Beiträge von merguet

    Hallo Forum,

    Nun hat die AOK die Systematik des Krankenhaus-Navigators auf das sogenannte Klinik-Konsil ausgeweitet.

    Hierbei kommt dann endgültig nur noch Unsinn heraus.
    Abgesehen davon, daß einige Codes überhaupt nicht berücksichtigt werden (ohne daß klar wäre, welche, werden Gruppen gebildet, die endgültig keine Aussagekraft mehr haben (OPS 8-836).

    Stichpunktartige Auswertungen zeigen, daß die Daten zur Verweildauer falsch und völlig aus der Luft gegriffen scheinen. Auch, wenn man die AOK-Daten gesondert auswertet, kommt im wesentlichen Unsinn heraus.

    Es werden Leistungen für Krankenhäuser aufgeführt, die diese definitiv nicht erbringen können (ACVB durch Geriatrische Kliniken etc.). :noo:

    Hat jemand für die eigene Klinik schon Auswertungen vorgenommen? Welche Erfahrungen gibt es hierzu im Forum?

    Gruß aus Essen

    merguet

    Hallo Forum, hallo ralfroe,

    Tatsächlich ist die Definition des Codes für die Lagerungsbehandlung für 2006 nochmals verschärft worden. Warum allerdings die häufig shr aufwändige Lagerung bei Beatmungen nicht einbezogen wurde, ist mir rätselhaft. AUch wir haben uns im Zweifel immer auf das \"z.B.\" berufen, unsere Position ist aber dadruch geschwächt worden, daß wir in der verschärften Definition auch jetzt keine Hinweise auf Beatmungspatienten finden. Der MDK hat uns den Code sehr häufig gestrichen, wir konnten aber manches konsensuell entscheiden. Dies wird jetzt sicher schwieriger.

    Gruß

    merguet

    Hallo Forum,

    Schon verschiedentlich wurde über den Umgang mit den privaten KK diskutiert, u.a. hier.

    Wir haben nun einen Fall, bei dem die Kasse den 3. Brief schreibt, in jedem Brief teilweise andere Sachverhalte angezweifelt werden, und jetzt im Zusammenhang mit dem ZE 33 als Bonbon verlangt:

    Zitat

    Die Dokumentation der Thrombozytenkonzentrate, die zur Herstellung der Thromboplasmen verwendet wurden (Bitte mit Nummer).

    Abgesehen davon, daß dies schon arzneimittelrechtlich dokumentiert werden muß, gehen derartige Anforderungen m.E. viel zu weit.

    Wissen insbesondere die Juristen unter Ihnen, wie weit der Prüfungsanspruch geht?

    Gruß

    merguet

    Hallo Forum, Hallo Herr Adams, Hallo D.Duck,

    es gibt derer Fälle einige im System, die trotz der Versuche des InEK, sie zu minimieren immer noch nicht ausgemerzt sind. Wir hatten erst gestern einen Fall, bei dem durch Codierung einer Portanlage eine operative Partition getroffen wurde, verbudnen mit einer Abwertung um ca 0,6 Punkte RG, wodurchd er Fall schließlich bei einem Erlös von ca. 160€/Tag landete.

    Ich sammle derartige Fälle und würde mich über entsprechende Protokolle in meinem Postfach freuen.

    Gruß

    merguet

    Hallo Forum,

    Entscheidend ist wie immer die ex ante Sicht des einweisenden Arztes.
    hierzu heißt es im o.g. SG-Urteil

    Zitat:

    Zitat

    Die Aufnahme ist erfolgt, wenn der Patient nach Einweisung durch den verordnenden Arzt (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) oder nach Anord-nung durch den Krankenhausarzt selbst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) in den organisatorischen Betrieb des Krankenhauses eingegliedert wird und damit die personellen und sachlichen Res-sourcen des Krankenhauses ? unabhängig vom konkreten Umfang der Inanspruchnahme ? nutzt.
    Dies gilt jedenfalls, sofern nicht ? was schwer vorstellbar und auch vorlie-gend nicht der Fall gewesen ist ? die Ärzte des Krankenhauses den Patienten sofort als offen-kundig nicht behandlungsbedürftig zurückweisen. Eines gesonderten von der \"eigentlichen\" Krankenhausbehandlung zu unterscheidenden Zwi-schenschrittes zur spezifischen Untersuchung und Beurteilung der Krankenhausbehandlungs-notwendigkeit bedarf es dabei nicht. Diese Prüfung ist hier bereits mit der Einweisung durch den diensthabenden Notarzt bzw. der Übernahme der Behandlung durch die Krankenhausärzte erfolgt.

    und weiter:

    Zitat

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht dar-auf an, ob die spezifischen Mittel des Krankenhauses, die es von Einrichtungen der ambulanten Versorgung unterscheidet, auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Ebenso wenig ist ein tatsächlicher Aufenthalt über Nacht Voraussetzung.

    sowie

    Zitat

    Die Entscheidung, ob ein Versicherter wegen einer behandlungsbedürf-tigen Krankheit in einem Krankenhaus versorgt werden muss, kann ein die Einweisung ins Krankenhaus verordnender niedergelassener Arzt oder die Aufnahme ins Krankenhaus anord-nender Krankenhausarzt stets nur mit Blick auf die in Betracht kommenden ambulanten Be-handlungsalternativen treffen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2004, Az. B 3 KR 18/03 R).

    Auf relativierende Einlassungen der Kostenträger sollte man sich daher in derartigen Fällen nicht einlassen :d_niemals: .

    Gruß

    merguet

    Hallo Forum,

    Im geschilderten Beispiel bin ich durchaus der Meinung, daß eine solche Aufnahme des 2. Kindes vom KH ohne größere Verluste auch weggesteckt werden kann. Der Mehraufwand ist gering, sieht man einmal von dem möglicherweise gegebenen Ausfall eines anderen Behandlungsfalles durch die Bettenbelegung des Geschwisterkindes ab.

    Hier geht es um eine Nacht(?). Sorry, aber etwaige Anstrengung zur Refinanzierung könnten, an anderer Stelle angebracht (Kodierqualität, Zusatzentgelte) wahrscheinlich zu deutlich höherem Erlöszuwachs führen.

    Gruß aus Essen

    merguet

    Hallo Forum,

    ich bin erfreut, die Interpretation von ToDo zu lesen, denn auch in diesem Thread hatten wir das schon einmal diskutiert.

    Das damals von mir angebrachte Beispiel führte genau zu der Argumentation der Kasse, es sei eine Verbringung wegen <24h :d_neinnein: . Dabei war der Patient ergebnisoffen in eine Klinik für Neurochirurgie / Neuroradiologie verlegt worden, da wenn, dann überhaupt nur hier die kurative Versorgung hätte gewährleistet werden können. Da nach umfangreicher Diagnostik die interventionellen Bemühungen frustran blieben, war dei Rückverlegung folgerichtig. In der ex ante Betrachtung war es aber sicher eine Verlegung.

    Gruß

    merguet

    Hallo Herr Siefert,

    M.E. fehlt auch die Laparotomie. So wie ich Ihre kurze Schilderung verstehe, kam es erst zu einer Probelaparotomie (mit Lavage?) und dann zur Gastrostomie. Also dürfte (ex ante Sichtweise) die 5-541.0 auch zu kodieren sein. Auch dann ergibt sich eine operative Partition.

    Gruß

    merguet