Beiträge von HammerichHP

    Vielen Dank für die konstruktiven Rückmeldungen.

    Um es noch einmal zu präzisieren: Die stationäre Aufnahme erfolgte ausschliesslich wegen des Unfallhergangs unter der Annahme eines möglichen Bauchtrauma. Die Schädelprellung alleine hätte ohne Verdacht auf eine Commotio nicht zur Aufnahme geführt. Man kann hier über die Indikation zur stationären Aufnahme diskutieren. Darum geht es aber in dieser Auseinandersetzung nicht.

    Da auch im Verlauf weder äußerlich noch intraabdominell Verletzungen nachgewiesen wurden, wurde als HD die "Beobachtungsdiagnose" gewählt. Den Hinweis auf die Z04.3 als spezifischere Kodierung nehme ich gerne auf.

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Hallo Forum,
    Ich führe zur Zeit mit dem MDK eine Auseinandersetzung zu folgenden Fall:
    Ein 1-jähriges Mädchen wird nach einem Treppensturz stationär aufgenommen. Klinisch fand sich eine diskrete Prellmarke am Kopf, Commotio Zeichen bestand nicht. Die Aufnahme erfolgte in erster Linie zur Beobachtung bei möglichem Bauchtrauma. Dementsprechend erfolgten auch die Untersuchungen (Sonographie) sowie die Kontrollen (Bauchumfangsmessung, Überwachung der Vitalparameter). Da sich im Verlauf keine intraabdominelle Verletzung nachweisen ließ, wurde als Hauptdiagnose Z03.8 gewählt.
    Der MDK ist der Meinung dass als Hauptdiagnose S39.9 (stumpfes Bauchtrauma) zu vergeben wäre.

    Dem habe ich mit folgender Argumentation widersprochen:

    "Die ICD S39.9 beinhaltet "Nicht näher bezeichnete Verletzung des Abdomens, der Lumbosakralgegend und des Beckens". Da hierfür bis zum Ende des Aufenthalts kein Anhalt gefunden wurde, darf die S39.9 nicht als Diagnose vergeben werden. Ein zur Aufnahme führendes Symptom lag ebenfalls nicht vor.
    In den Deutschen Kodierrichtlinien heisst es:
    'Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden ausschließlich dann als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustandes, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.'
    Diese Sachlage liegt hier exakt vor. Somit ist die vergebene Hauptdiagnose korrekt."

    Der MDK sieht dieses weiterhin anders und fordert die Abrechnung mit der Hauptdiagnose S39.9.
    Interessanterweise hat in einen ähnlichen Fall vor einiger Zeit in die BG die Diagnose S39.9 abgelehnt, eben weil keine Verletzung nachgewiesen worden war.
    Da ich mir selber nicht ganz sicher bin, was jetzt hier korrekt ist, würde mich die Meinung der Forumsmitglieder sehr interessieren.

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Hallo Herr Selter,

    selbstverständlich erbringe ich nicht eine Leistung, um sie kodieren zu können. Dennoch fehlt mir das Verständnis, warum die gleiche therapeutische Maßnahme mit dem gleichen therapeutischen Ziel, nämlich eine Infusion, die den Sinn hat, dem Neugeborenen Glukose zuzuführen, unterschiedlich eingeordnet wird. Aber wie Sie selbst schon ausgeführt haben, es geht bei den DKR nicht um Logik oder Nachvollziehbarkeit. Ich vergesse das immer wieder.

    Trotzdem muß ich noch einmal auf den Wortlaut der DKR 1603a zurückkommen. In der deutschen Sprache heisst "zum Beispiel", dass auch andere Sachverhalte als die explizit angeführten zutreffen können. Insofern kann ich die strikte Begrenzung auf die angeführten Indikationen nicht nachvollziehen. Die in der gleichen DKR geregelte Phototherapie ist hier (bewusst?) eindeutig formuliert.

