Beiträge von NKockel

    Hallo Mr. Freundlích,
    ich würde die T81.4 nehmen, wenn die klappentragende Prothese wirklich nicht betroffen war. Denn bei der T82.6 steht ja: Infektion...DURCH eine Herzklappenprothese...(und das lag ja in diesem Fall nach ihren Angaben nicht vor).

    Mit freundlichen Grüßen

    NKockel
    Medizincontrolling
    Chirurg und Gefäßchirurg

    Hallo Herr Hornbach,
    das sehen sie so richtig. Die Aktenlage ist so wie oben beschrieben. Für mich stellt sich die Farge, ob hier nicht die KDR D002d anzuwenden ist:
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum
    Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes
    diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren.
    Also: die Thrombose ist ein Symptom/Komplikation des Rektumkarzinoms. Es wurde aber nicht nur das Symptom (Thrombose) behandelt, sondern auch die zugrunde liegende Krankheit (Rektumkarzinom) mittels Bestrahlung.

    Was meint das Forum? Grüße

    NKockel

    Hallo H. Wille,
    auch da gibt es viele Möglickeiten. Wir führen jeden Monat eine Aufteilung der Erlöse mit primärer Berechnung und Verteilung der DRG-auslösenden Prozeduren (INEK-Anteil des jeweiligen Kostenmoduls) und Verteilung des Restes nach Belegungstagen, wobei die Intensivtage gewichtet werden, durch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. med. Norbert Kockel
    Medizincontrolling UKD
    Chirurg und Gefäßchirurg

    Hallo,
    ich würde hier doch das Plasmozytom als Hauptdiagnose sehen. Ein Antikörpermangel-Syndrom mit Infektanfälligkeit als eine typische Kompikation des Plasmozytoms (90%) beschrieben (Herold:Innere Medizin).
    D002d: \"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum
    Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird ..., so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren.
    Also: die Pneumonie ist Komplikation des Plasmozytoms, das Plasmozytom wird auch behandelt, das Plasmozytom ist Hauptdiagnose.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Norbert Kockel
    Medizincontroller
    Chirurg und Gefäßchirurg

    Hallo Forum,

    was ist hier die Hauptdiagnose?
    Ein Patient mit Rektumkarzinom, der bisher ambulant strahlentherapiert wird, stellt sich beim eigentlich ambulanten Strahlentherapie-Termin mit einer Beinvenenthrombose vor, er wird deshalb in der Strahlentherapie-Klinik stationär aufgenommen. Es erfolgt eine Heparinisierung und eine Fortführung der Strahlentherapie. Darf jetzt nur die Thrombose als Hauptdiagnose verschlüsselt werden (MDK-Meinung) oder darf man sich die Hauptdiagnose nach Resourcenverbrauch aussuchen, das wäre dann das Rektumkarzinom. Man kann die Thrombose ja als mittelbare Komplikation des Rektumkarzinoms ansehen. Anders als im Beispiel 7 der KDR 0201e wurde hier jedoch nicht nur das Symptom, sondern auch der Tumor behandelt.

    Ich bin gespannt auf Ihre Meinungen.

    Norbert Kockel
    Medizincontrolling
    Chirurg und Gefäßchirurg

    Hallo Forum,

    hier eine Frage zur grundsätzlichen Defination des Begriffes\"innerhalb der oberen Grenzverweildauer\", die für mich bisher eigentlich klar war, aber durch ein MDK-Gutachten jetzt doch nicht eindeutig zu sein scheint. Folgender Fall:
    1. Fall wurde vom 2.5. bis 5.5.2007 mit der DRG F10Z behandelt,
    2. Fall wurde vom 12.5. bis 26.5.2006 mit F18Z wegen Komplikation wiederaufgenommen.

    Im Katalog 2006 wird der erste Tag mit zus. Entgelt mit \"11\" ausgewiesen. Da der 2.5. als Aufnahmetag ja mitzählt, ist der Aufnahmetag des 2. Aufenthaltes, also der 12.5.2006 bereits der 11.TAg. Das MDK-Gutachten sieht dieses als \"innerhalb der oGVD\". Unser KIS wie auch ich sehen das nicht so:
    (s.a. §1 Abs2 der FPV2006: Ist die Verweildauer eines Patienten...länger als die obere Grenzverweildauer, wird für den im FP-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag ...zusätzlich...ein tagesbezogenes Entgelt abgrerechnet...). Danach würde ja bei unterstellter durchgängiger Behandlung (2.5.-26.5.) bereits ab dem 12.5.2006 ein Zuschlag fällig. Also erfolgt die Wiederaufnahme m.E. außerhalb der oGVD.
    Was meint das FORUM?

    Mit freundlichen Grüßen
    Norbert Kockel
    Medizincontrolling