Beiträge von DR

    Hallo, Herr Dr. Rüschemeyer,

    wenn ich manchmal so über eine schnurgerade Straße fahre und dort ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit 70 km/h finde, halte ich das auch nicht für angemessen. Gleichwohl wäre gegebenenfalls der Führerschein futsch.

    Darüber hinaus finde ich die Argumentation von ToDo konsistent. Sie haben recht, wenn Sie sagen, dass die vorstationäre Behandlung manchmal ergibt, dass eine stationäre Aufnahme nicht erfolgt. Ich verrate sicher kein Geheimnis, wenn ich feststelle, dass das sogar einer der Gründe der Konzeptionierung von vorstationärer Behandlung war.

    Wenn also festgestellt wird, dass stationäre Behandlung nicht notwendig ist, dann wird doch der Bezug auch dann ja offensichtlich auf vollstationär hergestellt. Dies geschieht innerhalb einer logischen Sekunde. 1 Sekunde ist nun einmal weniger als 5 Tage. Im Übrigen: Auch wenn stationär notwendig wird, machen Sie doch das Gleiche. Logisch ist es doch unsinnig anzunehmen, dass Sie bei der vorstationären Untersuchung feststellen, dass z.Z. keine vollstationäre Behandlung notwendig ist, wohl aber sicher in 3 Tagen. :a_augenruppel:

    Außerdem bin ich der Meinung, dass der Gesetzgeber, so man die KFPV betrachtet, an die vorstationäre Behandlung gedacht hat und keine Ausweitung der Leistungen um X vorstationär wollte. Ich kann mich hier nur immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen. Es macht keinen Sinn eine zweite oder n-te Abrechnungslogik aufzumachen, weil das im System kontraindiziert ist. Entwicklungen sollten im System stattfinden.

    Hallo, Herr Flöser,

    es gibt eine Vereinbarung der Spitzenverbände der GKV hierzu. Die stellt bei Kassenwechsel aber gar nicht auf den Aufnahmetag, sondern auf den Entlasstag ab, weil nur dann der Fall letztlich beurteilbar ist.

    Hier ist als Problem natürlich die Problematik der Wiederaufnahme getreten. Allerdings gilt nach KFPV der zusammengeführte Fall eben als ein Fall. Insoweit sehe ich die neue Kasse in der Leistungspflicht.

    Hallo zusammen, insbesondere Herr Dr. Rembs,

    ja,ja- wie Herr Dr. Sander schon sagte: Das sind Anforderungen an den MDK in Bezug auf 17c-Prüfung.

    Der Wunsch nach fachlicher Qualifikation auch für die Einzelfallprüfung ist verstehbar. Es fragt sich nur, wie stark die Übereinstimmung sein soll bzw. sollte. Kleinere MDK wären womöglich bald an die Grenze ihrer Ressourcen gestoßen.

    Im Übrigen: Nach meiner subjektiven Erfahrung sind die beurteilenden Fachkollegen oft sehr viel restriktiver; dies scheinbar auch proportional dazu, wie genau das \"Jodeldiplom\"(Herr Dr. Sander, äh, Loriot lässt grüßen)mit dem zu beurteilenden Fachgebiet zu tun hat. Ob das nun logisch oder psychologisch zu begründen ist, vermag ich nicht zu sagen.

    Hallo, Forum,
    tach, Herr Sommerhäuser,

    also, das mit den Haaren auf den Zähnen finde ich einen ziemlich widerlichen Schönheitsmakel. Aber Sie meinen sicher nicht mich.

    Zum Thema: Was aber schon jetzt aus den Posts klar ist, erscheint mir, dass eine Argumentation, die im Einzelfall zum Erfolg führt, dennoch zu einem Pyrrhus-Sieg werden kann.

    Glauben Sie mir, Herr Hammerich, irgend wann einmal bekommt der oder die MA aus der KK auch mit, dass Sie hier zumindest bedenklich argumentiert haben. Dann haben Sie und die anderen MA eines KH vermutlich einen verbiesterten Gegenüber.

    Darüber hinaus, und da predige ich möglicherweise Wiederholtes, ist es für mich nicht sinnführend, dass durch Winkelzüge letztlich die Systematik möglicherweise nachhaltig gestört wird.

    Hallo an alle,
    hallo, Herr Dr. Rembs,

    ich glaube, hier waren Sie doch etwas zu plakativ. Was kosten Sie bzw. Ihr Haus die 6 Wochen warten auf ein Gutachten des MDK. Was kostet die Überschreitung der OGVD in diesem Fall? -

    Wie Herr Dr. Sander schon feststellt, liegt hier wohl ein Gesamtfall mit mindestens 2 Zusammenführungen vor. Das hört sich ja zunächst ja einmal nach den Regelungen der KFPV \"sauber\" an.

