Beiträge von stein_m

    Hallo,

    Frau Zierold hat es im Grunde schon beantwortet ... wahrscheinlich handelt es sich um eine Privatklinik nach §30 Gewerbeordnung (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__30.html ) und hier gilt tatsächlich, dass der Preis selbst festgelegt werden muss.

    Natürlich sollte dies in Abstimmung mit den PKVen geschehen, denn was nützt ein Luftpreis, wenn Patienten aufgrund fehlender Kostenübernahme bzw. zu hohem Selbstbehalt ausbleiben. Die Nähe zur DRG suchen viele Privatkliniken schon aus dem Grund, dass die Abrechnung gegenüber den PKVen erleichtert wird, bzw. das Verständnis der Rechnung (die der Patient einreicht) eher gegeben ist. Den Basisfallwert legt die Klinik selbst fest.

    Umsatzsteuerpflicht ist bei nahezu allen Privatkliniken gegeben, auch bei den zahlreichen Ausgründungen der Öffentlichen Häuser (gegen die derzeit noch Klagen namhafter PKVen laufen) ... und das wird noch \"schlimmer\", da mit der Novellierung des Umsatzsteuerrechts aufgrund Europäischer Vorgaben wohl auch Ärztliche Leistungen in den Privatkliniken mit einer Umsatzsteuer belegt werden müssen (siehe hierzu gute Einführung im Ärzteblatt unter http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=63552).

    Schöne Grüße
    Markus Stein

    Hier [url=http://www.bundesversicherungsamt.de/nn_1046668/DE/Risikostrukturausgleich/Weiterentwicklung_20RSA/Festlegungen__Klassifikationsmodell,templateId=raw,property=publicationFile.zip/Festlegungen_Klassifikationsmodell.zip]ist die ZIP-Datei[/url] mit Algorithmus und allen Anhängen zum Morbi-RSA

    Wer sich für die Strategie der Kostenträger interessiert und auf XING registriert ist, der sollte in diesem Beitrag weiterlesen ... in diesem Zuge lade ich Interessierte ein, die bei XING registriert sind, diesem spannenden Board über GKV/PKV beizutreten - man lernt Einiges.

    Schöne Grüße
    Markus Stein

    Hallo,

    dieses Jahr freuen wir uns, eine \"Heidelberger Liste\" veröffentlichen zu können, die eine Symbiose von 2 Listen aus 2008 darstellt. Diese beiden Listen waren die schon bekannte Heidelberger (vormals Ludwigshafener) Liste sowie die Liste von Herrn Liebermann, in der nun auch virtuelle Partitionen hinzugefügt wurden (um z.B. DRGs der Strahlenklinik oder für Intensivmedizin anzeigen zu können).

    Herr Liebermann und ich haben uns entschlossen, unsere Aktivitäten zu bündeln, und das Ergebnis finden Sie anbei.

    Dabei dürfte Ihnen im Excel-Blatt auffallen, dass es erstmals zwei Zuordnungen von DRGs zu den virtuellen Basis-DRGs gibt, und zwar eine \"semantisch homogene Liste\" mit Mehrfachzuordnungen von \"Mix-DRGs\" (siehe Beispiel in der Liesmich-Datei), sowie eine \"disambiguierte Liste\", in der eine strikte 1:1-Zuordnung von DRG zu virtueller Basis-DRG eingehalten wurde.

    Sie finden die Zuordnung der virtuellen Partition sowohl auf DRG- als auch auf virtueller Basis-DRG-Ebene, in der PDF-Datei allerdings nur auf DRG-Ebene, dort ist das Kürzel der DRG-Bezeichnung vorangestellt. Zudem finden Sie wie im Vorjahr einen Marker, der auf semantische Gleichheit der virtuellen Basis-DRG hinweist - diese \"semantische Gleichheit\" bedeutet gleiche Texte und Anzahl der enthaltenen DRGs.

    Nun hoffen wir, dass die Liste auch für das Jahr 2009 nach wie vor von entsprechendem Nutzen für Sie als Anwender ist und freuen uns auf Ihr Feedback. Wir verstehen die Liste als Tool (unsere Bitte an die Admins, die Dateien auf den myDRG- und medinfoweb-Seiten zu veröffentlichen) für Ihren Einsatz - nur bei einer kommerziellen Nutzung bitten wir um Kontaktaufnahme betr. Genehmigung.

    Schöne Grüße von
    Bernd Liebermann & Markus Stein

    Da wir neben \"GKV-Selbstzahlern\" und ausländischen Selbstzahlern sonst nur im PKV-Bereich agieren, hier kurz meine Worte dazu.

    Herr Schaffert hat es aus seiner \"nicht-juristischen\" Sicht schon richtig formuliert ... sofern vom Patienten keine Abtretungserklärung unterschrieben wurde, besteht allein ein direktes Verhältnis zwischen Klinik und Patient - die Versicherung ist hier \"direkt\" nicht betroffen. Von daher gelten die Bestimmungen des BGB.

    Bei säumigen Zahlern gehen wir selbst auch nur den Weg über den Patienten - bis hin zur letzten Eskalationsstufe: der Übergabe des Falles an unsere Anwälte mit Durchfechtung vor Gericht.

    In Ihrem Falle würde ich den OP-Bericht (Einverständnis Patient einholen!) an die Versicherung schicken und in einem Gespräch den Sachverhalt klären ... aus meiner Erfahrung mit den PKVen lässt sich mit diesen doch recht vernünftig reden.

    Schöne Grüße
    Markus Stein

    Hallo Herr Dr. Bobrowski,

    auch wenn ich diesen Part bisher nicht an \"Coder\" übertragen habe, könnte ich es mir diese Delegation sehr gut vorstellen, sofern

    a) die Akte als Grundlage für die DRG-Abrechnung den \"Codern\" vorliegt,
    b) vorab klar mit den \"Codern\" besprochen wurde, wo sie welche Inhalte aus der Ärztlichen Dokumentation entnehmen können,
    c) die endgültige Freigabe sowie Ergänzung der noch fehlenden Informationen durch einen \"BQS-verantwortlichen Arzt\" der jeweiligen Fachabteilung erfolgt.

    Ein erster Schritt könnte auch schon das optische Kennzeichnen (z.B. Stempel) der in Frage kommenden Fälle durch die \"Coder\" sein, so dass im täglichen Betrieb die Ärzte sehr schnell erkennen können, welche Akten sie für die BQS auswerten müssen, ich meine natürlich dürfen.

    Schöne Grüße
    Markus Stein

    Hallo Frau Zierold,
    Hallo Herr Schaffert,

    erst einmal Danke für die Ergänzungen - v.a. in Bezug auf weitere \"automatisierte\" Einschränkungen ... natürlich darf man diese Leistungsgruppen (DRGs) nicht alleine nach einer solchen statistischen Häufigkeitsbetrachtung beurteilen, sondern man muss dann ins Detail gehen.

    Unser Ansinnen war/ist, zumindest \"gefährdete\" Gruppen zu identifizieren ... und natürlich mag ein Anteil \"nicht-ambulanter\" OPS herhalten, nur sollten diese Codes aus einer, dann einen stationären Aufenthalt begründenden Gruppe stammen (daher auch meine Einschränkung auf 5-er OPS).

    Für eine strategische \"Produktplanung\" sind solche Analysen aus meiner Sicht unumgänglich, damit man nicht später ggf. auf dem \"ambulanten Abstellgleis\" landet.

    Nochmals Danke für die Anregungen ... schöne Grüße
    Markus Stein

    Hallo Herr Horndasch,

    da habe ich wohl Kryptographie mit klarer Sprache verwechselt 8) ... von daher hier jetzt mal ein Auszug meiner Auswertung aus der Datenbank:

    Pauschale / DRG XYZ
    - 196 Fälle
    - 35,7% Anteil ambulante OPS an allen OPS-Ziffern pro Fall
    - 40,1% Anteil ambulante OPS an operativen OPS-Ziffern (\"5-...\") pro Fall
    - 11% der Fälle haben bis zu 25% ambulante OPS unter allen OPS
    - 89% der Fälle haben bis zu 50% ambulante OPS unter allen OPS
    - 100% der Fälle haben bis zu 75% ambulante OPS unter allen OPS

    Dies Beispiel bezieht sich auf die Leistungsgruppe \"XYZ\" (sinnigerweise eine DRG oder Basis-DRG) und die berechneten Anteile beziehen sich dann auf die 196 Fälle.

    Habe ich damit etwas die Verwirrung beseitigen können?

    Mir geht es jetzt darum, sinnvolle \"Grenzen\" zu erkennen, sprich: ab wann kann ich eine Leistungsgruppe als gefährdet, d.h. mit großem ambulantem Potenzial behaftet ansehen ...

    Schöne Grüße
    markus stein

    Ich habe unsere Leistungen (Pauschalen / DRGs) dahingehend nach \"ambulantem Potenzial\" untersucht, indem ich die Häufigkeit der OPS (115er Listen) unter

    1. allen OPS
    2. nur den \"5-\"-OPS

    der verschlüsselten Maßnahmen/Operationen - in einer Datenbank - erhoben habe.

    Nun meine Frage an das geneigte Forum: neben der \"banalen\" Berechnung des mittleren Anteils an \"ambulanten OPS\" habe ich noch Grenzwerte definiert, also z.B. \"Fallzahl mit Anteil ambulante OPS von bis zu 25% an allen (operativen) OPS\" etc. ... haltet Ihr eine solche Kategorisierung für sinnvoll und wenn ja, wo würdet Ihr die Grenze ziehen? Ist eine Einstufung der Art \"60% der Fälle haben bei der Hälfte ihrer OPS ambulantes Potenzial\" aus Eurer Sicht hilfreich für ein strategisches Leistungscontrolling?

    Schöne Grüße
    Markus Stein