Guten Abend,
hier die Antwort des vdak:
wie in den entsprechenden Berechnungsschemen vereinbart, werden Zusatzentgelte für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (nach §6 Abs. 2 KHEntgG) nicht zur Ermittlung des Sanierungsabschlages (nach §8 Abs. 9 KHEntgG) oder des AIP/AZV-Zuschlages (nach §4 Abs. 13/14 KHEntgG) berücksichtigt.
Freundlichen Gruss
mschrenk