Beiträge von Bartkowski

    Natürlich muss der vertretende Internist dann solange auf der Station bleiben. Aber das wird sich doch wohl regeln lassen, es geht schliesslich um die Zukunft der Intensivmedizin in Ihrem Haus. Ich denke, man muss anfangen, fachübergreifend zu denken, sonst wird man in diesem System scheitern
    .
    Einen schönen Abend !

    Hallo Frau AnLi,
    die Formulierung, die Sie bzw. Ihre Intensivstation in Probeme bringt, ist sehr bewusst von den für diesen Kode verantwortlichen Fachgesellschaften bzw. deren Repräsentanten eingebracht worden. Somit können Sie eben keine \"intensivmedizinische Komplexbehandlung\" im Sinne des OPS und des DRG-Systems erbringen, solange die 24-Std.-Verfügbarkeit eines Arztes, der die Probleme der Patienten kennt, nicht gewährleistet ist. Wenn Sie trotzdem kodieren, ist es nicht Upkoding sondern BETRUG (verzeihen Sie das harte Wort, aber mit diesem Vorwurf müssen Sie sonst von anderer Seite rechnen).
    Es gibt aber eine einfache Lösung, die Sie prüfen sollten:
    Wenn der internistische Kollege bei Dienstantritt an der Übergabe teilnimmt,kennt er die Probleme der Patienten. Somit wäre dann rund um die Uhr mindestens ein Arzt verfügbar, der die Kriterien erfüllt.

    Beste Grüße

    Guten Morgen,
    dann will ich mal den Anfang machen.
    S06.31 Umschriebene Hirnkontusion trifft es sicher am besten, als \"diffuse Hirnkontusion\" würde ich die Kombination coup - contrecoup nicht bezeichnen wollen.
    Wenn bei der Dauer der sicherlich aufgetretenen Bewußtlosigkeit nicht entschieden werden kann, ob sie kürzer oder länger als 30 Minuten angedauert hat, so ist S06.79! anzugeben.
    Einverstanden, Thomas?

    Hallo Casapietra,
    ich möchte Sie nur ungern wieder verwirren, aber in der geschilderten Situation halte ich die kodierung mit einem Sekundärkode aus dem Bereich B95-B97 für unzulässig. Diese Kodes sind nur bei manifesten Krankheiten zulässig (die in anderen Kapiteln als dem Kap. I der ICD-10 verschlüsselt sind). Z11 Screening ist zwar ein passender \"Diagnosen\"kode für die Situation, aber es ist keine Krankheit, und Sie schreiben ja selbst, dass keine Erkrankung nachgewiesen wurde. Ein Keimnachweis ist nicht ausreichend für die Kodierung mit B95-B97. Die U-Kodes dagegen sind in diesem Fall zulässig, denn mit diesen werden nicht Krankheiten, sondern Erreger kodiert (die besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern).

    Grüße aus dem Feiertags-benachteiligtem Berlin

    Lieber Herr Schrader,
    ich halte Ihre Zurückhaltung für unangemessen!
    Frische Begleitverletzungen gehören ALLE kodiert, der Mehraufwand ist allein schon durch deren Diagnostik, die ärztliche Beurteilung und Therapieentscheidung gegeben und die ND-Kriterien sind erfüllt. Alles andere wäre absurd! Bei einer RSF oder Klavikula-Fx handelt es sich auch nicht bloß um einen pathologischen Befund im Sinne der DKR.
    MfG

    Zitat


    Original von Simone F:
    Unser Krankenhaus ist doch gar nicht das verbringende Krankenhaus!!!

    Wegen dieses begrifflichen Irrtums habe ich Ihnen den Kommentar geschrieben. Ihr Krankenhaus ist eben doch das verbringende Krankenhaus, Sie scheinen sich unter dem Begriff \"Verbringen\" offenbar etwas ganz anderes vorzustellen.

    Der Patient wurde in das andere Krankenhaus zur Schrittmacherimplantation \"verbracht\", nicht \"gebracht\", was aber natürlich nur in der Verwaltungssprache ein Unterschied ist.

    Was nun dort gemacht wird, kann nun auf alle mögliche Weisen bezeichnet werden: Die Schrittmacherimplantation kann durchgeführt, ausgeführt, erbracht, vollbracht, vorgenommen, verbrochen, vollzogen werden, aber niemals \"verbracht\" werden.

    Alles klar?
    :)

    Hallo Frau F,
    nur zur Klarstellung der Begriffe: Verbringung bedeutet, den Patienten vorübergehend irgendwo hinzubringen, z.B. in ein anderes Krankenhaus.
    Dort werden dann bestimmte Leistungen erbracht.
    In Ihrem Fall ist also Ihr Haus das verbringende Krankenhaus.
    Den Begriff Verlegung sollte man in diesem Zusammenhang gar nicht verwenden, um Mißverständnisse zu vermeiden.

    MfG

    Hallo,
    so wie Sie den Fall beschreiben, ist weder ein Debridement (z.B. mit dem scharfen Löffel) noch eine Exzision von Gewebe durchgeführt worden. Die Exploration ist im Kode der Wundnaht 5-900.09 enthalten, falls Erweiterungsinzisionen erforderlich waren, könnte noch 5-892.09 ergänzt werden. Allerdings ist auch diese Prozedur nicht signifikant und triggert nicht in eine operative DRG.

    Ob dieser Eingriff im OP, stationär oder ambulant durchgeführt wird, ist für die Verschlüsselung ohne Belang. Bei einem Kleinkind und dem Verdacht auf Nervenverletzung dürfte kaum jemand ernsthaft an der Indikation zur stationären Aufnahme zweifeln.

    Der Unterschied zwischen Debridement und Exzision ist leider nicht ganz trennscharf zu definieren. Die mechanische Reinigung oder Nekrosektomie von verschmutzten bzw. nekrotischen Wunden kann man als Wunddebridement bezeichnen, während die Exzision von erkranktem Gewebe der Haut sich im allgemeinen auf vitales Gewebe (Narben, Tumoren, Granulome etc.) bezieht.
    Weiterhin einen schönen Abend!