    Bei den Verlegungsregelungen ist in jedem Fall aber auch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. So hat das GMG noch einmal expressis verbis zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit nicht medizinisch begründeten Verlegungsfahrten Stellung genommen und diese ausdrücklich nicht zugelassen.

    Bei der ersten Verlegung sehe auch ich natürlich den logischen Strang. Aber hier wird in den Stellungnahmen impliziert, dass eine Verlegung, weil keine OP-Ressourcen bestehen, schon sozusagen die Begründung in sich selbst trägt. Das finde ich nun ganz und gar nicht.

    Warum bleibt der Patient nicht in der operierenden Klinik? - Ich vermute, dass hier auch Krankentransportkosten angefallen sind. Ich würde mir als Kasse diesen Fall auch genauestens anschauen. Allerdings sehe ich das Haus von Zabi hier nicht in der Pflicht. Ich würde hier eher fragen, was das \"Krankenhaus B\" zur Rückverlegung motiviert. Also, ich halte erlösoptimierende Gesichtspunkte hier zumindest für möglich.

    Hallo, Herr Schaffert,

    na, da haben Sie mir aber einen bunten Strauß an Fragen und (vorgeurteilten) Meinungen zusammengestellt.

    Zum § 390 BGB schreiben Sie:

    Da steht kein Wort davon, dass die Einrede substantiiert sein muss. Die Konsequenz dieses Paragrafen ist - natürlich sind wir uns da einig, Herr Blaschke - dass eine Aufrechnung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.
    _

    Gegenüber dem Zitat des BSG zum Verrechnungsanspruch zaubern Sie aber auf einmal wie Kai aus der Kiste heraus, dass nur dann verrechnet werden darf, wenn die Forderung berechtigt ist. Wer soll das denn feststellen? - Na klar, steht da nichts von Substanz. Aber Sie haben meine Beträge ja auch unzulässig zusammengekürzt. Ich habe hier auch auf die Problematik des Schikaneverbots(siehe auch Treu und Glauben)und die sich natürlich nicht von selbst einstellende Evidenz hingewiesen. Darüber hinaus habe ich auf die Landesverträge und das BSG hingewiesen. Nur wenn dort Unklarheit bleibt, kann es ja überhaupt zur Anwendung des BGB kommen.

    Sie schreiben weiter:

    Dann müssen eben auch einmal die Krankenkassen ihr Geld einklagen und bis zum Ende des Verfahrens warten! Wenn sie Recht bekommen, dürfen sie ja dann auch die üppigen Verzugszinsen mitnehmen.
    -
    Wo haben Sie denn den Zinsanspruch her?

    Sie schreiben weiter:

    Im übrigen dürfen die Krankenhäuser auch nicht ihre Forderungen an die Kassen gegen die Arbeitgeberanteile der Beiträge aufrechnen (Ich habe dafür zwar keine Quelle, aber soviel ich weiß, wurde dies ausdrücklich verboten).
    -
    Es fehlt eben an der faktischen Möglichkeit, da die KH ja eine Sachleistung erbringen. Welche Sachleistungen erbringt die KK? - Natürlich ist die Verrechnung mit Beiträgen nicht zulässig. Rechtliche Grundlagen sind in der Menge recht umfangreich(Beitragspflicht § 226ff., Tragung der Beiträge § 249ff., Zahlung der Beiträge § 252ff. SGB V i.V.m. mit den §§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Aber das lässt sich auch mit dem oft zitierten allgemeinem Rechtsempfinden klären. Auch Sie werden vermutlich in irgend einer Form Beiträge zur KK zahlen, ob nun mit oder ohne AG-Anteil. Einen Anspruch auf Leistung hieraus erwerben aber nur Sie. Das wäre ja dann auch paradox, wenn der AG hier kurze fünfzehn Zahlungen einbehalten könnte. Im Übrigen können Sie, wenn Sie die Diskussion um die Kopfpauschale verfolgen, erkennen, dass hier kein Anspruch des AG entsteht.

    Hallo Herr Schikowski,

    so explizit ausgenommen waren die Zuzahlungen eigentlich noch(nach meiner Kenntnis) noch nie. Das geht immer nur über eine logische Brücke. Bei Entbindung sind die §§ 195, 197 Reichsversicherungsordnung(sic!) in Anschlag zu bringen.

