Beiträge von Popp

    Liebe KollegInnen,

    mir ist noch nicht ganz deutlich geworden, wie ab 2005 vor- und nachstationäre Leistungen abgerechnet werden.

    In § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG heißt es, dass vor- und nachstationäre Leistungen gesondert berechnet werden können, wenn die Summe aus den stationären Belegungstagen und den teilstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer (welche ?) übersteigt.

    In der FPV 2005 finde ich unter § 6 Abs. 2 die Regelung, nach der erst ab dem dritten Kalendertag ab Überschreiten der abgerundeten mittleren Verweildauer, bemessen ab dem Aufnahmedatum des stationären Aufenthalts der zuvor abgerechneten Fallpauschale, ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt berechnet werden kann. Die bis dahin erbrachten teilstationären Leistungen gelten mit der Abrechnung der vollstationären Fallpauschale als abgegolten., wenn nicht Abschläge wegen Nichterreichung der mittleren oder unteren Grenzverweildauer hinzunehmen waren.

    Wenn in einer Fallkonstellation also keine Abschläge berechnet werden können, ab wann besteht die Möglichkeit der zusätzlichen tagesbezogenen Abrechnung ? Nach § 8 KHEntgG müsste es sofort möglich sein, nach § 6 FPV erst ab dem dritten Tag, bezogen auf die mittlere VWD.

    Wo liegt mein Denkfehler ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Hallo Forum,

    ich habe inzwischen bei DIMDI nachgefragt:

    Auch von dort wird die G20+ in Verbindung mit der F02.3* favorisiert. Alternativ wird noch die Kombination G25.8+ (bei Nachweis anderer extrapyramidaler Störungen)in Verbindung mit F02.-* für die Demenz vorgeschlagen.

    Zusätzliche Symptome werden nach dieser Auskunft nicht kodiert, da sie im genannten Diagnosekode abgedeckt werden.

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wir stehen vor der Frage der korrekten Kodierung für eine \"Lewy-Body-Demenz\", ein Begriff, der nach meiner Kenntnis nicht im ICD-10 hinterlegt ist.

    Nur zur Erinnerung: Das Erkrankungsbild setzt sich aus fluktuierenden cerebralen Störungen / Abbauprozessen in Verbindung mit optischen Halluzinationen und einer Parkinsonsymtomatik zusammen. Fakultative Symptome (z. B. Stürze, Synkopen, andere Halluzinationen etc.) ergänzen das Bild (als eigenständige Symptome kodieren und den besonderen Mehraufwand dokumentieren ?).

    Wie wird das Erkrankungsbild in anderen Kliniken abgebildet ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen, hallo Herr Ziebart,


    Zitat


    Original von ziebart:

    1. Das DRG-System dient nicht der medizinischen Klassifikation sondern es soll vielmehr durch geeignete Kodierregelungen sowie ein geeignetes Gruppierverfahren (Grouper, Def.handbücher) stationäre Fälle in betriebswirtschaftlich (hinsichtlich der Kosten) möglichst homogene Gruppen (DRGs) einsortieren.

    Dem stimme ich uneingeschränkt zu und es steht auch in keinem Widerspruch zu meinen vorher formulierten Gedanken.

    Zitat


    Original von ziebart:

    2. Daraus folgt das prinzipiell eigentlich zu fordern wäre, daß neue Erkenntnisse durch Befunde die nach Beendigung einer Behandlung eintreffen bei der Verschlüsselung des Falles (ICD / OPS) nicht mehr zu berücksichtigen sein sollten, da durch diese neuen Erkenntnisse kein weiterer Behandlungsaufwand mehr entstehen kann, weil der betreffende Patient bereits entlassen ist.

    Sie haben Recht, wenn Sie auf den (therapeutischen) \"Behandlungsaufwand\" fokussieren. In meinem Beispiel ging ich jedoch von einem erhöhten diagnostischen Aufwand aus (Laboruntersuchung) und dieser findet logischerweise vor der Entlassung statt. Lediglich das Ergebnis kommt mit einem zeitlichen Verzug.

    Zitat


    Original von ziebart:

    Hier sollten deshalb meiner Meinung nach nur die Gründe ( =Symptome) die Anlaß für den erhöhten diagnostischen Aufwand gaben verschlüsselt werden, da die eigentlich zugrundeliegende Diagnose während der Behandlung nicht bekannt war und folglich auch nicht direkt zu Diagnosespezifischen Aufwand führen konnte.

