Beiträge von merguet

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von MediConsult:
    Ein Patient kann mit Flimmern auch durchaus mal herumlaufen und braucht somit nicht immer gleich reanimiert werden.
    Eine Reanimation erfordert einen Stillstand von Atmung und Kreislauf, welche im vorliegenden Fall nicht vorhanden waren.

    Abgesehehn davon, daß ich mich in Ihren Beiträgen auch über einen Gruß in die Runde freuen würde, ist Ihre Aussage inhaltlich unhaltbar. Da hat nicht einer \"Herzflimmern\", wie der Volksmund zu sagen pflegt, sondern Kammerflimmern. Dies entspricht einem funktionellen Herzstillstand und ist ohne Reanimationsmaßnahmen in aller Regel mit dem Leben nicht vereinbar.

    Davon zu unterscheiden ist das Vorhofflimmern, mit dem man zwar herumlaufen kann, das man aber nicht mit Defibrillation, sondern ggf. mit Kardioversion behandelt.

    Bitte nacharbeiten!

    Gruß

    merguet

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von MediConsult:
    Es gibt doch sowohl qualitative als auch materielle Unterschiede bei einem sogar häufig von zu Hause mitgebrachten Respirator. Einen Mehraufwand im Vergleich zur nicht-stationären Behandlung kann ich dann nicht erkennen. Anders liegt der Fall wenn nachgewiesen werden kann, dass die Respiratoreinstellungen laufend kontrolliert und ärztlich angepasst werden.

    Es geht hier nicht um den Unterschied zur nicht stationären Behandlung. Es geht hier um eine AUfwandserhöhung. Diese ist der Höhe nach nicht definiert. Wo andernorts bereits eine einzige Tablette reicht, dürfte der Aufwand bei einem beatmeten Patienten sicher gegeben sein. Ein Patient, der für das Klinikpersonal unbemerkt und ohne jede weitere Intervention mit einem Heimbeatmunggerät in der Klinik beatmet ist, dürfte, ausser bei Schlaf-Apnoe, kaum vorstellbar sein.

    Gruß

    merguet

    Hallo medcont,

    unbestätigte Verdachtsdiagnosen sind nicht zu kodieren.
    Anamnestische Diagnosen sind nicht als aktuelle Erkrankungen zu kodieren.
    Die Umfangreiche Diagnostik hat in Richtung b90.9 nichts ergeben.

    Wie lang ist die TbC denn her? Galt der Pat. als saniert?

    Ich fürchte, es läuft auf die Z-Diagnose heraus.

    Gruß

    merguet

    Hallo murx,

    habe Ihren Beitrag jetzt erst gesehen.
    Also:
    Ich lache nicht über Ihre Ansicht, sondern über die Diskrepanz zwischen der von Ihnen formulierten Idealvorstellung und der Realität.
    Wir kämpfen hier im Forum zu einem großen Teil um Aspekte des FP-Systems, die eben nicht mögliche Missverständnisse durch sprachlichen Feinschliff komplett vermeiden.
    Statt dessen lassen eine Fülle von Regelungen eben diesen Feinschliff vermissen, was in der Praxis dazu führt, daß sich Tausende von Menschen mit dem Streit um die Details beschäftigen (seien Sie verichert, ich bin einer davon), statt in der gleichen Zeit etwa Strukturarbeit zu leisten.

    Und in jeder neuen Runde finden sich wieder handwerkliche Details, die den Streit nähren (vgl GKV-WSG).

    Das hat nichts mit Häme zu tun, schon garn nicht Ihnen gegenüber, sondern eher mit Galgenhumor.

    Gruß

    Merguet

    Hallo Forum,

    Ein großer, überregionaler Kostenträger legt haufenweise Gutachten vor, die die Überschreitung der OGVD abschlägig bescheiden. Zur Begründung wird angegeben, daß einzelne diagnostische Maßnahmen, etwa MRT, ÖGD o.ä. nach Entlassung ambulant hätten erbracht werden können.
    Mir sträubt sich dabei alles. Abgesehen davon, daß man durchaus intern überprüfen kann, ob der gesamte Ablauf hätte straffer sein können sind derartige Forderungen m.E. völlig willkürlich.

