Beiträge von C. Mertens

    Hallo,

    in einem unserer Häuser werden derzeit pflegerelevante Diagnosen durch das Pflegepersonal erfasst. Leider müssen diese dann oft durch die Kodierer wieder entfernt werden, weil sie nicht dokumentiert sind. Es soll daher künftig davon abgesehen werden, dass das Pflegepersonal Diagnosen erfasst und wieder verstärkt Wert auf eine ausführliche und gründliche Dokumentation gelegt werden.

    Hallo Chris,

    Sie müssen hier unterscheiden: Im §2 Abs. 2 geht es um eine Wiederaufnahme und im § 3 Abs. 3 um Rückverlegungen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rückverlegungen §2 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist. Dass eine Fallzusammenführung nicht vorgenommen wird, wenn eine der DRGs in Spalte 13 bzw. 15 des Fallpauschalenkatalogs gekennzeichnet ist, steht jedoch in Satz 2.

    Ergo: Die von Ihnen genannten Krankenhausfälle müssen definitiv zusammengeführt werden.

    Gruß

    Hallo Herr Lückert,

    Ich fürchte, hier hilft Ihnen auch die Regelung \"Symptombehandlung\" nicht weiter. Bei dem Defekt handelt es sich nunmal um ein, wenn auch sehr ausgedehntes, Ulcus cruris arteriosum und das wird definitiv mit dem Schlüssel I70.23 dargestellt (siehe Exclusiva unter L97). So ähnlich verhält es sich ja auch beim Lungenödem unter Herzinsuffizienz.

    Freundliche Grüße

    Zitat


    Original von Pocky:
    Im OPS steht nur bei Wehenbeginn vor der 37. SSW, aber dann kann es ja nie eine termingerechte Entbindung sein? Oder?


    Hallo Pocky,

    das ist so nicht ganz richtig: Im ICD-10-Katalog steht \"Wehenbeginn spontan vor 37 vollendeten Schwangerschaftswochen\" also vor der 38. Woche. Die Wehen können doch kurz vor der 38. Woche beginnen und dann wesentlich später, aber (wichtig!) immer noch im selben Krankenhausaufenthalt, zur Entbindung führen.

    Was die wunden Brustwarzen angeht würde ich bei deren Kodierung eher zur O92.10 \"Rhagade oder Fissur der Brustwarze ...\" tendieren, bin mir da aber nicht ganz so sicher.

    Hallo Frau Ptaschinski,

    eine einwöchige Beurlaubung von einer Krankenhausbehandlung? Da schießt doch einer in den Wald und schaut, ob etwas herunterfällt.

    Darauf würde ich micht überhaupt nicht einlassen. Auch wenn es eine geplante Wiederaufnahme ist, müssen, nein, dürfen Sie diese Fälle nicht zusammenlegen, da jeweils einer der Aufnahmetage außerhalb der Geltungsdauer der jeweiligen FPV liegt.

    Aber hier werden Sie über die Suchfunktion noch etliche Beiträge zum Thema Beurlaubung finden.

    Hallo Herr Schrader,

    erstmal herzliche Grüße aus Wilhelmshaven nach Oldenburg!

    Die 1-494.2 erscheint mir auch falsch, da hier die Biopsie an Lymphknoten ausgeschlossen ist.

    Ich nehme jedoch an, dass die Lymphknoten gar nicht endoskopisch punktiert wurden sondern unter endosonographischer Steuerung. daher würde ich die 1-426.3 für richtiger halten.

    Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich in meiner Annahme irren sollte.

    Halllo K200,

    für die Fallzusammenlegung werden die Fälle einzeln betrachtet. Ebenfalls in den Leitlinien steht nämlich unter 1. : \"Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist
    eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig \"

    Das von Ihnen genannte Beispiel 2 geht von ganz anderen Voraussetzungen aus, da wären nämlich bei einzelner Betrachtung sowohl die Fälle 1 und 2 (Partitionswechsel) als auch die Fälle 2 und 3 (gleiche Basis-DRG) zusammenzuführen.

    Hoffentlich konnte ich Ihnen helfen.