Beiträge von Kistler

    Grüß Gott, liebes Forum,
    nach längerer Abstinenz wieder mal eine Frage aus Unterfranken:

    Pat. kommt wegen eines akuten Herzinfarktes zur stat. Aufnahme.
    Es wird im Rahmen einer Verbringung eine Coro durchgeführt, bei der sich eine konservativ zu behandelnde KHK zeigt. Bei der Rückverlegung wird um Abklärung einer auffallenden Anämie gebeten.
    Bei der nun folgenden Diagnostik fällt ein Dickdarm-NPL auf.

    Der Pat. wird entlassen und nach wenigen Tagen zur Op des Ca erneut aufgenommen.

    Die Krankenkasse möchte gern eine durchgehende Behandlung abrechnen.
    Es kommt dadurch zwar zu einer Fehler-DRG, aber die ist immer noch deutlich \"billiger\" als die Abrechnung zum einen der Infarkt-DRG und zum anderen des operierten Npl.

    Meine Frage: Muss ich mich dem Willen der KK beugen oder besteht hier eine Möglichkeit, zwei getrennte Fälle abzurechnen?

    Besten Dank für die Mithilfe

    Freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler

    Grüß Gott Versus, Grüß Gott Forum,
    vielen Dank für den Hinweis.
    Offensichtlich war mein Erklärungsversuch von gestern (letzter Beitrag vom 03.08.05) noch nicht ausreichend, deshalb nochmals meine Interpretation:
    1) Patient ist alkoholkrank (=alkoholabhängig im Sinne der F10.2)
    2) Es erfolgt eine stationäre Aufnahme auf einer Inneren Abteilung zur körperlichen Entgiftung, d.h. medikamentöse Prophylaxe von Entzugserscheinungen
    3) Nach dieser körperlichen Entgiftung kann er eine Entzugstherapie in einer hierfür spezialisierten Einrichtung antreten.
    Oft tun das die Patienten allerdings auch nicht, weil sie fälschlicherweise glauben, dass sie auch allein mit ambulanter Unterstützung trocken bleiben können.

    Nichtsdestoweniger bleibt die Tatsache, dass der Patient wegen seiner Alkoholkrankheit aufgenommen wird (unabhängig auch davon, ob er sich vor der stat. Aufnahme nochmal \"die Kante\" gegeben hat).

    Kurz gefasst: Alkoholkrankheit (F10.2)
    - stationäre Entgiftung auf einer Inneren Abteilung
    (Dauer ca.5-7 Tage) - danach
    - a) qualifizierter Entzug in entsprechender Facheinrichtung
    (Dauer meist mehrere Wochen) - oder
    - b) ambulanter Versuch der Abstinenz

    Freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler

    Hallo, Gleitzeitökonom,
    jetzt muss ich mich doch noch einmal melden, weil ich das Gefühl habe, dass wir aneinander vorbei reden.
    Selbstverständlich führen wir auf der Inneren Abt. schon seit Jahren qualifizierte körperliche Entgiftungen durch, d.h. wir behandeln mit Distraneurin und Clonidin, um im Idealfall körperliche Entzugssymptome gar nicht erst aufkommen zu lassen.
    Diese Therapie wird vor Antritt einer weiteren Entzugstherapie in einer entsprechenden Facheinrichtung sogar verlangt.
    Bisher gab es bei diesem Ablauf auch nie Probleme bis auf die Tatsache, dass der Zeitrahmen für die Entgiftung immer weiter geschrumpft ist (vor Jahren durften wir solche Pat. 14 Tage betreuen ohne Rückfrage!).
    Dieser Ablauf gilt auch für den Fall, dass der Pat. nach der körperlichen Entgiftung keine stationäre Entzugstherapie aufsucht, sondern \"nur\" ambulant durch z.B. die Suchtberatung o.ä. Einrichtung weiterbetreut wird.

