keines \"extrigen\" Zitats.
Hallo Einsparungsprinz,
eben doch! Schließlich kommen Sie in Ihrem vorherigen Beitrag selbst zu dem Ergebnis, dass bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 ausgenommen sind. Dagegen sind bei Wiederaufnahmen (außer bei WA wegen Komplikationen) alle Fallpauschalen ausgeschlossen, die in der Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnet sind.
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Bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV ist daher die Anwendung des Satzes 2 unumgänglich.
Das ist falsch!
Wenn in einem Gestzestext oder einem Vertrag die Anwendung eines Satzes gefordert wird, dann ist auch genau dieser anzuwenden. Sie können da nicht einfach \"logisch schlussfolgern\". Wenn beide Sätze anzuwenden wären, hätte man einfach den § 2 Abs. 2 ohne Beschränkung auf Satz 1 genannt oder beide Sätze aufgeführt.
Die Ausnahmeregelung findet sich bei Rückverlegungen eben im §3 Abs. 3 Satz 5: \"Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung für Fälle der Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC15).\" Nach Ihrer Lesart würde das bedeuten, dass diese dann doch wieder zusammenzuführen sind.
Aber letztlich kommen wir ja schließlich beide zum gleichen Ergebnis:
Bei Wiederaufnahmen sind in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete Fallpauschalen von der Fallzusammenführung ausgenommen, bei Rückverlegungen nur die Fallpauschalen der MDC 15 (Neugeborene).
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Arbeitstag!