Beiträge von Popp

    Liebe KollegInnen,

    wir haben Kodip unter SAP/R3 eingebunden und dabei folgendes Problem festgestellt:

    Nachdem die ÄrztInnen alle relevanten Eingaben vorgenommen haben, muss der Fall erst von der Verwaltung "offiziell entlassen" werden, vorher ist keine Gruppierung möglich. Dies ist mindestens in den Fällen, in denen die ÄrztInnen aus mehreren möglichen Hauptdiagnosen lege artis eine aussuchen dürfen, recht ungünstig.

    Eine "Lösung" wäre die formale Entlassung durch den ÄrztInnen, was aber einen nicht vermittelbaren Mehraufwand darstellen würde. Wer hat eine Idee, wie dieses Problem zu lösen ist ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    um den OPS-Kode 8-551 abrechnen zu können, sind diverse Mindestmerkmale hinterlegt. So wird ein "Rehateam unter fachärztlicher Leitung" und ein "standardisiertes Frührehabilitations-Assessment" gefordert.

    Die "fachärztliche Leitung" ist nicht weiter erläutert. Medizinisch sinnvoll wäre nach meiner Ansicht die Vorhaltung eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Eine Nachfrage bei DIMDI ergab, dass keine definierte Facharztrichtung spezifiziert sei, die Leitung könnte auch ein "Facharzt für Labormedizin" übernehmen.

    Wird diese Ansicht hier im Forum geteilt oder gibt es doch noch Hinweise auf verbindliche Vorgaben ?

    Zweite Frage: wo ist ein konsentiertes "standardisiertes Frührehabilitations-Assessment" hinterlegt oder reicht eine krankenhausindividuelle Lösung ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Hallo Herr Schmitt, liebe KollegInnen,

    vielen Dank für den Hinweis: das waren genau die von mir gesuchten Daten.

    Ist schon jemandem bekannt, ob die mittleren Verweildauern für 2004 auf geometrischer oder arithmetischer Basis berechnet wurden ? Ich habe eine Email an das InEK geschickt, aber noch keine Antwort. Ggf. werde ich das Ergebnis später hier veröffentlichen.

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    zunächst vielen Dank für die Antworten.

    Ich würde gern mein Anliegen noch einmal präzisieren:
    In der Anlage 1 und 2 der KFPV 2003 sind die geometrisch berechneten mittleren Verweildauern für die einzelnen DRG-Kodes hinterlegt. Um diese VWD-Zeiten besser mit unserem Datenmaterial vergleichen zu können, würde ich unsere VWD ungern auf geometrische Werte umrechnen. Meines Wissens gibt es die korrespondierenden arithmetischen Berechnungen auch als Excel- oder pdf-Datei (Access ist derzeit leider nicht verfügbar).

    In einem anderen Thread habe ich gelesen, dass Herr Dr. Heimig im Mai angekündigt hatte, dass in der KFPV für das Jahr 2004 arithmetische mittlere VWD ausgewiesen werden.

    Ist diese Aussage richtig verstanden worden bzw. wo kann man es nachlesen ?

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    die administrative Vorgehensweise ist in der § 301-Vereinbarung in Anlage 5 unter den Punkten 1.4.3 und 1.4.4 beschrieben. Als Entlassungs-/Verlegungsgrund beim Wechsel der Rechtsbereiche muss der in Anlage 2 der Vereinbarung hinterlegte Schlüssel 5 benutzt werden. In dem hier diskutierten Fall ist also der Schlüssel 17 zu benutzen, der in der dritten Stelle durch eine 9 (1 = arbeitsfähig entlassen, 2 = arbeitsunfähig entlassen, 9 = keine Angabe) zu ergänzen ist.

    Die nachfolgende Behandlung im neuen Rechtsbereich ist durch einen erneuten Aufnahmesatz zu dokumentieren. Das Datenfeld "IK des veranlassenden KH" ist die eigene IK-Nr.

    Bei Rückverlegung ist immer die Frage der Neueinstufung zu prüfen. Auch dies ist in der o. g. Quelle geregelt.

