Hallo Anke,
mit der Kostenübernahmeerklärung erklärt die Krankenkasse lediglich, dass der Patient bei ihr versichert ist und sie für die medizinisch notwendigen Kosten aufkommen muss. Das BSG hat (wie oben schon zitiert) klargestellt, dass die Kostenübernahmeerklärung für den Vergütungsanspruch nicht erforderlich ist. Den Anspruch auf Vergütung erwirbt das Krankenhaus durch die medizinisch notwendige Behandlung des Patienten und fristgemässe Übermittlung von Aufnahme-, (ggf. Verlängerungs-) und Entlassungsanzeige sowie der Rechnung. (Bitte beachten Sie unbedingt auch ggf. abweichende Regelungen in dem für Ihre Region geltenden Vertrag zum §112 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch!)
Das Zurücksenden von Rechnungen ist bei den Krankenkassen beliebt geworden, jedoch entbindet dieses Vorgehen nicht von der Begleichung der Rechnung.
Formal rechtlich haben Sie dem Schuldner eine Rechnung übermittelt, dieser hat von ihr Kenntnis erlangt, und die Zahlungsfristen beginnen damit zu laufen. Was der Schuldner dann mit der Rechnung macht, ist eigentlich für Sie nicht mehr von Belang. Er könnte sie sogar in den Papierkorb werfen. Aber: Er muss sie bezahlen oder fristgerecht und in der Sache monieren. Für den letzteren Fall hat der Gesetzgeber eine konkrete Vorgehensweise vorgegeben (Stichwort: MDK-Prüfung), und es existieren konkrete Fristen (nach BSG: Prüfung muss innerhalb der Zahlungsfrist beauftragt werden - oder es gibt für Ihre Region/für Ihr Krankenhaus eine anderslautende vertragliche Regelung).
Ist die Prüffrist abgelaufen, ist der Fall auf jeden Fall zu bezahlen, selbst wenn die Behandlung nicht medizinisch notwendig gewesen sein sollte (Urteil des BSG).
Ich würde Ihnen nunmehr raten, die für sie zutreffende Zahlungsfrist und Prüfungsfrist der Krankenkasse abzuwarten, erfolgt keine Zahlung, sollten Sie eine Zahlungsklage beim zuständigen Sozialgericht erheben, die beste Aussichten auf Erfolg hat.
Wenn Sie sehr viel Zeit und zu wenig Arbeit haben, dann können sie auch ganz lieb sein, und die Krankenkasse vorher kontaktieren und zum Begleichen der Rechnung auffordern. Das wäre jedoch nicht notwendig.
Nochmals: Die Kostenübernahmeerklärung ist für Ihre Problematik nicht relevant, zudem hat ohnehin die Krankenkasse es versäumt, Ihnen diese Erklärung in dem dafür in der §301-Vereinbarung vorgesehenen Zeitraum zuzustellen...
beste Grüsse