Beiträge von Runge-Durst

    Hallo Herr Breitmeier,

    die Juristen sagen uns immer wieder, dass die DKR (und nicht nur diese) ohne Interpretationen angewendet werden sollen.

    Es steht eben nicht in der DKR 1521o, dass beide Voraussetzungen direkt mit dem Krankenhaus verbunden sein müssen, sondern lediglich die aktive Wehensteuerung (die ja auch in meinem Beispiel über viele Stunden den Kreißsaal erfordert).

    Jeder hat die Freiheit eines davon abweichenden semantischen Verständnisses - solange das nicht juristisch geklärt ist, bleibt es fraglich.

    Gruß, krd :thumbup:

    Hallo GenS,

    danke für Ihre Anmerkung.
    Ja, bzgl. der Wiederherstellung hatte ich auch überlegt, mich dann jedoch für den Kode "mit" entschieden und diese quasi mit dem Kode 5-427.13 spezifiziert.
    Nach erneutem Nachdenken tendiere ich eher zu Ihrer Variante, da die Wiederherstellung ja mit 5-427.13 ausreichend abgebildet ist.
    Beim 5-434.0 würde ich aber bleiben wollen, da ich im Zweifel bis zum Beweis des Gegenteils die spezifischere Kodierung bevorzuge.

    Gruß, krd :thumbup:

    Hallo Frau Ferlemann,

    ungeachtet der bereits erwähnten netten Situation einer beiderseitigen Schultergelenkprothesenimplantation führt der OPS-Kode 5-824.21 nicht zu einem ZE2016-25.
    Der Zusatzkode 5-829.k tut es allerdings und gibt man da als Lokalisation ein "B" ein, so sind es auch zwei ZEs.

    Aber Sie hatten ja eingangs den 5-824.21 L genannt, da stellt sich die Frage nach zwei ZEs doch sowieso nicht.

    Gruß, krd :thumbup:

    Hallo pinguin,

    da es keinen Gesamtkode wie z.B. bei der Whipple-OP gibt, sind die einzelnen Bestandteile zu kodieren.

    Meine Antwort ist allerdings ein "Schnellschuss aus der Hüfte" und vermutlich noch verbesserungsfähig.

    5-424.2 Partielle abdominale Ösophagusresektion mit Wiederherstellung der Kontinuität
    5-434.0 Segmentresektion am Magen
    5-406.7 Regionale Lymphadenektomie (Ausräumung mehrerer Lymphknoten einer Region) im Rahmen einer anderen Operation, mediastinal
    5-427.13 Rekonstruktion der Ösophaguspassage (als selbständiger Eingriff) im Ösophagusbett (hinteres Mediastinum) mit freier Dünndarminterposition

    Führt mit HD aus C15.- bei PCCL 0 in die DRG G03A.

    Ist das was?

    Gruß, krd :thumbup:

    Hallo Forum,
    dass medizinisch sinnvolle Bezeichnungen nicht immer kongruent in den Kodierungen abbildbar sind bzw. so abgebildet werden sollen/dürfen, das ist ja nichts Neues.
    Insofern kann ich allem bisher geschriebenen zustimmen und der Widerspruch bzgl. der 18 Std. bleibt momentan eben so, wie er ist.

    Aber wo steht bitte explizit, dass die 18 Std. komplett im Krankenhaus stattgefunden haben müssen? Dann hätte der Verordnungsgeber dies explizit so formuliert – hat er aber nicht.
    Wenn eine Frau z.B. aus einem Geburtshaus mit nachweislich seit einiger Zeit regelmäßiger Wehentätigkeit (auch alle 30 min ist regelmäßig) dann ins Krkhs kommt und dort aktive Wehensteuerung erfolgt, ist nach 18 Std. Gesamtdauer der Wehen die Definition nach DKR 1521o erfüllt, auch wenn der Zeitraum zw. Aufnahme der Frau im Krkhs. und Entbindung weniger als 18 Std. beträgt.