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    hier schon wieder ein "Kodierphänomen": eine zusätzliche ND führt zwar von einer B in eine A-Schweregruppe, aber das Relativgewicht sinkt...

    Probieren Sie doch einmal folgende Diagnosenkombination:

    HD: M54.12 (HWS-Syndrom)
    ND: M54.16 (LWS-Syndrom) und R59.0 (Lymphknotenvergrößerung, umschrieben)

    (bettenführende Hauptabteilung, Geschlecht weiblich, geboren 1944, VWD 22 Tage, keine Beatmung etc.)

    Resultat: B71B mit einem PCCL von 0 und einem Relativgewicht von 1.32 (0,8 + 0,52)

    Und nun der gleiche Diagnosensatz mit einer WEITEREN Nebendiagnose, und zwar der D70 (Leukozytopenie):

    Resultat: B71A mit einem PCCL von 2 und einem Relativgewicht von 1,134 (1,053+0,081)

    Wer kann mir das erklären ?

    Danke und Gruß
    Popp

    Hallo Herr Konzelmann, hallo Herr Sommerhäuser,

    zunächst vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich stimme Herrn Konzelmann zunächst einmal zu, auch wenn die Frage dadurch für mich noch nicht beantwortet ist.

    Ich interessiere mich für Ihre erste Variante, Herr Sommerhäuser: Rückverlegung mit DRG-Neuermittlung. Das KH A ist zuerst verlegendes KH, dann wiederaufnehmendes KH und zum Schluss entlassendes KH.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass bei Verlegungen nicht auf die untere oder obere GVWD fokussiert wird, sondern nur ein Abgleich mit der mittleren VWD stattfindet. Wird diese nicht erreicht, müssen tagesbezogene Abschläge akzeptiert werden.

    Das KH A ist aber letztlich das Haus, dass den Pat entlässt – und Entlassungen werden doch im Zusammenhang mit der unteren und der oberen GVWD betrachtet. Liegt die Behandlungszeit aus beiden stationären Aufenthalten in der Summe zwischen diesen Grenzwerten, sollte die volle DRG bezahlt werden.

    Im Leitfaden der Kassen wird KH A aber trotz der Entlassung wie ein verlegendes KH behandelt. Es erfolgt nämlich ein Vergleich zwischen der Gesamtbehandlungsdauer und der mittleren VWD, während die untere und obere GVWD gar keine Berücksichtigung findet.

    Vielleicht mache ich auch einen grundsätzlichen Denkfehler, aber es sei nochmals expressis verbis zum Widerspruch (aber auch zur Zustimmung) eingeladen.

    Danke und Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen

    es ist bekannlich streng zwischen den Begrifflichkeiten "Verlegung" und "Entlassung" zu unterscheiden.

    In §2 Abs.3 KFPV wird folgende Verlegungskette beschrieben:

    Aufnahme in KH A => Verlegung in KH B => Rückverlegung in KH A und anschließend Entlassung aus KH A. Die beiden Aufenthalte des KH A sind zu einem Fall zusammenzuführen, die Belegungstage beider Aufenthalte sind ohne Berücksichtigung von Verlegungs- und Entlassungstag zu addieren.

    Im "Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV" wird im Abschnitt 2.12.3 auf Seite 18 die Auffassung vertreten, dass das KH A bei Nichterreichung der mittleren Verweildauer einen Abschlag hinzunehmen hat.

    Dieser Interpretation kann ich nicht zustimmen, denn KH A ist zwar zunächst verlegendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: mittlere Verweildauer), gleichzeit ist es aber auch entlassendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: untere und obere Verweildauer). In diesem Fall ist der von den Kostenträgern interpretierte Abschlag bei Unterschreitung der mittleren Verweildauer nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar.

    Da in §2 Abs. 3 KFPV weiterhin bestimmt wird, dass bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer ein zusätzliches belegungstagbezogenes Entgelt abzurechen ist, sehe ich die eingangs erwähnte strikte Trennung von Verlegung und Entlassung hier als nicht mehr gegeben an.

    Wer widerspricht mir ?

    Danke und Gruß
    Popp