Hallo,
ich habe jetzt eine Antwort erhalten.
Sehr geehrter .....,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20.08.2013, welche unter der Verfahrensnummer xxxxxxx bearbeitet wurde. Wie Sie korrekt darlegen, ist der Kode Z01.80 als komplizierende Diagnose in der Tabelle „Komplizierende Diagnose bei Herzinsuffizienz, Schock“ der DRG F62A enthalten.
Hinsichtlich der korrekten Anwendung der Diagnose Z01.80 Abklärung einer Disposition für maligner Herzrhythmusstörungen haben wir zuständigkeitshalber Rücksprache mit dem DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, http://www.dimdi.de/) gehalten, dem die Herausgabe und die Weiterentwicklung der amtlichen Klassifikationen ICD-10-GM und OPS obliegt.
Das DIMDI hat bestätigt, dass die Kodes Z01.80 und Z01.81 ausschließlich als Hauptdiagnose verschlüsselt werden dürfen. Grundsätzlich kann aus der Grouperlogik nicht auf die Zulässigkeit der Verschlüsselung geschlossen werden, insbesondere bedeutet die aus technischen Gründen so umgesetzte Abfrage als „Diagnose“ statt „Hauptdiagnose“ hier nicht, dass entgegen der ICD-10-GM eine Kodierung als Nebendiagnose zulässig wäre. Generell werden wir die beschriebene Problematik für die kommende Revision des G-DRG-Systems für 2015 vormerken.
Sollten Sie selbst einen Änderungsbedarf für das G-DRG-System bzgl. der beschriebenen Problematik einreichen wollen, dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass Sie ggf. Ihr Anliegen im Vorschlagsverfahren (unter Berücksichtigung der dortigen Verfahrenseckpunkte) (http://www.g-drg.de/cms/Vorschlagsverfahren) einbringen können. Das „Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2015" (Vorschlagsverfahren für 2015) wurde Ende November 2013 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet.
Mit freundlichen Grüßen
.....
Also nicht als Nebendiagnose kodierbar und somit nicht in den Splitt F62"A" triggernd.
Mit freundlichem Gruß
ochpowi