Beiträge von PeterBrenk

    Hallo Forum,

    wir erbringen teilstationäre Dialysen, die seit 1.1.2006 mit der L90B abzurechnen sind.
    Dazu bestehen aber noch ein paar Unklarheiten:
    - ist die L90B eine \"tagesbezogene teilstationäre Fallpauschale\"? (im Gegensatz zum \"fallbezogenen Entgelt)

    - gem. §8 FPV 2006 ist bei tagesbezogenen teilstat. FP pro Quartal 1 Fall zu zählen - wird dennoch pro Besuch eine DRG L90B gebildet und abgerechnet, samt allen Zuschlägen? Wie ist das machbar, daß dann für einen Fall (= eine Fallnummer) mehrere DRGs abgerechnet werden müssten?

    - wird die L90B in der E1 aufgeführt?

    Vielen Dank!
    Grüße
    PB

    Hr. Duck, Hr. Endres: vielen Dank für Ihre Hinweise!
    Leider bleibt mir der Sinn ein bißchen dunkel (\"...ohne Berücksichtigung der Hauptleistung...\").

    Wie ist das an einem konkreten Beispiel zu sehen?
    Es wird stationär eine Koloskopie erbracht, der Pat. ist 2 Tage stationär. Nehmen wir mal an, die stat. Indikation sei gegeben.
    Es ergibt sich die G48Z, RG: 0,778, Erlös (angen. BFW: 2800)= 2178EUR.
    Wird 1 Tag nicht anerkannt folgt ein Abschlag und der Resterlös = 756EUR.

    Da die Koloskopie in beiden Varianten erbracht wurde, stellt sich die Frage, was durch den Differenzbetrag von 1422EUR vergütet werden sollte (wenn nicht die Hauptleistung)? - Die Koloskopielösung? Das Bett?

    Grüße
    PB

    Hallo Forum,

    mich plagt schon länger folgende Frage:
    Wurde nicht die uGVD und die zugehörigen Abschläge für Fälle kalkuliert, wo nicht die volle Leistung erbracht werden konnte?

    Was ist aber mit den (vielen) Fällen, wo das Krankenhaus in kürzester Zeit alle Leistungen erbringt und dann doch mit einem uGVD-Abschlag abgestraft wird, weil z.B. der MDK einfach einen Tag nicht anerkennt?

    Ich wäre sehr an Meinungen aus der Expertenrunde zu dieser Frage interessiert.

    Grüße
    PB

    Hallo Forum,
    das Thema paßt nicht ganz genau hier rein, aber vielleicht weiß jemand trotzdem etwas dazu:
    Angeblich können Niedergelassene infolge der Regelungen des EBM2000+ innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung keine Leistungen mehr abrechnen.
    Dies führt verstärkt zu Begehrlichkeiten des ambulanten Sektors nach einem Teil der DRG-Vergütung, damit poststationäre Leistungen doch noch vergütet werden.
    Abgesehen davon, daß eine solche Regelung rechtswidrig wäre
    --> vgl. Urteile des OLG Schleswig vom 4.11.2003 (6 U 17/03) oder vom OLG Koblenz vom 20.5.2003 (4 U 1532/02)
    habe ich folgende Fragen:

    Können niedergelassene Ärzte tatsächlich im Zeitraum von 14 Tagen nach Entlassung keine Leistungen abrechnen?

    Ist im DRG-Erlös (wie behauptet wird) ein Anteil für die nachstationäre ambulante Versorgung bereits einkalkuliert, so daß die Krankenhäuser quasi verpflichtet sind, diesen Anteil an die Niedergelasenen weiterzugeben?
    Oder ist damit nur die wohlbekannte nachstationäre Weiterbehandlung gemeint, die ja regulär nicht zusätzlich vergütet wird?


    Schöne Grüße
    PB

    Hallo Forum,

    der VUD (Verb. d. Univ.-Klinika Deutschland) hat angeblich eine Liste herausgegeben, auf der 356 DRGs als \"Maximalversorungs-DRGs\" deklariert sind, die übrigen als \"Regelversorgungs-DRGs\".

    Leider liegt mir diese Liste nicht vor. Hat sie irgendeine Bedeutung? Muß man sie kennen?
    Falls ja, ist sie irgendwo veröffentlicht?

    Vielen Dank.
    PB

    Hallo Forum,

    wir haben IS-H im Einsatz und müssen demnächst ein E1plus erstellen. Hierzu werden Daten über die Abschläge benötigt (Tage etc).
    Soweit mir bekannt ist, kann IS-H diese Daten nicht per Report zur Verfügung stellen! (Angeblich werden sie immer erst bei Öffnen des entspr. Bildschirms dynamisch generiert...).

    Für Lösungsvorschläge oder Hinweise auf Workarounds wäre ich dankbar.

    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende!

    PB