Beiträge von Dr_R_Holm

    Moin Moin,

    meines Erachtens ist die aufgeworfene Frage von der DRG-Vergütung unabhängig zu betrachten:
    Ob die PEG im eigenen Haus oder im Rahmen einer Verbringung (konsiliarisch) durchgeführt wird, macht keinen Unterschied bezüglich der Kostenträgerschaft. Beide Konstellationen gehen kostenmässig vollständig zu Lasten des Krankenhauses und werden mit der entsprechenden Vergütung abgegolten.
    Da es sich bei der Durchführung der Massnahme um eine medizinisch notwendige Prozedur handeln dürfte, kommen Sie auch nicht umhin, diese Leistung zu erbringen/konsiliarisch erbringen zu lassen.
    Sie müssen also eigentlich nur eine isolierte Qualitäts- und Kostenabwägung durchführen: Ist die Leistung konsiliarisch qualitativ genauso gut oder sogar besser und fällt die Rechnung (inkl. Fahrtkosten), die Ihnen gemacht wird, zudem ggf. auch noch niedriger aus als die Kosten, die Ihnen durch die Erbrigung der Leistung im eigenen Haus entstehen, dann ist die Entscheidung klar...

    beste Grüsse

    Zitat


    Original von DBahlo-Rolle:
    Hallo Forum,
    ab 2004 gibt es die Z91.8 für den Suizidversuch! Die Ziffer kann kodiert werden!

    Moin Moin,

    der Schlüssel Z91.8 ist für den vorliegenden Fall nicht geeignet. Mit der Z91.8 sollen Behandlungsfälle verschlüsselt werden, bei denen es IN DER EIGENANAMNESE (das heisst zu einem früheren Zeitpunkt als dem aktuellen Krankenhausaufenthalt) z.B. zu einem Suizidversuch gekommen war.
    Ist ein solcher Suizidversuch in der Vorgeschichte des Patienten zu verschlüsseln, dann handelt es sich bei der Z91.8 um den dafür vorgesehenen spezifischen Schlüssel, denn der Suizidversuch ist hier ausdrücklich im amtlichen Thesaurus enthalten (und nicht im Thesaurus irgendwelcher \"Kodierhilfssoftware\").
    Ich rate hier auch zur Verschlüsselung einer schweren Depression, wenn nichts anderes ursächlich für den Suizidversuch war. Liegen zusätzlich Verletzungen vor, kann die Hauptdiagnose nach dem Aufwand bestimmt werden.

    Beste Grüsse

    Zitat


    - von Patienten Zuzahlungen für die Implantate verlangen (ist das rechtlich überhaupt möglich)?

    Moin Moin,

    ich kann mich leider nicht an Ihrer Umfrage beteiligen, möchte Ihnen aber dennoch eine Antwort auf die obgenannte Frage geben:

    Das SGB V schützt den Patienten davor, dass er für Implantatkosten zusätzlich zur Kasse gebeten werden kann. Wenn Sie den Patienten im Rahmen einer GKV-Mitgliedschaft (also auf Basis des SGB V) vollstationär behandeln, weil dies medizinisch notwendig ist, dann greift der §39 SGB V \"Krankenhausbehandlung\" und beschreibt, dass diese Krankenhausbehandlung u.a. alle im Einzelfall medizinisch notwendigen Leistungen umfasst (\"all inclusive\").

    Die Rechnung für diese Krankenhausbehandlung wird auf Basis der Finanzierungsgesetze (KHG, KHEntgG)durch den jeweiligen Kostenträger der GKV beglichen, und zwar abschliessend, ohne dass ein Vergütungsanspruch (ganz oder teilweise) gegenüber dem Versicherten selbst entsteht. Dies trifft auch zu, wenn die auf gesetzlicher Basis vorgesehene Vergütung nicht kostendeckend sein sollte.

    Es ist also nicht möglich, den Versicherten für die Implantatkosten ganz oder teilweise aufkommen zu lassen, auch wenn es mit Sicherheit Patienten gibt, die mit einer solchen Regelung einverstanden wären.

    beste Grüsse

    Moin Moin,

    kennt jemand eine offizielle Definition, was unter einem "schwerSTbehinderten Patienten" zu verstehen ist?
    Die (bisher ergebnislose) Suche treibt mich schier zur Verzweiflung...
    Und: Kennt jemand vielleicht sogar ein Krankenhaus, das das Zusatzentgelt 40 für die Versorgung von Schwerstbehinderten bereits vereinbart hat?
    Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen...

