Hallo Herr Konzelmann, hallo Herr Sommerhäuser,
zunächst vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich stimme Herrn Konzelmann zunächst einmal zu, auch wenn die Frage dadurch für mich noch nicht beantwortet ist.
Ich interessiere mich für Ihre erste Variante, Herr Sommerhäuser: Rückverlegung mit DRG-Neuermittlung. Das KH A ist zuerst verlegendes KH, dann wiederaufnehmendes KH und zum Schluss entlassendes KH.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass bei Verlegungen nicht auf die untere oder obere GVWD fokussiert wird, sondern nur ein Abgleich mit der mittleren VWD stattfindet. Wird diese nicht erreicht, müssen tagesbezogene Abschläge akzeptiert werden.
Das KH A ist aber letztlich das Haus, dass den Pat entlässt – und Entlassungen werden doch im Zusammenhang mit der unteren und der oberen GVWD betrachtet. Liegt die Behandlungszeit aus beiden stationären Aufenthalten in der Summe zwischen diesen Grenzwerten, sollte die volle DRG bezahlt werden.
Im Leitfaden der Kassen wird KH A aber trotz der Entlassung wie ein verlegendes KH behandelt. Es erfolgt nämlich ein Vergleich zwischen der Gesamtbehandlungsdauer und der mittleren VWD, während die untere und obere GVWD gar keine Berücksichtigung findet.
Vielleicht mache ich auch einen grundsätzlichen Denkfehler, aber es sei nochmals expressis verbis zum Widerspruch (aber auch zur Zustimmung) eingeladen.
Danke und Gruß
Popp