Hallo Forum,
hier eine Frage zur grundsätzlichen Defination des Begriffes\"innerhalb der oberen Grenzverweildauer\", die für mich bisher eigentlich klar war, aber durch ein MDK-Gutachten jetzt doch nicht eindeutig zu sein scheint. Folgender Fall:
1. Fall wurde vom 2.5. bis 5.5.2007 mit der DRG F10Z behandelt,
2. Fall wurde vom 12.5. bis 26.5.2006 mit F18Z wegen Komplikation wiederaufgenommen.
Im Katalog 2006 wird der erste Tag mit zus. Entgelt mit \"11\" ausgewiesen. Da der 2.5. als Aufnahmetag ja mitzählt, ist der Aufnahmetag des 2. Aufenthaltes, also der 12.5.2006 bereits der 11.TAg. Das MDK-Gutachten sieht dieses als \"innerhalb der oGVD\". Unser KIS wie auch ich sehen das nicht so:
(s.a. §1 Abs2 der FPV2006: Ist die Verweildauer eines Patienten...länger als die obere Grenzverweildauer, wird für den im FP-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag ...zusätzlich...ein tagesbezogenes Entgelt abgrerechnet...). Danach würde ja bei unterstellter durchgängiger Behandlung (2.5.-26.5.) bereits ab dem 12.5.2006 ein Zuschlag fällig. Also erfolgt die Wiederaufnahme m.E. außerhalb der oGVD.
Was meint das FORUM?
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Kockel
Medizincontrolling