Beiträge von merguet

    Hallo Forum,

    ich finde den von Willis beschriebenen Weg nur teilweise praktikabel.
    Jeder Kliniker, insbesondere Kardiologen, haben gelernt, dass etwa das kardiovaskuläre Risikoproflin den Brief gehört. Die Daten sind aber nur teilweise verwertbar.
    Das Beispiel \"anamnestisch wiederholt Lungenembolie\" ist nur eines von vielen, das in den Breif gehört, aber nicht in den Datensatz.

    Die vielschichtige Problematik onkologischer Patienten (Was ist HD und wann darf welche ND gemeldet werden) soll hier ebenfalls erwähnt werden. Die komplizierten Regeln sind dem Kliniker nicht vermittelbar. Es wäre auch furchtbar, wenn bei einem Patietnen im Breif mit einem Mal die Metastasen verschwinden, weil Sie im aktuellen Aufenthalt nicht kodiert werden durften.

    Insbesondere bei langen Aufenthalten dürfte es unmöglich sein, jedes Kodierfähige Detail im Brief zu erörtern, so dass im Datensatz Dinge stehen, die sich im Brief nicht finden.

    Die Briefe können die Kodierwirklichkeit m.E. nur unvollständig wiedergeben.

    Ich habe allerdings wie Herr Neiser Respekt davor, dass SIe eine Vereinheitlichung anstreben.

    Gruß

    Merguet

    Hi, Herr Wacket,

    Das erstaunt mich, da ich derartige Mehrfachversuche sehr selten erlebt habe, bei tausenden Fällen, die ich geprüft habe.

    Mag eine regionale Beonderheit sein. In welchem schönen Landstrich sind Sie denn beschäftigt?

    Gruß

    merguet

    Hi CB,

    für den QB ist das nicht eindeutig definiert. Bei den ICD ist im Ausfüllhinweis von der ICD10-GM die Rede, dies wäre ein Hinweis auf den amtlichen Katalog.
    Für OPS gibt es keine Spezifikation. Unter den FAQ des GBA findet man dazu nichts.
    Unsere Software lässt allerdings das einlesen nichtamtlicher OPS-Ziffern gar nicht zu.

    Eine Alternative ist ggf. die Veröffentlichung einer kurzen Tabelle dieser Leistungen in den Versorgungsschwerpunkten.

    Gruß

    merguet

    Hi, ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:
    Warum wollen Sie von einem Gericht klären lassen, dass das GKV-WSG nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten anzuwenden ist.

    Verstehen Sie mein Problem?

    Nicht ganz, sagt doch der Text des GKV-WSG:

    \"Die Prüfung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten\"

    Das Gesetz trat am 1.4. in Kraft. Warum sollte dann nicht das Datum der Rechnungseingangs maßgeblich sein?

    Da dies unterschiedlich interpretiert wird, wird eine SG-Festlegung folgen müssen.
    Gegenvorschlag: Die Kassen bestehen nicht darauf, bei Fällen, die am 30.03. aufgenommen wurden, und nicht innerhlab der 6 Wochen-Frist geprüft wurden, jetzt noch Prüfungen einzuleiten.

    Es zeigt sich übrigens, dass es einige Kassen gibt, die zumindest vorgeben, die auch jetzt noch von den Fristen und den Meldewegen überrascht zu sein.

    Gruß

    merguet

    Hi, Forum, Hi,ToDo,

    in gewohnter Form werden hier Dinge scharf vorgetragen, die, so sollte doch inzwischen klar sein, zunächst einmal nur unterschiedlich interpretiert werden.

    Wie bereits an anderer Stelle formuliert, wird es um den Zeitpunkt der Rechnungslegung vs. Zeitpunkt der Aufnahme gehen.

    Unstrittig dürfte allerdings sein, dass im DTA-Verfahren der Zeitpunkt des Rechnungsausgangs und des Rechnugnseingangs nicht allzuweit auseinanderleigen dürften.

    Was die übrigen Streitpunkte betrifft, so scheint einer Mehrheit hier der Text des Gesetztes näher zu sein als die Interpretation. Das sich die Front hier bereits aufgebaut hat, und die Frontlinie zwischen den GKV-internen Umsetrzungsempfehlungen und den Stellungnahmen der LKHG verläuft, bleibt uns wohl nichts übrig, als den jahrelangen Weg über die Sozialgerichte zu gehen.

    Wie schon an anderer Stelle geäußert: Es geht mir nicht darum, Recht zu haben, sondern Klarheit. Insofern blende ich auch nicht den Verstand aus.

    Gruß

    merguet

    Hallo Forum:

    Da sind doch alle Streitpunikte dieses threads auf 2 Seiten.

    - Aufnahmedateum versus Datum Rechnungslegung

    - Führen Nachmeldungen von Falldaten dazu, dass die Rechnung fehlerhaft war und keine 100 Euro gezahlt werden?

    -Aufschiebende Wirkung der 112er Berichte

    - Prüfung noch während des KH-Aufenthaltes (z.B. anhand AUfnahmedatensatz)

    Ergo: Zäher Kampf statt ABsenkung der Prüfquote. ALles um die 100 Euro nicht zu zahlen.


    Gruß

    merguet

    Hallo Forum,

    auch ich habe eine schöne Variante:

    Nach nicht erfolgter ordnungsgemäßer Prüfanzeige habe wir das Anschreben der Kasse mit SFB-Bericht auf Basis der 301er Daten zurückgewiesen. Das Argument der Kasse:

    Wenn bereits aus dem Datensatz die Sachlage eindeutig ist, gilt §275 1c nicht....

    :sterne:

    Gruß

    merguet

    Moin,

    papiertiger: halte ich für gewagt...

    Dir Frist dürfte regelmäßig verstriechen, wenn zwischen den AUfenthalten ein entsprechend langer Zeitraum liegt. Die Prüfung schon auf Basis des Aufnahmedatensatzes anzuzeigen, wäre die einzige Chance, aber mal ehrlich: Das kann sich doch wohl keiner wünschen, oder?

    AUßerdem stehen in den Unterlagen des ersten Aufenthaltes u.U. auch Argumente, die das KH entlasten.

    Anschlussfrgae:

    werden dann auch 2x 100 Euro fällig? 8)

    Gruß

    merguet