    Im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung einzelne Fragestellungen isoliert herauszulösen und als ambulant zu klassifizieren ist für den Patienten eine Zumutung und für die Zusammenschau der Befunde störend.

    In einer langen Diagnostik-Kette lassen sich wahrscheinlich isoliert betrachte alle Maßnahmen ambulant erbringen. Mir lag ein Fall vor, bei dem im Rahmen der Evaluation vor Transplantation gefordert wurde, daß insgesamt 16 Maßnahmen ambulant zu erbringen gewesen wären.


    Hat jemand eine griffige Argumentation für derartige Fälle?

    Gruß

    merghuet

    Hallo GOMER,

    was man alles findet..... wahrscheinlich ist das auch auf ND anzuwenden. ALlerdings steht der Text (den ich mir erstmals detailliert angesehen habe ja in direktem Widerspruch zur Regel, nachträglich eingehende Befunde in die Kodierung mit einzubeziehen. :erschreck:

    Gruß

    merguet

    Hallo Froum,

    EIn schönes Beispiel dafür daß nach ökonomischen Gesichtspunkten entschieden wird. Selbstverständlich wird die Sepsis in beinahe allen ähnlich gelagerte Fällen vom MDK kassiert, weil die Grunderkrkankung bekannt ist. Die Sepsis ist häufig nur schwer durchzusetzen, als HD sowieso und auch um die ND muß man nicht selten kämpfen.
    Zitiert wird in diesem Zs. geren die DKR: Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als HD vs. Zuweisung des Symptoms als HD. Die von Ihnen geschilderte Konstellation spricht mir eher für die erste Variante.

    Zitat

    Der MDK meint nun, die Sepsis sei die Hauptdiagnose und das MDS nur Nebendiagnose, da zwar eine Therapie, aber keine definitive Diagnostik des MDS durchgeführt wurde.

    Soll dies etwa heißen, eine Krankheit ist nur dann eine Krankheit, wenn Sie nicht nur therapiert, sondern auch vollständig diagnostiziert ist? Was bitte, genügt dem Gutachter als vollständig? Haarsträubende Ansicht! :d_niemals:

    Gruß

    merguet

    Hallo Jannis,

    Sie haben natürlich das Recht, die Frage zu stellen. Der MDK bzw. der Kostenträger mag Ihnen die Antwort vorenthalten, wenn er will. Mir ist keine Bestimmung bekannt, wonach der MDK die Daten seiner Gutachter offen legen muß. Wir hatten diese Diskussion vor ca. 2 Jahren schon einmal, ausgehend von regionaltypischen Kuriositäten wie dem Schwärzen der Gutachterdaten seitens der Kostenträger.

    Ich denke, daß dem Leistungserbringer diese albernen Scharmützel in Bezug auf nachfogende Auseinandersetzungen eher nützlich sein dürften 8) , da die fehlende Transparenz einen Hinweis auf sachliche Mängel geben könnten.

    Gruß

    merguet

    Tach Silvia,

    was die sich alles einfallen lassen....

    Die Kodierempfehlung Nr. 37 des MDK fordert auch eine pathologische BGA, nciht einmal das halte ich für gerechtfertigt, und auch diese bedarf wahrscheinlich einer Klärung:

    Zitat

    Respiratorische Insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA-Veränderung ist keine respiratorische Insuffizienz. J96.- Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert, kann bei Aufwand (z.B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden.

    Die Diagnose kann man zweifellos auch klinisch stellen. Eine vernünftgie Dokumnetation des klinischen Zustandsbildes dürfte m.E. hinreichend sein.

    Gruß

    merguet