    Ich möchte noch einmal insistieren: Unabhängig ob die Handhabung wirklich logisch ist, kann ich die verbindliche Bestimmung für Hauptdiagnosen nachlesen (\"...nach Analyse bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts...\"). Wenn es sich aber um Nebendiagnosen handelt, fehlt mir immer noch die rechtliche Grundlage.

    Gruß
    Popp

    Hallo Forum,

    wenn ich die Diskussion richtig verfolgt und verstanden habe, so fokussieren die Antworten auf die Hauptdiagnose. Diese wurde von Elrip im ersten Posting ja auch expressis verbis genannt.

    Wenn wir uns tatsächlich so eng an den Gesetzestext halten, bleibt für mich die Frage bestehen, wo diese Regelung für Nebendiagnosen formuliert ist. Die zitierte Passage \"...nach Analyse bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts...\" steht in der D002c. In der D003b werden Nebendiagnosen definiert, die \"gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen oder sich während des Krankenhausaufenthalts entwickeln\" und zusätzlich den Aufwand erhöhen bzw. das Patientenmanagement beeinflussen.

    Nach meiner Interpretation müssten klinische Vermutungen, die beispielsweise zu Laboruntersuchungen führen (= erhöhter diagnostischer Aufwand) auch nachträglich Berücksichtigung finden, wenn sie zu einer (Neben-)Diagnose führen. Es dürfte zumindest unstreitig sein, dass auch bei verspätet eintreffenden Befunden, dieser Zustand \"während des Krankenhausaufenthalts\" sich entwickelt oder bestanden hat.

    Andere Meinungen ?

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    ein Pat. erleidet eine Synkope (= Störung des Kreislaufsystems) und entwickelt einige Sekunden später einen Krampfanfall (\"synkopaler Krampfanfall\"). Beide Ereignisse werden behandelt bzw. haben einen diagnostischen Aufwand. Wie ist diese Konstellation richtig zu kodieren ?

    Ich könnte mir eine Ziffer aus dem Bereich G40.- vorstellen, da beide Ereignisse zur Aufnahme führen und der Ressourcenverbrauch die HD definiert. Auch wenn ich die Synkope nur als Symptom oder Prodromi des Krampfanfalls interpretiere, würde ich diese Verschlüsselung wählen.

    Ist diese Einschätzung mehrheitsfähig oder finden sich gute Argumente z. B. für die R55 oder R56.- oder noch ganz andere Ideen ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wir haben die Entscheidung von möglichlichen Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahme und Rückverlegungen zur Zeit als Aufgabe der kodierenden Ärzte definiert. Dieses hat natürlich auch Widerstände hervorgerufen. Die Beurteilung, ob eine Komplikation vorliegt, mag unstrittig ärztliche Aufgabe sein. Weniger eindeutig ist beispielsweise die Auswertung, ob die zweite Behandlungsepisode bei gleicher Basis-DRG noch innerhalb der oGVWD des Erstaufenhalts liegt oder ähnliche Konstellationen.

    Wie ist der Workflow in anderen Häusern geregelt ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wie kann folgende Fallkonstellation richtig abgebildet/ Kodiert werden:

    Pat. wird stationär stationär wegen einer maligen cerebralen Neubildung (C71.8) aufgenommen. Medizinisch ist wegen der Dysphagie (R13) die Anlage einer PEG-Sonde indiziert. Sie wird im Rahmen einer ambulanten Konsiliarleistung vom Nachbarkrankenkaus durchgeführt. Der Pat. ist einige Stunden später wieder bei uns.

    Das Nachbarkrankenhaus schickt uns die Liqiudation. Wie kodieren wir die von uns zwar nicht selbst erbrachten Leistungen, die jedoch - wie beschrieben - in Auftrag gegeben wurden ? Kann sie einfach als Prozedur (5-431.2) in unserem Datensatz aufgelistet werden oder denke ich zu \"pragmatisch\" ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Vielen Dank für die beiden ersten Einschätzungen / Tipps. Es handelt sich dabei nicht um Leistungen der Anlage 3. Die betreffende DRG ist in Ablage 1 aufgeführt. Aus dem letzten Jahr - wir sind übrigens kein Optionshaus - haben wir nur \"medizinisch ähnliche\" DRG-Kodes generieren können.

    Gruß
    Popp