Hallo Kodierer,
das verstehe ich nicht ganz: sie meinen, ärztliche Dokumente gehen jetzt direkt an den Sachbearbeiter der Krankenkasse und der erstellt dann im Namen des MDKs ein sozialmedizinisches Gutachten?
*wundert sich*
Jannis
Hallo Kodierer,
das verstehe ich nicht ganz: sie meinen, ärztliche Dokumente gehen jetzt direkt an den Sachbearbeiter der Krankenkasse und der erstellt dann im Namen des MDKs ein sozialmedizinisches Gutachten?
*wundert sich*
Jannis
Hallo Mücke,
eventuell könnte auch dieser Schlüssel passen:
J98.6 Krankheiten des Zwerchfells
Relaxatio diaphragmatica
Zwerchfelllähmung
Zwerchfellentzündung
Exkl.: Angeborene Fehlbildung des Zwerchfells, anderenorts nicht klassifiziert ( Q79.1 )
Zwerchfellhernie ( K44.- )
Zwerchfellhernie, angeboren ( Q79.0 )
Schönen Gruß
Jannis
:rotwerd: Oh, Herr Huth, sie haben völlig recht, ich hatte leider diese beiden Bereiche zusammengewürfelt. :a_augenruppel: Erst die Augen reiben, dann posten...
Als Entschädigung ein Hinweis auf das Excel-Tool von PD Dr. Leder (Uniklinik Jena), welches sehr anschaulich die Abschläge für Verlegungen darstellt.
Ops, jetzt mit FP-Katalog
Die Pre-MDC-DRGs (also \"A\"-DRGs) sind Ausnahmen aus der Verlegungsklausel, siehe Fallpauschalenkatalog, Spalte 13., siehe Anhang.
Ausserdem angehängt, der Abrechnungsleitfäden der Krankenkassen: sinvolle Lektüre
Hoffe ich konnte helfen,
Jannis
DKR 0901c:
ZitatKodes der Kategorie I21.– Akuter Myokardinfarkt sind anzugeben sowohl für die initiale Behandlung eines Infarktes im ersten Krankenhaus, das den Infarktpatienten aufnimmt, als auch in anderen Einrichtungen, in die der Patient innerhalb von vier Wochen (28 Tage) nach dem Infarkt aufgenommen oder verlegt wird.
D.h. heisst aber in meinen Augen nicht, dass I21. auch die Klinikhauptdiagnose sein muss.
Gruß aus Heidelberg
Jannis
Zitat
Original von Zabi:
2.Habe ich eine Möglichkeit um den Verlegungsabschlag zu kommen,
da dieser recht hoch ist.Habe mehrere Varianten probiert,aber
Abschlag.Wie kodiere ich am besten???
Behält man einen Patienten stationär bis zur mittleren Verweildauer, wird der Verlegungsabschlag nicht angewendet: siehe KFPV § 3, schliesslich geht dann der Gesetzgeber davon aus, dass die zum kompletten DRG-Entgelt benötigte Leistung erbracht wurde.
Gruss aus Heidelberg
Jannis
Hallo allerseits,
neues zum Thema Verbringung:
Quelle: Gemeinsame Absprache II der BWKG mit den gesetzlichen Krankenkassen vom 5.2.2004 (da der Landesvertrag ja zum 31.12.2003 abgelaufen war)
Die Abrechnugsvoraussetzung für die Erstuntersuchung wurden wie folgt modifiziert:
Wie nach dem bisherigen §7 des Landesvertrages zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V liegt eine Verlegung nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung).
und noch:
Abrechnungsregel Nr. 18
Fragestellung: Ist die Aufenthaltsdauer im 2. KH oder der Abwesenheitszeitraum im 1. KH entscheidend?
Antwort: Verlegung/Verbringung werden wie folgt abgegrenzt:
Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung). Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersteren Krankenhauses.
Gruss
Jannis
Hallo Conny,
es hängt sehr stark von dem Aufwand ab, mit dem man jeden Fall kontrollieren möchte. Ich würde ein Stufenmodell empfehlen, dass mit steigendem Aufwand einhergeht, aber leicht an jede Stelle im System anpassbar ist:
(0. Neugruppierung
- Fall neu gruppieren und Fehlermeldungen des Groupers lesen)
1. DRG-Gruppierung alleine für sich:
- Kodierregeln berücksichtigt?
- HD und ND stimmig?
- Prozeduren stimmig?
2. DRG-Blatt + Arztbrief:
- stimmen Diag. und Prozeduren im Arztbrief und DRG-Blatt überein? Was ist zuviel, wo fehlt was?
- stimmt die Klinik-Hauptdiagnose, stimmt der Aufnahmegrund überein?
3. DRG-Blatt + Arztbrief + Kurven:
- wurden im Arztbrief Prozeduren oder sonst. Mehraufwand vergessen? (passiert oft bei Medikation, die vor Entlassung wieder abgesetzt ist)
4. DRG-Blatt + Akte:
- Kontrolle, was sonst so alles vergessen wurde
Punkt 0 sollte der Kodierer eigentlich selber machen, aber lieber zur Kontrolle noch mal. Punkte 1-2 sind das absolute Minimum. Punkt 4 wird wohl eher unrealistisch, wenn jeder Fall kontrolliert werden soll, da die Aktendurchsicht extrem zeitaufwendig ist.
Ich hoffe ich konnte helfen,
Gruss
Jannis
Ja genau, ich stimme ihnen völlig zu. Sorry, dass meine vorherige Antwort missverständlich war:
Lief das Herz-Echo nicht wegen der Mitral-Klappe, sondern in der Routine oder wegen einer anderen Verdachtsdiagnose, wird man gegenüber dem MDK auf keiner guten Verhandlungsbasis stehen, wenn man nun noch die Mitralklappe unter den Mantel des Herzechos schieben möchte.
Hat man jedoch aus der Auskultation eine Verdachtsdiagnose gehabt und veranlasst ein Herz-Echo zur Abklärung, ist die Bedingung einer Nebendiagnose wohl erfüllt.
Gruss
Jannis
Doch klar geht das Echo auch alleine, siehe Definition der Nebendiagnose laut DKR:
D003b Nebendiagnosen
Die Nebendiagnose ist definiert als:
„Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.”
Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:
therapeutische Maßnahmen
diagnostische Maßnahmen
erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
Gruss
Jannis