    § 197
    Stationäre Entbindung

    (1) Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend

    -

    Im § 39 SGB V werden Krankenhausbehandlung und deren Zuzahlung beschrieben. Da hier kein Anspruch auf KH-Behandlung besteht, kann hier logischerweise auch keine Zuzahlung anfallen.

    Hallo, Herr Brickwede,

    ja, so ist es. Wir haben die Kosten übernommen und sind dann sofort in Regress gegangen.

    Hallo, Herr Dr. Sander,

    ich denke, wenn Sie die beiden Ausgangspost genauer gelesen hätten, wäre Ihr Zorn sicherlich gemäßigt gewesen.

    ad 1) Schon im Ausgangspost wird von einem möglichen Schadenersatz über die Haftpflicht gesprochen. Zur Feststellung, dass bei einer \"Normal-\"Komplikation die Haftpflicht nicht leistet, bedarf es nicht eines von Ihnen herbeigesehnten Juristen.

    ad 2) Durch den Klammereinschub \'möglich\' habe ich den Begriff Murks schon unter eine Kondition gesetzt. Dass es zu Komplikationen kommen kann, die nicht einer Fehlleistung zuzuordnen sind, ist sogar mir nicht verborgen geblieben. Aber trotzdem, danke für den Hinweis.

    Darüber hinaus denke ich, dass ich ja eindeutig zur Leistungspflicht Stellung genommen habe.

    Zum Schluss: Man muss auch schon einmal Zoff aushalten können und anschließend ein Bier zusammen trinken können. Ich habe ja auch keinen direkt angegriffen. Aber streiten will ich mich hier wirklich auch nicht und lieber auf einen Ausdruck verzichten, der eh nur gelegentlich Spaß macht. Um so mehr, da ich schon den einen oder anderen Post von Ihnen zu schätzen wusste.

    Hallo, Herr Brickwede,

    also, ich habe ein wenig die Stirn gerunzelt, als ich Ihre Mitteilung über die Verschlüsselung L03.3 gelesen habe. Wem wollten Sie denn da was Gutes tun? -

    Beachtlich immerhin, dass die KK hier den richtigen Code erkannt und richtigerweise den von Ihnen mitgeteilten nicht akzeptiert.

    Ansonsten stellen sich für mich noch Fragen mit möglichen Antworten:

    1. Ist Ihr Haus DRG-Haus? Dann wäre noch zu klären, wie viel hier über Komplikation abzuhandeln wäre. Sollte hier keine Komplikationsparameter greifen, halte ich es persönlich nicht für angemessen, wenn Ihr Haus (möglichen) Murks der Patientin anlastet. Die finanzielle Schadloshaltung für Ihr Haus ist ja immer noch über die von Ihnen erwähnte Haftpflicht möglich.

    2. Ihre Frage, ob sich die KK hier heraushalten kann, ist sicherlich heikel. Meiner Ansicht nach ist immer dann, wenn ein Krankheitswert vorliegt und ein Freistellungsanspruch nach § 39 SGB V besteht, die KK mit im Boot. In einem ähnlich gelagerten Fall habe ich so entschieden und dann unmittelbar den Regress veranlasst. Bisher jedenfalls bezahlt die KK ja auch in Fällen von Autoaggressionen oder Sportunfällen.

    Im Übrigen: Das fragliche KH hat hier gar nicht erst Zaubertricks versucht, sondern die Sachlage eindeutig klargestellt. Wobei hier allerdings das KH nicht der Durchführer der Schönheits-Op war.

    Hallo, Herr Schaffert,

    was ist denn eine berechtigte Forderung? - Das ist im Übrigen ein Problem, wie es im BGB immer wieder auftaucht. Das BGB ist meisterhaft angelegt in seiner offenen Gestaltung, setzt aber immer die Evidenz des objektiv Richtigen voraus. Oft genug kann dann eben nur der Richter entscheiden, ob die Einrede substanziiert ist. Also, ich kenne durchaus Fälle, wo nur noch so etwas wie: Nein, doch, nein, doch.... ausgetauscht wird. Da sehen wir nun die Argumentationskette als beendet an. Irgend wann muss man ja einmal zu Potte kommen.

    Hallo, Frau Zierold,

    ohne Ihren Kollegen vorgreifen zu wollen. Die Entscheidung wird Ihnen wohl keiner abnehmen können. Ich denke, dass nur Sie entscheiden können, wie sauber der Fall aufgestellt ist. Wenn es Ihnen ums Prinzip geht, sollten Sie darüber nachdenken, um Sie am Ende lediglich als \"Prozesshänselin\" darstehen.