Hallo,
die sogenannten 600 € als Tagessatz für alle DRGs, für die es kein bundeseinheitliches Relativgewicht gibt (Siehe auch Anlage 3 KFPV 2004) sind kein Hexenwerk, sondern sie sind gesetzlich in § 9 (Satz 3) KFPV 2004 vorgegeben. Es ist daher wohl sehr wahrscheinlich, dass ohne viel Mühe dieser Tagessatz vereinbar ist. Aber wie ist die richtige, ausschließlich medizinisch gesteuerte Patienten-, Leistungserbringer- und auch Kostenträger- gerechte Verweildauer zu wählen, die auch noch MDK-sicher ist.
Auch die DRG L61Z ist in Anlage 3 zur KFPV 2004 zu finden. (Nicht bundeseinheitlich mit "festem RG etc." definiert).
Frage wäre nur wie kann eine sinnvolle und gerechte Vergütung für diese DRGs vereinbart werden. Vorschlag dazu auf Board "DRG B61A bzw. B61B nicht im neuen Katalog vorhanden"
MfG aus Norddeutschland
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