    Warum also sollten wir jetzt plötzlich in einer Inneren Abteilung nicht mehr körperlich entgiften und damit zumindest einen Teil einer Alkoholabhängigkeit suffizient behandeln können? (In den DKR und im ICD ist nicht hinterlegt, dass die F10.2 als HD nur bestimmten Einrichtungen vorbehalten ist.)

    Grüße aus dem weinseligen Franken
    J.Kistler

    Grüß Gott, Gleitzeitökonom,

    habe mir extra nochmal die Akten kommen lassen.
    Im einen Fall erfolgte die Zuweisung des Pat. durch den HA zur Entgiftung.
    Pat. kam im Laufe des Vormittags, hatte morgens noch 1 Flasche Wein getrunken, bei Aufnahme 2.2 Promille. Nach Ausnüchterung Therapie mit Distraneurin und Clonidin in ausschleichender Dosierung, Entlassung am 6.Tag.
    Warum hier C2-Intoxikation bei Aufnahme kodiert wurde, ist mir schleierhaft.

    Im zweiten Fall kam der Patient ohne Einweisung in stark angetrunkenem Zustand mit dem Wunsch nach einer körperlichen Entgiftungsbehandlung.
    Hier kam es im Verlauf trotz entsprechender Medikation zu einem intensivpflichtigen Entzugssyndrom. Dauer des Aufenthaltes 9 Tage.
    Auch hier Aufnahmediagnose F10.0 (warum???)

    Übrigens habe ich heute auf Nachfrage von einer Krankenkasse mitgeteilt bekommen, dass der MDK gesagt hätte, dass die F10.2 als HD nur von Häusern verschlüsselt werden dürfe, die auch eine Entzugstherapie durchführen würden!!! Gibt\'s das?

    Freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler

    Guten Morgen, liebes Forum,
    ich hatte gerade ein telefonisches Gespräch mit der Sachbearbeiterin einer KK bezüglich der Kodierung einer Entgiftungstherapie bei Alkoholkrankheit.

    Bis zum heutigen Tag war ich (und bin ich eigentlich noch) der festen Überzeugung, dass so ein Fall mit F10.2 zu verschlüsseln ist.
    Dies führt dann in die DRG V62Z, cw 0,729.

    Nach Aussage der KK-Mitarbeiterin sei vom MDK mitgeteilt worden, dass die F10.2 nur noch von Kliniken verschlüsselt werden dürfe, die auch eine Entzugsbehandlung durchführen.
    Krankenhäuser, in denen \"nur\" die körperliche Entgiftung durchgeführt wird, könnten nur die F10.3 kodieren.
    Dieser Kode führt (ohne weitere ND) in die DRG V60.B, cw 0,456.

    Meine Fragen:
    1) Stimmt diese Aussage?
    2) Kann der MDK pauschal eine derartige Aussage machen?
    3) Gibt es dazu bereits Erfahrungen in anderen Bundesländern? (Ich arbeite an einem Krankenhaus in Bayern)

    Herzlichen Dank für Ihre/Eure Unterstützung
    Mit freundlichem Gruß
    J.Kistler

    Guten Abend, liebes Forum,
    heute beschäftigt mich folgendes Problem, noch dazu gleich zweimal bei unterschiedlichen Patienten und unterschiedlichen KK.

    Ein alkoholkranker Patient kommt in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand (C2-Intox = F10.0) zur Aufnahme und wünscht bereits bei Aufnahme eine Entgiftungsbehandlung wegen seiner Alkoholkrankheit (=F10.2). (Das passiert ja gar nicht so selten, dass sich die Patienten vor einer solchen Maßnahme nochmal richtig \"Mut\" antrinken.)
    Die Behandlung wird entsprechend nach Abklingen des akuten Rausches mit Distra und Clonidin in ausschleichender Dosierung durchgeführt, im einen Fall musste der Pat. sogar wegen eines Entzugssyndroms einige Tage intensivmedizinisch betreut werden.