    Beste Grüsse

    Moin Moin,

    Zu Ihren Fragen:
    1. Selbstverständlich sind neben der DRG L67B Zusatzentgelte für die Dialyse abrechenbar. In der KFPV ist eindeutig die Berechnung dieser Zusatzentgelte ausschliesslich neben der Abrechnung einer Basis-DRG L60 ausgeschlossen worden, mithin für alle überigen Basis-DRGs vorgeschrieben.
    2. Es obliegt nicht uns festzulegen, in welche DRG die Behandlung welcher Hauptdiagnose eingruppiert wird. Hierzu gibt es klare Vorgaben des Gesetzgebers (KFPV): Die Zuordnungen der Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Daten zu DRGs ist in den Definitionshandbüchern abschliessend festgeschrieben. Im vorliegenden Fall hatte der Gesetzgeber offensichtlich Gründe, Behandlungen mit der Hauptdiagnose N99.0 (Nierenversagen nach medizinischen Massnahmen) ausdrücklich nicht in die Basis-DRG L60 einzugruppieren. Entscheidend für die Eingruppierung ist bewusst nicht die Aufnahmediagnose, sondern die Hauptdiagnose, die am Ende des stationären Aufenthaltes festgelegt wird und ausdrücklich von der Aufnahmediagnose abweichen darf (siehe DKR D002b/c).
    Da eine Verschlüsselung der Diagnosen nach dem ICD-Katalog zwingend vorgeschrieben ist und die Eingruppierung in die jeweilige DRG aufgrund dieser Schlüsselnummern vorgenommen wird, ist es unzulässig, eine Monierung der Abrechnung allein aufgrund der Bezeichnung (hier: "Nierenversagen")vorzunehmen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber Gründe, nicht jedes Nierenversagen in die Basis-DRG L60 einzugruppieren. Zumindest der Diagnoseschlüssel N99.0 soll zur Abrechnung einer anderen Basis-DRG (nämlich der L67) mit der Möglichkeit der Abrechnung der Zusatzentgelte für Dialyse führen.
    Der einzig mögliche Diskussionspunkt (alles andere ist eindeutig bereits per Gesetz geregelt) wäre also die Frage, ob der Diagnoseschlüssel N99.0 überhaupt anzuwenden war. Diese Frage kann jedoch nur der behandelnde Arzt, hilfsweise ein Gutachter des MDK in Verbindung mit dem behandelnden Arzt abschliessend klären. Ich kann mir jedoch aus dem Stegreif gleich mehrere Konstellationen vorstellen, die die Anwendung dieses Schlüssels rechtfertigen, alle iatrogenen (also durch das Einwirken des Arztes ausgelösten) Nierenversagen fallen u.a. darunter, beispielsweise Nierenversagen nach Medikamenteneinnahmen, postoperativ, usw... Die "...medizinischen Massnahmen" per se sind im ICD- Katalog oder in den DKR nicht spezifiziert. Demzufolge verlangt jede noch so kleine medizinische Massnahme, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht für das Nierenversagen verantwortlich gemacht werden kann, die Verwendung der Schlüsselnummer N99.0.

    Beste Grüsse und auch allen ein schönes Weihnachtsfest!


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    Moin Moin,

    einerseits sind Sie natürlich verständlicherweise empört: gleiches Recht für alle.
    Auf der anderen Seite bin ich aber auch froh, dass die EDV-Firmen nicht erst mit der Erstellung der Gruppierungssoftware beginnen konnten, als die Definitionshandbücher veröffentlicht wurden (für alle, die sie noch nicht entdeckt haben: http://www.gdrg.de). Dadurch müssen wir jetzt nicht so lange auf das Vorliegen der Gruppierungssoftware warten.
    Ich mutmasse, dass Ihre Verärgerung nicht in demselben Umfang gegeben wäre, wenn die Veröffentlichung der DRG-Version 2004 bereits im Sommer 2003, also rechtzeitig für alle Beteiligten, erfolgt wäre. Für die knappe Vorbereitungszeit dürfen wir hier aber nicht die falschen, nämlich die Mitarbeiter des InEK, verantwortlichen machen (wenn auch indirekt). Ich kann mir gut vorstellen, das da in den letzten Tagen und Wochen mit Hochdruck gearbeitet wurde...
    In diesem Sinne: Die Definitionshandbücher sind nun endlich da, und bald auch die Gruppierungssoftware. Und so freue ich mich über die in meinen Augen weise Entscheidung. Darüber darf man durchaus aber gern auch anderer Meinung sein...

    beste Grüsse


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    Moin Moin,

    die Regelung in der KFPV ist eindeutig. Im betreffenden Beispiel (jeweils gleiche Basis-DRG wird erzielt) sind nur die Fälle zusammenzuführen, deren Aufnahmedatum vor Ablauf der oGVD des ERSTEN Falles liegt. Alle Diagnosen und Prozeduren dieser Aufenthalte werden "zusammengewürfelt" und dann abermals gruppiert. Für den nächstfolgenden stationären Aufenthalt wird dann ein neuer Fall gebildet, der mit allen nachfolgenden Fällen zusammengeführt wird, deren Aufnahmetag unterhalb der oGVD dieses Falles liegt, usw...

    Die von Tanja (Moin Moin) zitierten Passagen aus der KFPV sind völlig richtig wiedergegeben, jedoch im vorliegenden Fall nicht zutreffend.

    Das Ergebnis des KODIP-Tools beweist einmal mehr, dass EDV-Ergebnisse immer noch mal kritisch hinterfragt werden sollten...

    beste Grüsse


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    Moin Moin,

    da waren die EDVler schneller als die Leute der Abteilung Medizin vom InEK. Nach deren Aussage können die die Definitionshandbücher erst Anfang Dezember veröffentlichen, legen sich aber nicht auf ein Datum fest.
    Die Basis-Daten sind fertig (deshalb konnten die Grouper ja auch bereits "gefüttert" werden). Aber die Zusammenstellung als Definitionshandbücher benötigt halt etwas mehr Zeit...

    Ich bin auch schon ausgesprochen neugierig! Ist ja wie Advent, dieses Warten auf die Version 2004...

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg