Beiträge von henneberg

    Ein Patient wurde bei uns am 03.11. aufgenommen und am 06.11. in ein anderes Krankenhaus verlegt. Am 11.11. kam er als Rückverlegung in unser Haus zurück und wurde am 14.11. nach Hause entlassen.

    Wir haben eine Fallzusammenführung vorgenommen. Die Verweildauer beträgt 6 Tage. Die mVwD für die F65B sind jedoch 6,5 Tage, also gehe ich dann richtig in der Annahme, dass hier
    ein Verlegungsabschlag gezogen werden müsste?

    Vielen Dank für die Antworten

    Hallo,

    wir haben in letzter Zeit vermehrt Rechnungsprüfungen durch private Krankenkassen.
    In einem aktuellen Fall wurde eine Abrechnung zu 50% PKV und 50% Selbstzahler erbracht.
    Nach Rechnungprüfung wird der stationärer Aufenthalt um einen Belegungstag gekürzt (1060€).

    Kann ich und wenn ja, wem stelle ich die Differenz (1060 €) in Rechnung? Oder muss ich einfach darauf verzichten?

    Vielen Dank vorweg :)

    Hallo Forum,

    wie bereits aus der Überschrift zu entnehmen, geht es um eine Wiederaufnahme am gleichen Tag.

    Die Patientin wurde stationär aufgenommen (29.10.) und am gleichen Tag wieder entlassen. Am Abend des gleichen Tages wurde sie jedoch auch wieder stationär aufgenommen, also Wiederaufnahme am selben Tag des ersten Aufenthaltes. Der zweite Aufenthalt endete am 06.11.2013.

    lt. DRG-Workplace hätte die Patientin eine Verweildauer von 9 Tagen, es sind jedoch eigentlich nur 8 Tage, außer der erste Tag wird doppelt berechnet. Bei der Rechnungslegung wird ein Zuschlag von 2 Tagen OGVD berechnet, es dürfte jedoch nur ein Tag sein.

    Jetzt meine Frage. Wie ist es richtig? Wird der erste Tag, der zweimal der Aufnahmetag ist auch wirklich doppelt berechnet?

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten. :D

    Hallo Siggi,

    die vorstationäre Behandlung darf extra abgerechnet werden. Vorstationär mit stationärer Aufnahme nach dem Jahreswechsel darf immer extra abgerechnet werden.

    In unserem Haus werden nach dem Jahreswechsel prinzipiell alle noch offenstehenden vorstationären Fälle abgerechnet. Auch wenn der Patient am 01.01. stationär aufgenommen wird. Die KK wissen Bescheid.

    LG Henneberg

    Hallo MiChu,

    uns ist natürlich bewusst, dass es nicht die Aufgabe des MDK ist. Nur in unserem Fall sind die Mitarbeiter dieser KK in etwas "hilflosen" Situationen immer leicht überfordert und wollen uns immer mit dem MDK drohen, somit haben wir gesagt dass sie das gerne tun können, kassieren wir am Ende noch die AWP :D

    Die Krankenkasse lehnt die Rechnung weiterhin ab, mit der Begründung:

    Das BSG hat mit Urteil vom 06.03.2012 (AZ: B 1 KR 15/11 R) entschieden, dass
    mehrere Aufenthalte, die zu einem Fall zusammenzufassen sind, als
    abzurechnender Behandlungsfall zählen und die gesamte Verweildauer des
    zusammengefassten Falles maßgeblich für die Berechnung der Verlegungsabschläge
    ist. Als Begründung führt das BSg aus, dass ein Behandlungsfall im Sine von § 3
    Abs. 2 S. 2 FPV 2013 auch meghrerer, zeitlich durch Aufnahme, Entlassung und
    Wiederaunfahme voneinander getrennte Aufenthalte im verlegenden Krankenhaus
    umfassen kann, die jedoch als ein Fall abzurechnen sind. Somit sind
    Verlegungsabschläge auch dann vom aufnehmenden Krankenhaus vorzunehmen, wenn
    der zusammengefasste Fall länger als 24 Stunden dauert, unabhängig davon, dass
    der letzte Aufenthalt vor der Verlegung weniger als 24 Stunden beträgt.

    Mittlerweile weiß ich auch nicht mehr was richtig oder falsch ist ?(

    Guten Morgen,

    wir haben ein etwas komplizierteres Problem mit einer DRG-Abrechnung.

    In unserem Haus wurde ein Patient aufgenommen, der nach 4 Stunden (noch am selben Tag) das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen hat - DRG V60B.

    Nur 35 Minuten später wurde er wieder notfallmäßig wieder in unsere Klinik verbracht, wo er dann auch 2 Tage stationär war (21.12. bis 23.12.) mit gleicher DRG und anschließend wurde er in andere Klinik verlegt. Somit ergibt sich eine Fallzusammenführung.

    Bei der Abrechnung kam es zu Problemen. In unserer Rechnung wurde ein Verlegungsabschlag von 2 Tagen abgezogen, jedoch besteht die Krankenkasse auf 3 Tage Verlegungsabschlag.

    Nach Anfragen bei unserer DRG-Software-Firma erhielten wir folgende Begründung, was für den Abschlag von 2 Tagen spricht:

    Begründung:
    Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für
    Krankenhäuser (FPV 2012), ist bei Fallzusammenführungen die Verweildauer aus
    der Summe der Belegungstage der einzelnen Aufenthalte zu ermitteln.

    Nach § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV 2012 ist der Aufnahmetag, sowie jeder weitere Tag
    des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem
    Krankenhaus als Belegungstag zu werten. Der zweite Halbsatz spezifiziert hier
    die Ausnahme, dass ein Tag auch als Belegungstag zu werten ist, wenn dieser Tag
    sowohl Aufnahme- als auch Entlasstag ist.


    Dem widerspricht die Krankenkasse mit folgender Begründung:

    Die mittlere VWD beträgt bei der DRG V60B 4,5 Tage (gerundet auf 5!). Die tatsächliche Verweildauer beläuft sich auf 2 Tage. Demzufolge sind 3 Tage (5-2) Verlegungsabschlag zu berechnen. ´


    Wir sind jetzt ziemlich verunsichert, da uns niemand Auskunft erteilen kann, was nun das richtige Vorgehen ist.