Beiträge von lux

    Hallo Herr Siegel,

    die Intubation im Rahmen der OP braucht nicht verschlüsselt zu werden (s.auch Hinweis im DIMDI-Katalog), ebenso nicht, wenn die Intubation extern (Rettungsdienst) stattgefunden hat und der Pat. beatmet aufgenommen wird.

    Es gibt jedoch interne Prüfprogramme bei KK\'n, die eine Fehlermeldung erstellen, wenn zu Beatmungsstunden keine OPS zu Intubation / Tracheostomie angegeben wird.

    Ihre Kodierung ist jedoch völlig richtig.

    Hallo Claudi,

    Voraussetzungen gibt es in dem Hinweis zum OPS 8-982 (DIMDI):

    Palliativmedizinische Komplexbehandlung
    Hinw.: Mindestmerkmale:
    · Aktive, ganzheitliche Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ohne kurative Intention und im Allgemeinen ohne Beeinflussung der Grunderkrankung von Patienten mit einer progredienten, fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung unter Einbeziehung ihrer Angehörigen und unter Leitung eines Facharztes mit nachgewiesener Qualifikation in der Palliativmedizin (z.B. mindestens einjährige Erfahrung im Bereich Palliativmedizin oder entsprechende Qualifikation)
    · Erstellung und Dokumentation eines individuellen Behandlungsplans bei Aufnahme
    · Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele
    · Einsatz von mindestens zwei der folgenden Therapiebereiche: Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie, Physiotherapie, künstlerische Therapie (Kunst- und Musiktherapie) mit insgesamt mindestens 6 Stunden pro Patient und Woche in patientenbezogenen unterschiedlichen Kombinationen

    Hallo Herr Heller,

    wichtig ist m.E.in diesem Fall, ob auch med. Gründe für den verlängerten Aufenthalt verantwortlich waren.
    Wenn hier nur die Wartezeit für den Platz im Frauenhaus überbrückt wurde, so hätte die Patientin ab Ende der Behandlungsbedürftigkeit nach §39 SGB V zum Pflegefall erklärt werden müssen.Für die reine Unterbringung ist dann (analog zu Wartezeit auf vollstationären Pflegeplatz) nicht mehr die KK sondern die Patientin, die Angehörigen oder der Sozialhilfeträger zuständig. Alle müssen in diesem Fall unterrichtet werden.

    Für die KK ist in diesem Fall auch noch die Regressfrage gegenüber dem Sohn zu klären.

    Hallo \"DRG-Prüfer\",

    in diesem Fall nix DRG. Beide Prozeduren sind gem. §115b - Katalog sog. *-Leistungen und somit ambulant zu erbringen.

    Meine Kinder waren nach 6 Std. wieder daheim.

    Habe aber auch immer wieder Fälle, wo HNO-Ärzte die Adenotomie mit Nachdruck stationär durchführen wollen (Nachblutungsgefahr),handelt sich hier meistens um Beleger.

    Gruß von Rhein und Mosel...

    Guten Tag Forum,

    Einzelfallprüfungen werden nach dem \"Wohnortprinzip\" durchgeführt.
    Wenn also ein Versicherter, der in München wohnt in Düsseldorf im Krankenhaus war, so ist der Fall zur Prüfung an den MDK in Bayern zu geben, obwohl dieser das KH in Düsseldorf garnicht kennt. Liegt aber an der Organisation des MDK. Ist auch für die KK unbefriedigend aber leider nicht zu ändern.

    Gruß von Rhein und Mosel...

    Hallo Forum,

    es wäre schön, wenn im Rahmen der Datenübermittlung eine med. Begründung auch per DFÜ käme. Es würde die Arbeit erleichtern. Viele Kliniken sind aber erfahrungsgemäß dazu nicht in der Lage. (Anfrage per DFÜ / Antwort in Papier)

    Es gibt schon Kliniken, die als Bestandteil der Krankenakte ein Formblatt erstellen, daß die Mitaufnahme begründet. Dies wird der KK per Fax übermittelt und war bisher in allen Fällen aussagekräftig genug.

    Wenn Interesse besteht, stelle ich ein Beispiel zur Verfügung.

    In 2005 wurde von mir noch keine Begleitperson abgelehnt, wenn eine nachvollziehbare Begründung (in welcher Form auch immer) übermittelt wurde.(Bereich NRW,RLP,Saarland)

    Gruß von Rhein und Mosel...

    Hallo MiChu,

    zunächst einmal kann ich nicht erkennen, warum hier ein Zeitraum von 6 Monaten genannt wird. Dies lässt sich nirgendwo nachlesen.

    Wenn die Demenz einen Ressourcenverbrauch auslöst (z.B. erhöhter Überwachungsbedarf), so darf dies m.E. auch kodiert werden. Wenn dem MDK dies aus der Dokumentation erkenntlich ist, sollte es keine Probleme geben.

    Sie haben natürlich recht, daß nur dann kodiert werden darf, wenn die Bedingungen nach D003d erfüllt sind.


    Gruß von Rhein und Mosel,

    Auch ein guter Ansatz zur Rechnungskürzung :d_zwinker: ,aber sollte man so ohne Quellenangabe nicht hinnehmen.

    Auch \"Medizincontrollerinnen\" einer KK sind nicht unfehlbar.

    Also: bei ausreichender Dokumentation (wovon ich ausgehe) sollten Sie hart bleiben.


    Gruß von Rhein und Mosel,