    Unabhängig von dem o.a. noch ein letzter Punkt:
    Um auf den konkreten Fall zurückzukommen, - wie definieren wir hier Behandlung ? Das Frühgeborene hat aufgrund eines relativ niedrigen Blutzuckers Glukose intravenös erhalten, um den BZ anzuheben, was nachweislich gelungen ist. Also ist eine Behandlung mit Kohlehydraten erfolgt. Nun mag die Indikation hierzu angezweifelt werden (da per Definitionem noch keine Hypoglykämie) - aber darf eine durchgeführte Behandlung nur deswegen nicht mehr kodiert werden, weil ihre Indikation umstritten ist ?

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Hallo Herr Horndasch,

    war ein wenig außer Haus, daher erst jetzt meine Reaktion.

    Ob präventiv oder kurativ ist manchmal nicht ganz scharf zu trennen. Ein BZ-Wert von 46 mg/dl bei einem Frühgeborenen mit 2390 g liegt für mich in einem Bereich, den ich nicht für einen längeren Zeitraum tolerieren möchte. Daher halte ich die intravenöse Infusion von Glukose nicht nur für gerechtfertigt (auch wenn der BZ noch im unteren Normbereich liegt), sondern auch für kurativ (BZ-Anstieg ist dokumentiert). Es kann doch nicht sein, dass ich ein Kind erst hypoglykämisch werden lassen muß, um dann eine entsprechende Therapie kodieren zu können. Der Aufwand ist schliesslich der gleiche.

    Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass die Formulierung in der DKR 1603a "wird z.B. zugewiesen, wenn ..." einen gewissen Interpretationsspielraum bietet. Es gibt genug Beispiele in den DKR, in denen derartige Sachverhalte klar und eindeutig geregelt werden. Wenn es so gewollt gewesen wäre, hätte man das hier auch so strikt formulieren können.

    Grüße aus Köln

    Hallo Forum,

    wenn Früh- oder Neugeborene in einer Kinderklinik stationär aufgenommen werden, erfolgt aus verschiedenen Indikationen häufig eine parenterale Flüssigkeitszufuhr mit Glucose- oder Glucose-Elektrolyt-Lösung. In diesen Fällen haben wir bislang die OPS 8-010.3 (Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen) kodiert.

    Zum konkreten Fall:
    Frühgeborenes der 36. SSW (35+3), Geb.-Gew. 2390g. Aufgrund des niedrigen Geburtsgewichts, der Frühgeburtlichkeit und eines relativ niedrigen BZ von 46 mg/dl erfolgt eine Therapie mit Glucoselösung intravenös. Hierunter BZ-Anstieg auf 136 mg/dl.

    Der MDK vertritt jetzt die Auffassung, dass dieser Kode nach der DKR 1603a nicht kodiert werden durfte, weil es sich ausschliesslich um eine präventive Flüssigkeitszufuhr gehandelt habe und diese nur bei Kindern unter 2000g (Gewicht des Kindes 2390 g) kodiert werden könne.

    M.E. wird hier die DKR 1603a zu eng ausgelegt. Zum einen handelt es sich nach meiner Auffassung um eine parenterale Flüssigkeitszufuhr zur Behandlung mit Kohlehydraten (die Indikation hierzu wird vom MDK-Gutachter negiert), zum anderen heisst es in der DKR 1603a "wird z.B. zugewiesen, ...", was andere Indikationen nicht explizit ausschliesst. Ich bin daher weiterhin der Meinung, dass die OPS 8-010.3 in diesem Fall zurecht kodiert wurde.

    Mich würde interessieren, ob andere bereits ähnliche Erfahrungen gemacht haben (im Forum habe ich nichts gefunden) bzw. wie die Forummitglieder das sehen.

    Hallo Herr Hollerbach,

    Symptom wäre gut. Ich finde aber kein passendes, welches die anamnestisch doch sehr eindeutig berichtete Symptomatik eines Somnambulismus beschreibt. Hier ist das Symptom gleich Diagnose. Allenfalls R41.8 (Symptome..., die das Erkennungsvermögen und das Bewusstsein betreffen) käme behelfsmäßig infrage, aber irgendwie ist es das nicht.

