Beiträge von DR

    Hallo, Herr Dr. Sandner,

    ich glaube die Gefahr dürfen ich und Sie gehen, dass wir einmal durchaus einmal Konsens haben. Meiner Ansicht nach sind Sie auf dem richtigen Pfad, wenn Sie die mangelnden Erlös in der budgetneutralen Phase und angesichts dessen, dass dies ja nun nicht gerade täglich vorkommt, aufgehoben sehen.

    Sicherlich kann auch die Seite der KK nachvollziehen, wenn in der Folge medzinisch logisch eine Veränderung der Zusammenlegung stattfindet. Aber, natürlich würde das doch notwendigerweise zu Korrekturen in der Budgetberechnung bzw. letztlich auch bei den anzusetzenden DRG führen.

    Hallo, Frau Zierold(Herr Schäfer: nach dem Bio-Zeichen müsste das gelten),

    Herrn Schäfer kann ich hier im vollem Umfang Recht geben.

    Anders wäre es meiner Ansicht ja auch schlimm. Es kann ja nicht sein, dass ich aus formalen Gründe widerspreche und damit schon eine Rechtssituation zu meinen Gunsten herstelle. Siehe auch dazu das Schikaneverbot des § 226 BGB.

    Hallo, Herr Sommerhäuser,

    da ich mehr den indonesischen Kampfkünsten zugeneigt bin schlage ich vor:
    Toya(Langstock), Tongkat(Kurzstock), Pedang(einhändiges Schwert), Golok(Machete) Tjabang(Kampfgabel) usw. Wir könnten es vielleicht aber auch im Diskurs versuchen.

    Tatsächlich weggefallen sind ja nicht sämtliche Verträge, sondern der nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die anderen haben noch ihre Gültigkeit. Ein rechtsfreier Raum entsteht aber auch hier nicht, da es viele Einzelgesetze, Verordnungen, Budgetabschlüsse, BSG-Urteile und nicht zuletzt etwa in Fälligkeitsfragen das BGB. Sie wissen vielleicht, dass ich ein Freund des Konsens bin. Oft erledigt sich vieles, wenn man sich gegenseitig die Situation erklärt.

    Herr Dr. Blaschke weist indirekt darauf hin, dass an sich die Position des KH ohne Vertrag eher geschwächt ist. Warum sollte ansonsten die KGNW auf die Nachwirkung bauen? Im Regelwerk selbst ist keine Nachwirkung eingebaut. Insoweit bleibt die Nachwirkung unklar. Herr Dr. Blaschke, ich würde Ihnen Recht geben, wenn außerhalb des Vertrags ein wie von Herrn Sommerhäuser angenommener rechtsfreier Raum entsteht. Dies ist aber hier nicht der Fall.

    Hallo, Herr Dr. Blaschke,

    der Bezug auf den Landesvertrag ist nicht mehr möglich, da nach meiner Einschätzung Gütersloh in NRW liegt und hier seit dem 01.04.04 der Vertrag, auf den hier Bezug genommen wird, nicht mehr gilt. Sicher kann ich Ihr Unbehagen verstehen. Allerdings hat das BSG ein von Ihnen beschriebenes Verfahren durch den Urteils-Wortlaut nahe gelegt. Die Kostenübernahme-Erklärung wird in Ihrer Wirkung oft überschätzt, jedoch kann diese über ihren deklaratorischen Charakter hinaus ein Problem bei der Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen bei primärer Fehlbelegung nach sich ziehen.

    In der Wirkung weiß ich, dass aber zurückgehaltene Erklärungen oft einen Rattenschwanz an Problemen nach sich ziehen. Was halten Sie davon, wenn Sie sich mit der KK in Verbindung setzen, um einen beidseitig befriedigenden Ablauf zu gewährleisten?

    Hallo, \"DRG-Kombattanden\",

    ich bin der Meinung, dass die KK gar nicht anders kann, als hier auf die Fallzusammenlegung zu beharren.