    Kodiert wurde folgendermaßen:
    Aufnahmediagnose: F10.0
    Entlassdiagnose: F10.2, ND:F10.0
    Dies führt uns in die DRG V62Z

    Die KK ist nun der Meinung, dass die Alkoholintox. (F10.0) auch die HD bei Entlassung sein müsse, was in die niedriger bewertete DRG V60B führt.
    Wir meinen dagegen, dass die Alkoholkrankheit die HD ist, da sie ja bereits von Anfang an bestand und das ganze therapeutische Regime bestimmt hat.

    Frage:
    1) Wer hat Recht?
    2) Sollte man bei einer derartigen Konstellation gleich von Anfang an die F10.2 auch als Aufnahmediagnose verschlüsseln, um diese Frage gar nicht erst entstehen zu lassen? oder
    3) Sollte man einem bei Aufnahme volltrunkenen Patienten gar nicht glauben, dass er eigentlich entgiftet werden will?

    Wer hilft mir mit gutgemeinten Argumentationen?
    Herzlichen Dank und freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler

    Grüß Gott im Forum,
    folgende Falldarstellung:
    Bei einer Pat. werden vorstationär Gallensteine diagnostiziert, sie wird 6 Tage später im Rahmen eines stat. Aufenthaltes laparoskopisch cholecystektomiert. Bei dieser Maßnahme wird der Ductus cysticus mit einem Clip verschlossen. Gesamtaufenthalt 5 Tage.
    4 Tage nach Entlassung erneute stat. Aufnahme unter dem Bild eines akuten Abdomens. Letztendlich zeigt sich als Ursache bei der durchgeführten ERC eine offensichtliche Dislokation des verwendeten Clips mit daraus resultierendem Austritt von Galle und damit eine gallige Peritonitis. Das Leck wird mit einem Stent \"verschlossen\", die Peritonitis wird antibiotisch behandelt, die Pat. kann schließlich nach 8 Tagen entlassen werden.
    14 Tage nach Entlassung nochmalige Vorstellung, Sono- und Laborkontrolle (Vorstat.?/Nachstat.?).

    Meine Fragen:
    1) Wie sind die Behandlungen bzw. stationären Aufenthalte zusammenzufassen bzw. getrennt abzurechnen?
    2) Weiß jemand eine vernünftige ICD-Nummer für eine postoperative Cysticus-Insuffizienz?

    Herzlichen Dank für Ihre/Eure Mithilfe
    Mit freundlichen Grüßen aus Franken
    J.Kistler

    Grüß Gott liebes Forum,

    ich hätte da gerne mal ein Problem!
    Stimmt nicht, denn ich habe es ja schon.

    Nachdem bei uns der Rücklauf an MDK-Gutachten zunehmend in Schwung kommt, habe ich bei deren Lektüre sehr oft den Eindruck, dass von mir erwartete Anforderungen an ein Gutachten darin in keinster Weise erfüllt sind.

    So werden z.B., um Abschläge zur Anwendung zu bringen, stationäre Aufenthalte gekürzt, da eine um einen Tag frühere Rückverlegung ins Pflegeheim \"aus gutachterlicher Sicht möglich gewesen\" wäre.
    Diese gutachterliche Sicht wird aber nicht näher erläutert.
    Anderer Fall: Die stat. Aufnahmenotwendigkeit aufgrund einer schweren Atemnot bei infektexazerbiertem Asthma bronchiale wird zwar bestätigt, eine Verweildauer von mehr als einem Tag sei jedoch nicht plausibel.
    Der Beispiele gäbe es noch viele.

    Meine Frage: Gibt es für ein MDK-Gutachten bestimmte formelle Vorgaben (außer der Pflicht zur ex ante Begutachtung, die jedoch m.E. auch oft genug missachtet wird) und wo finde ich diese?

