Beiträge von Frau_Lottermann

    Hallo ToDo, hallo Forum,

    ich kann leider nicht mit Rechtsquellen o. ä. dienen, würde jedoch gern mal meine Meinung äußern. :d_gutefrage:

    Da der Aufenthalt im Krankenhaus B unter 24 lag, wäre doch eine Verbrinung nicht auszuschließen? Und wärend die Mutter noch in Krankenhaus A in stationärer Behandlung war, erscheint es mir nicht plausibel, dass das Neugeborene dann aus Krankenhaus B (nach Hause) entlassen worden sein.

    Wenn eine Verbringung ausgeschlossen ist, würde ich es vielmehr als eine Rückverlegung sehen. D. h. Krankenhaus A kann die FP 16.01 bis zum Ablauf der GVD abrechnen, nach Ablauf Pflegesätze und Krankenhaus B die DRG und Verlegungsabschläge.

    Bin gespannt auf die Meinungen des Forums.
    :p
    Frau Lottermann

    Hallo liebes Forum.

    darf ich mich mal als "Kassenzicke" und Nichtmediziner einmischen? Es handelt sich hierbei um zwei Operationen, beide elektiv. Ist der "Fallsplitt" medizinisch begründet, handelt es sich hier um eine Beurlaubung? Ich frage, weil ich es nicht beurteilen kann.

    Wenn die eigentliche Operation jedoch aus med. Gründen wesentlich später erfolgen muss, sind zwei DRG mit der Partition O (vom Gesetzgeber festgelegt) über zwei DRGs abzurechnen.

    Um ein ähnliches Thema aufzugreifen; Bei einem Krankenhaus im vielen Fällen die vorstationäre Behandlung abgerechnet, weil die darauffolgende stationäre Aufnahme erst 6-8 Tage danach erfolgt. Muss die Kasse für organisatorische Probleme seitens des Kh aufkommen? Die Kh, die gut organisiert sind, würden diese nicht abrechnen dürfen.

    Viele Grüße aus dem Norden
    :huhn:

    Zitat


    Original von daschnera:
    Wonach wird bei den Krankenkassen gegroupt?
    Nach den Diagnosen/Prozeduren der Entlassanzeige oder nach den Diagnosen/Prozeduren der Rechnung. Die Daten sind bei uns nicht immer identisch. DRG-Hauptdiagnose ist nicht immer gleich Entlassungsdiagnose.

    Wo finde ich die rechtliche Grundlage ?

    Gruss

    Daschner

    Hallo Herr Daschner,
    ich schließe mich da ToDo an. Die Entlassungsdiagnose ist die Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen die zum Hauptfall gemeldet werden (Fachabteilung 0000), sind die Nebendiagnosen, die im Grouper erscheinen.
    Prozeduren- und Diagnosenschlüssel haben eigentlich auf einer Rechnung nichts zu suchen. Maßgeblich sind die Daten, die mit der Entlassungsanzeige übermittelt werden. Ich glaube das steht in §301 für die Datenübermittlung.

    Gruß von
    Frau Lottermann

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