Beiträge von OKromm

    Schönen guten Tag!

    Die 5-490.0 ist in Abschnitt 2 enthalten und somit nach 115B abrechenbar. Wenn auch nur nach Ziffer 02301. Dazu kämen dann noch die 05330 und die 05350.

    Wenn die OP nur in LA durchgeführt wird, käme nach meiner Meinung die 05340 in Frage, bei Analgesie und/oder Sedierung die 05341 ggf. in Kombination mit der 05350.

    Schönen Gruß
    OKromm

    Hallo!
    Institutsleistungen nach 115B funktionieren nur mit angestellten Ärzten des Krankenhauses.
    Belegärzte operieren auf \"eigenes Risiko\" und rechnen die Leistung mit der KV ab. Üblicherweise ist mittels Nutzungsvertrag zwischen KHS und Belegarzt festgelegt, wer wofür zuständig ist - und wie hoch der Abgabensatz des Belegarztes ist.
    Muster-Nutzungsverträge gibts von der DKG.

    Schöne Grüße nach Ostfriesland
    Olaf Kromm

    Hallo ADG!

    Wenn Sie so abrechnen, dann war der Patient offentlichtlich in belegärztlicher stationärer Behandlung und Sie sind ebenfalls ein belegärztliches Haus, welches über die KV eine \"stationäre Mitbehandlung\" abrechnet?

    Dann würde gelten: Die primär abrechenbare höherwertige Operation ist die 5-380.53, die als visceralchirurgischer Eingriff der Kategorie F6 über die Ziffern 31156 e.t.c abrechenbar ist. Die beiden weiteren Operationen können nur dann als Simultaneingriff nach 31158 abgerechnet werden, wenn ein gesonderter operativer Zugangsweg geschaffen wurde.

    Guten Tag wertes Forum!

    Um noch einen anderen Aspekt darzustellen reichen nach meiner Meinung zwei einfache Fragen:
    1. Wäre denn eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen?
    2. Wurden bei der Versorgung des Verletzten spezifische Mittel des Krankenhauses (z.B. Schockraum) in Anspruch genommen?

    Dies sollten nach meiner Erfahrung bei der Diskussion mit dem Kostenträger Ausschlag gebende Argumente sein.

    Hallo Anke,

    guten Tag wertes Forum!

    Wie sich jetzt ja herausgestellt hat geht es gar nicht um die formale Kostenübernahmeerklärung, sondern die Kasse will die Rechnung nicht bezahlen! Um herauszufinden weshalb, wäre aus meiner Sicht erst einmal zu klären: Ist denn der Fall richtig verschlüsselt? Hauptabteilung und Belegabteilung werden in diesem speziellen Fall unterschiedlich gehandhabt. Handelt es sich um eine Haupt- oder Belegabteilung?

    Guten Tag Allerseits!

    Wahrscheinlich liegen hierzu noch keine Erfahrungen vor. Nach der alten Version 115B konnten die Untersuchungen (Ordinationsgebühren, ggf. Labor e.t.c.) auch ohne die eigentliche OP abgerechnet werden. Es empfiehlt sich aber ein Vermerk auf der Rechnung:
    -Pat. nicht zur OP erschienen-, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

    Guten Tag!

    Wichtig wäre mir an dieser Stelle, deutlicher ambulant von stationär zu unterscheiden. Unsere Belegärzte zum Beispiel führen mittlerweile den überwiegenden Teil der Operationen ambulant durch und rechnen die Leistungen mit der KV ab.
    Eine Zusatzvereinbarung zum Belegarztvertrag regelt u.a. die Abgaben an das Krankenhaus. Diese Rahmenbedingungen hatte ich 1997 erarbeitet - seitdem wird das bei uns unverändert praktiziert. Im Vergleich zur Abrechnung eines „Über-Nacht-Pflegesatzzes“ nach BPflV. war der Erlös für ambulante Operationen wesentlich höher!

    Unter der Abrechnung nach KPFV ist dies jetzt wieder anders herum. Deshalb drängen die Kostenträger um so mehr auf die ambulante Erbringung der Leistungen.
    Anfragen zu Details gerne per eMail.

    Die ursprüngliche Frage wäre folgendermaßen zu beantworten:
    Die Vereinbarung zu den regelungsbedürftigen Tatbeständen des Vertrages nach § 115b SGB V zwischen den Landesverbänden der KK und der DKG vom 23.3.1993, neu gefasst zum 1.7.2004, sagt in § 3 (2) Satz 2:

    „Erfolgt die Operation durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leistungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.“

    Somit ist die Möglichkeit zur Abrechnung nach 115B für Belegärzte nicht gegeben.

    Hallo, Herr Selter!

    Bei dem Versuch der Beurteilung des Falles hatte ich mich eng an die ursprüngliche Fragestellung gehalten:

    \"kommt zur Aufnahme in die Chirurgie wegen OA-Fraktur\"

    Liege ich unter diesem Aspekt nicht richtig?

    rschaefer

    Zu Ihrer Frage:

    Das kommt drauf an, in welchem Rahmen ambulant operiert wurde:

    a. Institutsleistung 115B: bei Komplikation wird der gesamte Fall „rückwirkend“ stationär. HD=Meniskusschaden, OPS=Arthroskopie
    b. Kassen/Belegärztlich gelten die Bestimmungen des EBM: die OP bleibt ambulant. Stationäre Aufnahme postoperativ. HD=Komplikation, OPS=ohne