Beiträge von ochpowi

    Hallo liebes Forum,

    ich habe eine Frage zur Kodierung der Chemoembolisation.
    Eine Chemoembolisation bei Lebermetastasen habe ich bis dato wie folgt kodiert -> die Lebermetastasen als HD - den Primärtumor als ND - und dementsprechend ein OPS-Code aus der Serie 8-836. Ich meine korrekt kodiert! Ich habe auch immer eine passende DRG erhalten.

    Jedoch nun habe ich den Fall, dass nicht eine Lebermetastase sondern eine Nebennieremetastase embolisiert wurde.
    Gleiches vorgehen - NN/Metastase als HD - Colon CA als ND - OPS 8-836ka - jedoch hier bekomme ich die korrekte Fehler-DRG 901D.
    Wer kann mir erklären warum ?

    Danke im Voraus.

    Mfg

    ochpowi

    :sterne:

    Hallo liebes Forum,

    nach meiner Meinung müßte die R63.3 die HD sein.
    Die zugrunde liegende Krankheit ist zum Aufnahmezeitpunkt bekannt ( Zustand nach Hirninfarkt ?!? ).
    Das \"Symptom\"(?) Ernährungsproblem besteht (gastroint. Ursachen ausgeschlossen ?!? ).
    Nur das \"Symptom\" wird behandelt -> PEG-Anlage.
    Ist meine Überlegung richtig ???
    Bin auf Meinungen sehr gespannt.

    Gruß aus den kalten Norden

    ochpowi

    Hallo Herr Selter,

    noch einmal recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
    Für Ihren letzten Beitrag bin ich Ihnen sehr dankbar. Somit habe ich auch gute Argumente gegen den MDK-Bescheid Einspruch einzulegen.

    Grüße aus Westerstede


    ochpowi


    8)

    Hallo Herr Selter,

    herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung.

    Die Verdachtsdiagnose wurde nicht behandelt - nur als diagnostischer Aufwand wurde das Röntgen durchgefürhrt, da die Schmerzen zum Teil bewegungsabhängig waren.
    Das Symptom der Bauchschmerzen wurde auch nicht behandelt aber der diagnostischer Aufwand der Gasto und Colo -> kein path. Befund.

    Im Entlassungsbrief ist in der Epikrise beschrieben, dass sowohl die Ursachen der Beschwerden, die deg. Veränderung sein kann, als auch der Harnwegsinfekt.

    Nochmals herzlichen Dank.

    ochpowi

    Hallo liebes Forum,

    ich benötige einen Rat zum folgenden Problem.
    Pat. kommt mit \"Unterbauchschmerzen\" zur stationären Aufnahme. Eine Koloskopie und Gastroskopie ergab keinen pathologischen Befund.
    Es wurde eine Röntgenuntersuchung der BWS /LWS veranlasst, da die Schmerzen vom Rücken in den Bauch ausstrahlten. Der Befund \"Osteochondrosis intervertebralis und Spondyarthrose im Bereich der unteren LWS.
    Weiterhin bestand ein Harnwegsinfekt mit Staph-kokkenbesiedelung der mit Supracombin therapiert wurde.
    Eine weitere spezielle Therapie wurde nicht durchgeführt außer eine medikamentöse Behandlung mit Diazepam.
    Im Entlassungsbrief wurde als Hauptdiagnose die \"unklaren Unterbauchschmerzen am ehesten vertebrager Genese\" beschrieben.

    Nach Überprüfung durch den MDK kam dieser zum folgendem Urteil:
    Ursache der Erkrankung konnte nicht geklärt werden -> gem. DKR 008b ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren, hier also die R10.4 (Bauchschmerzen). Die Spondylose ist auch nur eine mögliche Ursache der Beschwerden, also Verdachsdiagnose. Es resultiert die DRG G48A - so der MDK.

    Mit dieser Begutachtung / Urteil bin ich natürlich nicht einverstanden. Dann könnte doch noch eher die N39.0 mit B95.7 die Kriterien der HD erfüllen - oder ???

    Hoffe auf eine schnelle Antwort.

    Danke im Voraus.

    ochpowi

    :uhr:

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe folgendes Problem. Ein Patient wurde mit Exsikkose bei mangelnder Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme stationär aufgenommen.
    Während des stationären Aufenthalts fiel eine deutliche Demenz auf, so dass eine amtsgerichtliche Betreuung in die Wege geleitet wurde, mit anschließender Heimunterbringung durch Einschaltung unseres Sozialdienstes. :jaybee:
    Die Exsikkose und Hypokaliämie wurde durch Infusionen therapiert.
    Weiterhin wurde von mir die Kachexie und die Ernährungsprobleme verschlüsselt. Als Aufwand für die Kachexie habe ich die kontinuierliche \"Lagerungsbehandlung\" ( 1,5 h bis 2 stdl.)mit dementsprechenden Hautpflegemitteln sowie die Verabreichung von Zusatznahrung wie Ensure angesehen. Ein Ernährungsproblem war eigendlich die Ursache, warum der Patient mit der Exsikkose aufgenommen wurde. Als zusätzlicher Aufwand des Ernährungsproblems war das Anreichen und Verabreichen der Nahrung. :uhr:
    Nun begründet der MDK wie folgt:
    Die Kodierung der Nebendiagnosen R64 und R63.3 ist redundant. Beide Nebendiagnosen sind im übrigen auf die nicht näher bezeichnete Demenz ( F03) zurückzuführen.
    ICD Verschlüsselungen aus dem Kapitel 18 sollten gem. DKR nur dann verwendet werden, wenn keine spezifischeren Verschlüsselungen möglich sind. Entsprechend sind diese ICD´s im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zitatende!! :deal:
    Hat der MDK recht ??? Wer kann mir Hilfestellung geben?
    Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    ochpowi :d_gutefrage:

    Hallo liebes Forum,

    ich bearbeite z. Zt. einen Fall mit einen neu diagnostizierten \"SLE\".
    Als weitere Organmanifestationen sind Haut- Nieren- und kardiopulmonale Veränderungen diagnostiziert worden.
    Kann eine membranöse Glomerulonephritis (Stadium III) sowie ein Pericarderguß (Ressourcenverbrauch ist gegeben)zusätzlich verschlüsselt werden (oder fällt dieses unter Doppelkodierung) ??
    Danke im Voraus.

    MfG

    ochpowi :sterne:

    Hallo liebes Forum,

    folgende Fallkostellation:
    1. Aufenthalt 03.08. bis 15.08. 2004
    DRG L03B bei Hauptdiagnose C64 rechte Seite.
    Wiederaufnahme 2. Aufenthalt 30.08. bis 10.09.2004 -> L03B bei Hauptdiagnose C64 linke Seite.
    Muß hier eine Fallzusammenführung wegen einer Wiederaufnahme innerhalb der OGVWD, aber unterschiedlicher Seitenlokalisation erfolgen?
    Danke für die Mithilfe.

    Gruß


    ochpowi

    :sterne:

    Hallo Herr Stern,

    danke für die schnelle Antwort. Zu den letzten beiden Absätzen möchte ich nur kurz anmerken, dass auch das Pflegepersonal eine sehr intensive und gefühsmäßige pflegerische Behandlung zu leisten hat. Diese pflegerische Behandlung ist oft intensiver und arbeitsaufwendiger als eine ärztliche Behandlung. Zum 2. Absatz kann ich nur zustimmen und auch den letzten Satz annehmen.

    Danke

    ochpowi