Hallo Herr Blümke,
ganz ehrlich: Ich nehme an, dass Sie diesem Urteil einen deutlich höheren Stellenwert zugemessen hätten, wenn dieses Urteil für das KH ausgegangen wäre. Ich halte es allerdings nicht für angemessen, BSG-Urteile danach einzuteilen, ob sie denn kommod sind. Gerade in letzter Zeit hat man oft den Eindruck gewinnen können, dass die 3. Kammer sehr pro-KH orientiert gewesen sei. So hat es auch nicht lange gedauert, bis man dann die aktuellsten BSG-Urteile um die Ohren bekam; ganz oft auch dann, wenn sie gar nicht auf den Vorgang passten. Jetzt darf auch einmal ein Urteil für die KK akzeptiert werden. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass das BSG hier nicht anders entscheiden konnte, weil es sonst alle möglichen Paragrafen und Vereinbarungen ad absurdum geführt hätte.
So bin ich der Auffassung, dass das Gericht sich hier nicht oder nicht ausschließlich um die Abgrenzung ambulante OP und vollstationär bemüht hat, wie es unschwer aus Ihrer Stellungnahme hervorgeht(...weil die besondere Infrastruktur des KH...). So hat ja auch Herr Dr. Rembs sich in der Definition auf eben diese Infrastruktur bezogen.
Ich bleibe ebenso ein ausgesprochener Skeptiker hinsichtlich der Notwendigkeit von vollstationärer Aufnahme bei einer planbaren Behandlung, die am gleichen Tag beendet wird, an dem der Patient aufgenommen wurde. Das Argument der Intensivstation zieht nur sehr bedingt, wenn ich meine Kenntnisse über die notwendige Ausstattung einer ambulant operierenden Einheit zusammenkratze(wie teilw. bekannt, poste ich von zu Hause), ist unabdingbare Voraussetzung zur Zulassung immer die Absicherung gerade eines entgleisenden Falls. Die Besonderheiten des KH kann auch nicht das alleine glücklich machende Moment sein. Das könnte schnell zum Bumerang werden, wenn es um Behandlungen geht, die eben auch außerhalb des KH erbracht werden können.