Guten Tag!
Wichtig wäre mir an dieser Stelle, deutlicher ambulant von stationär zu unterscheiden. Unsere Belegärzte zum Beispiel führen mittlerweile den überwiegenden Teil der Operationen ambulant durch und rechnen die Leistungen mit der KV ab.
Eine Zusatzvereinbarung zum Belegarztvertrag regelt u.a. die Abgaben an das Krankenhaus. Diese Rahmenbedingungen hatte ich 1997 erarbeitet - seitdem wird das bei uns unverändert praktiziert. Im Vergleich zur Abrechnung eines „Über-Nacht-Pflegesatzzes“ nach BPflV. war der Erlös für ambulante Operationen wesentlich höher!
Unter der Abrechnung nach KPFV ist dies jetzt wieder anders herum. Deshalb drängen die Kostenträger um so mehr auf die ambulante Erbringung der Leistungen.
Anfragen zu Details gerne per eMail.
Die ursprüngliche Frage wäre folgendermaßen zu beantworten:
Die Vereinbarung zu den regelungsbedürftigen Tatbeständen des Vertrages nach § 115b SGB V zwischen den Landesverbänden der KK und der DKG vom 23.3.1993, neu gefasst zum 1.7.2004, sagt in § 3 (2) Satz 2:
„Erfolgt die Operation durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leistungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.“
Somit ist die Möglichkeit zur Abrechnung nach 115B für Belegärzte nicht gegeben.