    Und noch etwas Grundsätzliches in dem Zusammenhang, nicht aktuell, aber in manchen alten Beiträgen immer wieder mal falsch dargestellt:
    O75.6 und ein Kode aus O42.- schließen sich nicht gegenseitig aus. Solche Aussagen beruhen auf einem grundlegenden Missverständnis bzgl. des Exklusivum-Begriffes, wie er teilweise von Kassen und auch dem MDK benutzt wird.
    Sofern zwei med. Sachverhalte abgrenzbar sind und beide auch med. sinnvoll miteinander auftreten können, bedingt ein entsprechendes Exklusivum bei den Kodes eben gerade die med. sinnvolle gemeinsame Kodeverwendung und schließt diese nicht aus.
    Ein Exklusivum sagt nun mal nichts über die gemeinsame oder nicht gemeinsame Kodeverwendung aus, sondern es grenzt lediglich Bedeutungsinhalte voneinander ab.

    Siehe DIMDI FAQ 1008:

    https://www.dimdi.de/static/de/klas…m_319159480.htm

    Ich befürchte, dass auch die folgende Anfrage an das DIMDI nicht ganz frei von diesem Irrtum ist:

    https://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…iertegeburt.pdf

    Viele Grüße, krd :thumbup:

    Hallo an alle,

    ich komme leider soo spät zu dem Thema, dass es wirklich schon schwierig ist, dazu noch etwas Sinnvolles beizutragen.
    Dennoch ...

    Warum haben wir das Thema überhaupt?
    Weil auf der Basis einer ungenauen textlichen Bezeichnung in der Basiszeile des OPS-Katalogs in Verbindung mit "Klinik-Jargon" und ebenfalls unscharfer Wahrnehmung seitens der Kliniker und einem meiner Meinung nach unstimmigen Thesaurus die Kodierung einseitig zum Kode 8-153 gelenkt wurde - das Ergebnis in den Kodiertools bezgl. der Eingabe "Aszitesdrainage" ist eindeutig - 8-148.0 wird nicht angeboten.
    Das InEK hat mit den ihm zur Verfügung gestellten Daten kalkuliert und so kommt es zu einer rein methodisch begründbaren Überbewertung des Kodes 8-148.0.
    Das führt letztlich zu "Auffälligkeiten" in der Kodierung von Häusern, die den Kode 8-148.0 benutzen mit allen daraus sich ergebenden Folgen.

    Es hat für den Katalog 2011 seitens des MDK Baden-Würtemberg einen Antrag an das DIMDI gegeben, zum Kode 8-148.0 ein neues Exklusivum zu formulieren.
    Exkl.: Punktion und Drainage von Aszites (8-153)

    Zum Kode 8-153 sollte entsprechend ein Inklusivum "Inkl.: Perkutane Punktion und Drainage von Aszites" formuliert werden.

    Dieser Antrag wurde abgelehnt.
    Dadurch macht das DIMDI ganz eindeutig klar, dass die Unterscheidung in der Kodierung, nämlich die Punktion von der Drainage abzugrenzen und nicht in dem einen Kode 8-153 zusammenzuführen, bewusst gewollt ist.
    Zugleich wird dadurch deutlich, dass die therapeutische Aszitesdrainage nur mit dem Kode 8-148.0 ausgedrückt werden kann.

    Bleibt letztlich die Frage, was ist was und wie grenzt man es ab?

    Wir hatten doch alle mal in der Schule Physik und in der außerklinischen Welt gibt es ebenfalls viele praktische Beispiele zur Verdeutlichung.
    Wenn, ungeachtet des verwendeten Systems, sei es ein industriell vorgefertigtes Set oder eine hauseigene Zusammenstellung von geeigneten Materialien, sei es ein offenes oder ein geschlossenes System, zu einer selbständigen Ableitung des Aszites z.B. nach dem Heber-Prinzip oder mittels einer Pumpe etc. kommt, dann handelt es sich rein technisch um eine Drainage.
    Ansonsten müsste z.B. der Arzt permanent am Patienten bleiben und z.B. mit einer mehr oder weniger großvolumigen Spritze aktiv den Aszites abziehen - das wäre dann immer noch eine Punktion.

    Am Beispiel der Pasha-Elektrode (5-039.38 Perkutane Implantation einer temporären Multifunktionselektrode in den Epidural- oder Spinalraum zur gepulsten Radiofrequenzbehandlung) haben wir gesehen, dass das Merkmal der Behandlungsdauer in Bezug auf den Begriff "Implantation" ebenfalls kontrovers diskutiert wurde, aber letztlich keine Einschränkung erfahren hat.
    Ebenso verhält es sich mit der Aszitesdrainage, für die auch keine Mindestdauer gefordert werden kann.