    Grüße aus Köln

    Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung. Im ersten Fall habe ich mich auch so entschieden.
    Im zweiten Fall bin ich nicht so ganz glücklich (nicht wegen des bei Somnambulismus deutlich höheren Fallwerts, das sehe ich genau wie Sie), sondern weil ja die Atmungsstörung ein Zufallsbefund war, der mit dem ursprünglichen Untersuchungsanlaß nichts zu tun hatte und aus dem kein weiterer Ressourcenverbrauch entstanden ist. Gerade solche \"Zufallsdiagnosen\" werden vom MDK immer wieder gestrichen (meistens aber auch nur, wenn es den Fallwert nach unten korrigiert :):) ). Ich finde es weiter nicht eindeutig.

    Hallo Forum,

    bei vielen Krankheitsbildern ergibt sich aufgrund der Grunderkrankung die Notwendigkeit, auch ohne erkennbare Symptome eine schlafbezogene Atmungsstörung mittels Polysomnografie auszuschliessen (z.B. Muskeldystrophien, Hirnfehlbildungen etc.). Weise ich eine derartige Störung nach, ist die Hauptdiagnose klar. Wie aber verhält es sich, wenn die Diagnostik keinen pathologischen Befund ergibt. Ist die Hauptdiagnose dann die Grunderkrankung (aufnahmeveranlassend, aber nicht behandelt) oder muß ich eine Ausschlußdiagnose (z.B. Z03.8) kodieren. M.E. sind die Kodierrichtlinien hier nicht eindeutig.

    Ergänzung:
    Gerade hat sich noch ein ähnlich gelagertes Problem ergeben:
    Stationäre Aufnahme zur Polysomnografie bei V.a. Somnambulismus. Die Anamnese legt den hochgradigen Verdacht auf einen Somnambulismus nahe, der aber während des stationären Aufenthalts nicht auftritt und somit nicht nachgewiesen werden kann. In der Polysomnografie dagegen Nachweis eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, wofür aber bis auf ein gelegentliches Schnarchen keine Symptomatik vorhanden war.
    Hauptdiagnose Somnambulismus oder OSAS ?

    Mit freundlichen Grüßen aus Köln

    Hallo aus Köln,

    habe eine Frage zu folgendem Problem.

    Stationäre Aufnahme zur MMR-Impfung bei bekannter Hühnereiweissallergie. Entlassung nach komplikationslosem verlauf am nächsten Tag.
    Vergebene HD: Z27.4 (Notwendigkeit einer MMR-Impfung)
    ND: T78.1 (Hühnereiweissallergie)
    Der MDK möchte es umgekehrt sehen. Die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts wird bejaht.
    Finde nichts Richtiges dazu ? Würde mich daher über ein paar Meinungen (und ggf. Argumente) dazu freuen

    Gruß aus Köln

    H.-P. Hammerich

    Hallo Herr Voll,

    bzgl. der DKR 1107a vertrete ich eher die Ansicht, dass spezielle Kodierrichtlinien erstellt wurden, wenn Sachverhalte durch die allgemeinen Kodierrichtlinien nicht ausreichend abgebildet werden können oder, warum auch immer - hier eine Kodierung abweichend von den allgemeinen Kodierrichtlinien erfolgen soll (wie z.B. bei CF-Patienten DKR 0403d). Im Umkehrschluss heisst das für mich, dass die DKR 1107a erforderlich ist, weil nach den allgemeinen Kodierrichtlinien eher die Exsiccose als HD richtig wäre. In der Regel wird die Gastroenteritis ja auch nicht während des stationären Aufenthalts diagnostiziert, sondern besteht ja meistens schon etwas länger - und behandelt wird sie in den meistens Fällen ursächlich auch nicht.
    Habe schon mehrfach Exsiccose als HD kodiert, z.B. nach acetonämischem Erbrechen, und bislang noch keine Einwände seitens der Kostenträger erhalten. Mag sein, dass da noch was kommt ...

    Grüße aus Köln