    1. Nach der Kenntnislage muss die KK davon ausgehen, dass derartige Fälle ihren Niederschlag im Relativgewicht und/oder Basisfallwert gefunden hat.

    2. Es wäre im System kontraindiziert, eine \"zweite\" Abrechnungslogik aufzumachen.

    Nur so, denke ich, kann letztlich eine saubere Abbildung der Leistungen erreicht werden.

    Hallo, Herr Schaffert,
    hallo, Zabi,

    meine Meinung hierzu: Leider (in Ihrem Sinne) greift hier die Vereinbarung der Spitzenverbände nicht, da die Träger für Jugend-, Sozialamt usw. nach meiner Kenntnis sich mal wieder draus gehalten haben.
    Ansonsten hätten Sie sich einfach an den zunächst zuständigen Kostenträger wenden können, der dann ggf. einen Erstattungsanspruch bei dem ebenfalls involvierten Kostenträger gestellt hätte.

    Bestimmte Kostenträger strapazieren doch arg das Subsidiaritätsprinzip; und dies auch noch unterschiedlich nach Bundesländern(Bayern hui, NRW z.B. pfui). In diesem Fall würden wir nicht gesamt zahlen, um nicht den Wegfall der Bedürftigkeit zu provozieren. Gern genutzte Argumentation etwa Sozialamt: Wieso, Ihr habt doch gezahlt. Dann besteht doch nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Bedürftigkeit mehr. :i_baeh:

    Also: Zabi ist dringend zu empfehlen, sich an das Jugendamt zwecks Kostenausgleich zu wenden.

    Hallo, Herr Kessler,

    nachdem ich jetzt einige Zeit den Verlauf beobachtet habe, verdichtet sich auch bei mir durchaus die Meinung, dass am Aufnahmetag eine stationäre Behandlung notwendig erschien.

    Gleichwohl bin ich der Meinung, dass in diesem Fall prüfbar ist, ob der einweisende Arzt nicht wegen eines sonstigen wirtschaftlichen Schadens durch die Kasse in Regress zu nehmen ist. Das Verhalten des Arztes, dass der Patientin steht hier (leider?) nicht in Rede, ist sicherlich alles andere als ein Verhalten, wie es im täglichen Rechtsverkehr üblich ist bzw sein darf. Sie sehen, dass ich in zivilrechtlichen Problematiken denke. Die zitierten BSG-Urteile sind zweifellos spannend, aber in diesem Fall nicht einschlägig. Wie anfänglich dargestellt, geht es hier um eine Privatpatientin. Insoweit kann hier auch nur zivil(privat-)rechtlich entschieden werden. Hier stellt sich mich für die Frage, ob Ihr Haus, wie wohl manche andere es tun, für PKV-Versicherte einen Forderungsübergang i.S. von § 398 BGB abschließen. In diesem Fall kann man sich keinesfalls gemütlich zurücklegen und sich ggf. an den Patienten halten.

    Dennoch ein Wort zu den Urteilen: Was ich immer wieder irritiert feststelle, ist die Tatsache, dass von Seiten der KH immer wieder gerne das Urteil herangezogen wird, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit zunächst dem Urteil des aufnehmenden Arztes anheim stellt. Wird es aber kritisch, dann wird immer wieder auf den einweisenden Arzt verwiesen.- Ja, was denn nun? :d_gutefrage:

    Ich denke, wenn man das eine als Recht einfordert, kann es im Verpflichtungsfall nicht ausgeschlossen sein.

    Hallo, Herr Lückert,

    zu Ihren Fragen: Wie immer im Leben, es kommt darauf an. Das Procedere ist z.T. in Landesverträgen geregelt, z.T. in Pflegesatzverhandlungen(Landesverträge bestehen nicht mehr - gerade NRW weg) usw. Insoweit ist die Ausführung von Herrn Nast bedingt richtig. Tatsächlich ist es meist so vorgesehen, dass nach Ausbleiben der Kostenübernahme von mehr als 14 Tagen eine Rechnungsstellungsmöglichkeit besteht( so auch nach meiner Kenntnis wiederholt BSG).