    Natürlich soll die Kirche im Dorf bleiben und die eindeutig als Drainage bezeichnete Maßnahme ist bei uns genau bzgl. der Zeiten, der eingesetzten Materialien und des Ergebnisses zu dokumentieren.

    Bezeichnend ist, dass der MDK dem 8-148.0 zuerst zugestimmt hat und sich dann später die selben Gutachter dagegen aussprachen.
    Nach Argumenten gefragt wurde auf SEG-4 verwiesen, da findet sich jedoch zu dem Thema nichts - ansonsten Ausflüchte und rote Köpfe - also vermutlich "Stallorder".

    Mit vorösterlichen Grüßen, 8o:thumbup:
    KRD

    Hallo Forum,

    wie auch schon bei vielen anderen Problemfällen entscheidet auch hier wieder einmal ganz wesentlich die Dokumentationsqualität :rotate:.
    Auch wenn sich ein potentielles Gesundheitsrisiko (Thromboseneigung) im Aufenthalt nicht manifestiert hat, so ist dieses Risiko dennoch zu kodieren, wenn anhand der Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass dieser Faktor einen Einfluss auf Diagnostik oder Therapie hatte. Dazu reicht es z.B. aus, ein vom Standard abweichendes anästhesiologisches Prozedere (Wahl der Medikamente, erweitertes Monitoring, etc.) oder besondere Maßnahmen bei der Lagerung im OP, oder speziell aus diesem Grunde veranlasste Konsile, etc. durchgeführt und mit Hinweis auf die Zusammenhänge dokumentiert zu haben. :vertrag:

    Soviel zur Theorie, ich weiß (wie Sie alle auch), dass der MDK zuweilen resistent ist :strauss:

    Aber: steter Medizincontroller höhlt den MDK (hoffentlich).

    Liebe Grüße

    K. Runge-Durst :bounce:

    Zitat


    Original von Bertram:
    Hallo Forum,

    nochmals zu diesem Fall: "......"
    Ergeben sich aus diesem „Werdegang“ neue Aspekte bezüglich der Kodierung.
    ?( ?(

    Gruß

    Bertram


    Hallo Bertram,

    nein, nicht bezgl. der Kodierung, aber bzgl. der HD-Zuweisung unterstützt es die von mir geäußerte Beurteilung des Falles: I48 als HD.

    Gruß

    Klaus Runge-Durst

    :bounce: :bounce:

    Hallo Forum,

    das Beispiel zeigt mal wieder eindrücklich, wie wichtig es für das Krankenhaus ist, ein gute (und gut dokumentierte) Aufnahmeuntersuchung durchzuführen.

    Ob in dem konkreten Beispiel die Aufnahmeuntersuchung nun am Aufnahmetag vor Betreten der orthopädischen Station z.B. in der Ersten Hilfe oder am Aufnahmetag auf der orthopädischen Station stattfindet, ist von den jeweiligen Organisationsformen der unterschiedlichen Kliniken abhängig und sollte in der Folge nicht die DRG-Zuordnung bestimmen, da die letztendlich erbrachte med. Leistung ja die gleiche ist.
    Es ist auch unerheblich, ob der Pat. physikalisch in einem Bett auf der Orthopädie oder in der Kardiologie liegt, wichtig ist nur die fachliche Zuordnung für den Aufnahmetag und dies kann administrativ geändert werden, wenn die Aufnahmeuntersuchung auf der orthop. Station die internistische Behandlungsnotwendigkeit ergibt und eine andere Fachabteilungszuordnung getroffen wird.

    In Kenntnis der DKR D002b und unter der oben beschriebenen Prämisse der sofortigen Änderung der Fachabteilungszuordnung schon für den Aufnahmetag und somit der Angabe der Notwendigkeit der stat. Behandlung rein aus internistischer Ursache, spreche ich mich für die I48 als HD aus. Hüftkopfnekrose u.a. als ND; Z53 ist dann nicht anzugeben (macht in Verbindung mit I48 als HD dann keinen Sinn).

    Herrn Rembs möchte ich nur kurz erwidern, dass meiner Meinung nach die AA nicht als Komplikation der Hüftkopfnekrose aufgefasst werden kann, deshalb die zitierte Bestimmung des §8 Abs.5 KHEntgG nicht anzuwenden ist.

    Gruß

    K. Runge-Durst