Beiträge von UlDierks

    Hallo Forum !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade:

    Es geht um ein Kleinkind (2 Jahre alt). Durchgeführt wurde eine Adenotomie (OPS 5-285.0) und eine Parazentese (OPS 5-200.5).

    Prästationäre Behandlung am 24.01.05
    Stationäre Behandlung vom 31.01.05 17:00 Uhr bis 01.02.05 um 16:00. Der operative Eingriff war am 01.02.05.

    Meine Frage: Adenotomien sind doch grds. ambulante Eingriffe oder ist bei Kleinkindern einen stat. Behandlung notwendig ???

    Hallo, Kollegen,

    ich beschäftige mich gerade mit Rückverlegungen. Und zwar habe ich folgenden Fall:

    1)Aufnahme zur stationären Behandlung am 25.09.2003 im Optionshaus
    2)Verlegung am 25.09.2003 in ein BPflV-Haus bis zum 07.10.2003
    3)Am 07.10.03 vom BPflV-Haus Rückverlegung in das Optionshaus vom 25.09.2003

    Ich habe dem KH mitgeteilt, dass eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen ist. Als Grundlage für meine Entscheidung habe ich den § 2 Abs. 3 KFPV herangezogen:

    "Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf der Grundlage seiner Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen und Abs. 2 Satz 1 anzuwenden."

    Das Krankenhaus ist anderer Auffassung und möchte für beide Aufenthalte feweils eine DRG-FP abrechnen.

    Wie seht Ihr das ?

    Gruß
    Ulrike Dierks


    :vertrag:

    Hallo, Tobias Flöser,

    vielen Dank für die Antwort. Das KFPV 2004 ist für die Fälle ab dem 01.01.04 anzuwenden. Bei meinem dargestellten Fall handelt es sich jedoch um eine Behandlung, die noch im Jahr 2003 erbracht wurde. Wie bei Wiederaufnahmen zu Verfahren ist,war für 2003 im § 8 Abs. 5 KHEntG geregelt: Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe KH aufgenommen, für den zuvor eine DRG-FP berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der OGVD der DRG-FP diese nicht erneut berechnet werden.
    Dieser Absatz wurde aus dem § 8 gestrichen und ist seit dem 01.01.04 im § 2 KFPV geregelt.

    Ich finde, ein klarer Fall von Wiederaufnahme ist hier deshalb nicht gegeben.

    Gruss
    Ulrike Dierks

    Und: In Pinneberg scheint übrigens die Sonne !

    Hallo, Kollegen,

    mir liegt folgende Fallkonstellation vor:

    1)Aufnahme zur vorstationären Behandlung zwecks Vorbereitung einer Darm-OP
    2)wenige Tage später Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung zur Darm-OP

    folglich kann die vorstationäre Behandlung nicht neben der DRG-Fallpauschale berechnet werden

    3)wenige Tage nach der Entlassung aus dem KH wird der Patient wegen Blutungen erneut vorstationär behandlet. Eine anschliessende stationäre Behandlung folgt nicht.

    Meine Frage: Wie würdet ihr mit der erneuten vorstationären Behandlung umgehen ?

    a) Handelt es sich um eine Wiederaufnahme in der oberen Grenzverweildauer und ist somit abgegolten ?

    Der § 8 KHEntG bezieht sich nur auf Wiederaufnahmen, wenn bereits eine DRG-FP berechnet wurde und eine weitere DRG-FP innerhalb der oberen Grenzverweildauer berechnet werden soll.

    b)Ist die vorstationäre Behandlung als neuer Fall zu betrachten und daher abrechnungsfähig ?

    c)Könnte man die eingereichte Rechnung auch als nachstationäre Behandlung bewerten, die dann mit der DRG-FP abgegolten ist, weil die Summe aus den stat. Belegungstagen und die Tage dervorstat. Behandlung die obere Grenzverweildauer nicht übersteigen ?

    Viele Grüße !


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