    Zu den Punkten 1 und 2: Da werden Sie bzw. Ihr Haus in den meisten Fällen rechtlich im Nachteil sein(auch hier sind Verträge bzw. Nicht-Verträge unterschiedlich). Bloßes Untätigsein führt i.d.R. zur Beweislastumkehr(so auch BSG). Viel wichtiger wird aber doch das Praktische sein. Sie verärgern Kassen, zu denen ich unser Haus zähle, die sich möglichst eng an die Verträge halten. Früher oder später werden auch diese verrechnen bzw. nicht zahlen. Ihre Klagen kommen dann zu den vielen anderen tausend. In diesem Fall haben Sie auch noch sehr gute Aussichten zu verlieren. Vielleicht bekommen Sie aber auch in 5 Jahren Recht, wenn es dann noch jemanden gibt, der davon was hat.

    Sie wissen vielleicht, Herr Lückert, dass ich immer wieder versuche, auf einen konsentierten Weg zu kommen. Deshalb meine Bitte: Lassen Sie sich nicht von einer möglichen momentanen Erregung leiten.

    Hallo, Herr Dr. Rembs,

    na, wer hätte das gedacht, dass Sie jemals in den Verdacht geraten könnten, dass Sie den Arzt im KH kriminalisieren würden? Ich jedenfalls nicht! Das kann auch nur ein Mißverständnis erster Güte sein. Wer sich die Historie Ihrer Beiträge einmal anschaut, der weiß, dass gerade Sie die Entscheidungen des KH-Arztes besonders gerne mit dem Hinweis auf forensische Aspekte exkulpieren. Also, wenn Sie einen Zeugen für Ihre Integrität brauchen, stehe ich Ihnen zur Verfügung. :d_zwinker:

    Herr Nast,

    Ihren Ärger über die zusätzlich entstehende Arbeit kann ich durchaus verstehen. Aber glauben Sie mir, auch bei den KK, die ich kenne, ist die Arbeitssituation so, dass reichlich Überstunden - bei weitem nicht alle bezahlt - gefahren werden. Ich denke, wir können deshalb davon ausgehen, dass die besagte KK die Überprüfungspraxis nicht in Gang gesetzt hat, weil sie gerade nicht weiß, was Ihre MA noch tun sollen. So gibt es durchaus Schätzungen, dass ca. 20 - 25 % aller verordneten Fahrten nicht angemessen sein sollen(dies ist wohl, was Herr Rembs meinte). Darüber hinaus werden Fahrkosten zunehmend( und mit Recht) Gegenstand von Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörden.

    Sicherlich ist die psychologische Situation des verordnenden KH-Arztes nicht einfach. Die Versuchung, die Gründe des Patienten gegenüber einer undefinierbaren Gruppe qua KK einer Versichertengemeinschaft höher zu veranschlagen, ist mit menschlichem Maß gemessen groß. Sie haben den Entscheidungsprozess, wie Sie beschrieben haben, controllingfähig gestaltet. Damit haben Sie schon auch einen deutlichen Dokumentationsvorsprung gegenüber anderen Häusern, die sicher, wenn nicht schon jetzt, früher oder später ebenfalls überprüft werden. Ob dies nun jeder Fall sein muss? :d_gutefrage:

    Hallo zusammen,

    ist das nicht spannend, wie es uns immer wieder gelingt, ein Einverständnis so lange zu beanspruchen, bis wir endlich anderer Meinung sind? -

    Herr Winter,

    ich bin ja gar nicht anderer Meinung in der Beurteilung des Falls im Ausgangspost. Es stellt sich nur die Frage, ob man diesen Einzelfall so strapazieren darf, dass daraus notwendigerweise ein Freibrief für alle Entscheidungen zur vollstationären Aufnahme wird.