Beiträge von ru-css

    Hallo,

    die sogenannten 600 € als Tagessatz für alle DRGs, für die es kein bundeseinheitliches Relativgewicht gibt (Siehe auch Anlage 3 KFPV 2004) sind kein Hexenwerk, sondern sie sind gesetzlich in § 9 (Satz 3) KFPV 2004 vorgegeben. Es ist daher wohl sehr wahrscheinlich, dass ohne viel Mühe dieser Tagessatz vereinbar ist. Aber wie ist die richtige, ausschließlich medizinisch gesteuerte Patienten-, Leistungserbringer- und auch Kostenträger- gerechte Verweildauer zu wählen, die auch noch MDK-sicher ist.

    Auch die DRG L61Z ist in Anlage 3 zur KFPV 2004 zu finden. (Nicht bundeseinheitlich mit "festem RG etc." definiert).

    Frage wäre nur wie kann eine sinnvolle und gerechte Vergütung für diese DRGs vereinbart werden. Vorschlag dazu auf Board "DRG B61A bzw. B61B nicht im neuen Katalog vorhanden"

    MfG aus Norddeutschland
    Ru

    Zitat


    Original von M-Wiedmann:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim groupen unsere Daten mit dem Batchgrouper 2003/2004 bekamen wir die DRG B61A bzw. B61B heraus.
    Diese beiden DRG`s sind allerdings nicht im offiziellen Fallpauschalenkatalog gültig ab 01.01.2004 enthalten.
    Könne Sie mir bitte weiterhelfen??

    Mfg


    M. Weidmann


    Die KGSH hat vor kurzem eine Vorschlagsliste von Äqivalenz-DRGs zu Anlage 3 der KFPV 2004 erstellt, die die örtlichen "Pflegesatzverhandlungen" erleichtern sollen. Vorr. ist diese über Ihre zuständige Krankenhausgesellschaft zu bekommen.

    Ob diese Liste Ihnen weiterhilft kann ich nicht beurteilen. Persönlich halte ich die GLEICHSETZUNG z.B. einer peripheren Lähmung mit einer Querschittslähmung ab HWS für nicht immer sachgerecht (z.B in Bezug auf den pflegerischen Aufwand oder ggf. OP-Kosten). Eine Hausbezogene Kalkulation oder Vergleiche mit dem Vorjahresgrouping kann evtl. viel exakter sein.
    Eine andere Alternative wäre kein Entgelt zu vereinbaren und über den ges. vorgesehenen tagesgleichen Pflegesatz abzurechnen.

    MfG aus Norddeutschland
    Ru