    In Erwartung Ihrer und Eurer Mithilfe mit freundlichem Gruß aus Unterfranken
    J.Kistler

    Guten Abend, liebes Forum,
    nach längerer Zeit der Abstinenz (neue zusätzliche Aufgaben mit hohem Zeitaufwand) hier wieder mal ein kodiertechnischer Hilferuf.
    1.Aufenthalt: 84 jährige Patientin wird aufgenommen wegen dekompensierter Herzinsuffizienz. Gleichzeitig bestehen Vorhofflimmern und Niereninsuffizienz und eine senile Demenz.
    Unter Gabe von Heparin subcutan kommt es zu einem ausgedehnten, tiefen Bauchwandhämatom, letztendlich sogar transfusionspflichtig.
    Bei einer operativen Revision wird die Fascie eröffnet, das Hämatom wird drainiert. Die Patientin wird schließlich am 24. Tag entlassen.

    2. Aufenthalt: 5 Tage nach Entlassung erneute stat. Aufnahme wegen neuerlicher cardialer Dekompensation, diesmal ausgeprägte Hyperkaliämie, sonstige ND wie oben.
    Im Laufe der Behandlung erneut Angabe von Schmerzen im Bereich des ehemaligen Hämatoms am Bauch. Sonografisch Darstellung eines teilorganisierten Hämatomes. Bei erneuter chir. Revision zeigt sich ein abgekapseltes Hämatom mit Fettgewebsnekrose, das kürettiert und im weiteren offen behandelt wird. Im bakteriellen Abstrich Nachweis von Pseudomonas aeruginosa und Enterobacter cloacae.

    Jetzt meine Fragen:
    1) Wie sind die Diagnosen zu kodieren?
    Gibt es einen Kode für ein Bauchdeckenhämatom oder muß hier die
    D68.3 als Komplikation der Heparin-Therapie genügen?
    2) In Fall 1 führt die Kodierung der Maßnahme (5-850.66) in eine
    Fehler-DRG. Ist meine Maßnahme korrekt kodiert?
    3) Welche Vorschläge gibt es für die Kodierung des 2. Aufenthaltes?
    Wie ist das erneute Hämatom zu verschlüsseln?
    4) Hier führt mich die Kodierung der Maßnahme Wunddebridement
    (5-893.0b) bei der HD Herzinsuffizienz in die DRG F21A , die sehr
    hoch bewertet ist. Stimmt meine Kodierung?
    5) Müssen die Fälle womöglich zusammengeführt werden? Bei der jetzigen
    Kodierung schlägt mir mein System keine Zusammenführung vor, da
    Hauptaufnahmegrund jeweils die dekompensierte Herzinsuffizienz war.

    Ich bitte wieder mal um tatkräftige Unterstützung

    Freundliche Grüße aus Unterfranken

    J.Kistler

    Guten Abend liebes Forum,
    ich habe mal wieder ein Verständnisproblem bei der Rückverlegungs.
    Folgender Fall: Pat. wird wegen Osteoporose-bedingter Fraktur eines LWK zur Schmerz-und Mobilisierungstherapie stationär aufgenommen. Zusätzlich bestehen ein Diabetes mell., eine Hypertonie und ein chron. Vorhofflimmern. Wegen letzterem erhält die Pat. Marcumar.
    Am 14. stat. Tag fällt eine ausgeprägte neurolog. Halbseitensymptomatik auf, im CT zeigt sich eine Hirnblutung.
    Die Patientin wird sofort in ein KH der Maximalversorgung verlegt und operiert. Nach 15 Tagen wird sie zurückverlegt zur weiteren Therapie und verbleibt nochmals 14 Tage, bevor sie zur geriatrischen Reha entlassen werden kann.
    Die HD bei Verlegung ist ja wohl die LWK-Fraktur bei Osteoporose (M80.48); ND ist die Hirnblutung, denn sie entstand ja erst unmittelbar vor der Verlegung.

    Nun meine Frage: Was ist die HD bei der Rückübernahme?
    Müssen die beiden Fälle zusammengeführt werden?

    Ich bitte alle Wiederaufnahme- und Rückverlegungsexperten um ihre geschätzte Meinung oder um Hinweise auf ähnlich gelagerte und bereits besprochene Fälle in myDRG.

    Herzlichen Dank und freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler