Hallo,
Frau Zierold hat es im Grunde schon beantwortet ... wahrscheinlich handelt es sich um eine Privatklinik nach §30 Gewerbeordnung (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__30.html ) und hier gilt tatsächlich, dass der Preis selbst festgelegt werden muss.
Natürlich sollte dies in Abstimmung mit den PKVen geschehen, denn was nützt ein Luftpreis, wenn Patienten aufgrund fehlender Kostenübernahme bzw. zu hohem Selbstbehalt ausbleiben. Die Nähe zur DRG suchen viele Privatkliniken schon aus dem Grund, dass die Abrechnung gegenüber den PKVen erleichtert wird, bzw. das Verständnis der Rechnung (die der Patient einreicht) eher gegeben ist. Den Basisfallwert legt die Klinik selbst fest.
Umsatzsteuerpflicht ist bei nahezu allen Privatkliniken gegeben, auch bei den zahlreichen Ausgründungen der Öffentlichen Häuser (gegen die derzeit noch Klagen namhafter PKVen laufen) ... und das wird noch \"schlimmer\", da mit der Novellierung des Umsatzsteuerrechts aufgrund Europäischer Vorgaben wohl auch Ärztliche Leistungen in den Privatkliniken mit einer Umsatzsteuer belegt werden müssen (siehe hierzu gute Einführung im Ärzteblatt unter http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=63552).
Schöne Grüße
Markus Stein