Beiträge von Bartkowski

    Hallo Herr Holzwarth,
    es ist schon immer wieder erstaunlich, wo überall unklare Formulierungen zu Auseinandersetzungen führen können. Natürlich sind im OPS einzelne Endprothesen gemeint, anderenfalls hätte längst ein Mengensplit eingeführt werden müssen, wie bei 8-836 bis 8-838. Der Plural in der Kapitelüberschrift bezieht sich auf die unterschiedlichen Prothesenlokalisationen, die unter 5-38a klassifiziert werden. Dies ist wird im OPS allerdings leider nicht durchgängig gehandhabt. Eine Klarstellung durch das DIMDI wäre wünschenswert.
    Zur Verwendung des Plurals in den ZE-Definitionen kann als Beispiel das ZE2005-23 \"Stentgraft-Prothesen bei Aortenaneurysmen, perkutan-transluminal\" dienen, mit dem auch der Fall einer einzelnen Prothese 8-836.f4 berücksichtigt ist. Üblicherweise werden diese ZE auch differenziert vereinbart, also entsprechend dem Materialverbrauch.
    Wegen des Materialverbrauches wäre es ja auch widersinnig, wenn in Ihrem Fall nur ein ZE05 abrechenbar wäre, hier sollten Sie nicht nachgeben.

    Mit besten Grüßen

    Guten Morgen, Herr Hormel,
    ich würde die beiden Wunden zunächst mit separaten Diagnosenkodes verschlüsseln. Die Versorgung der Rißwunde (inkl. Wundrandexzision) würde ich mit 5-900.0f kodieren.
    Die Exzision der Schürf- und Kontusionsverletzung würde ich mit 5-894.1f bzw. bei größerer Ausdehnung mit 5-895.2f angeben.
    5-893 halte ich hier nicht für angebracht.
    Wir werden diese Thematik in den Fachgesellschaften weiter bearbeiten und Vorschläge zur Präzisierung beim DIMDI einreichen.
    Beste Grüße, heute aus Freiburg von der GMDS-Jahrestagung

    Hallo Herr Hormel, ist ja eigentlich ein neues Thema, aber machen wir halt hier weiter...
    Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie bzw. der Berufsverband der Deutschen Chirurgen gibt keine Richtlinien heraus, sondern veröffentlicht lediglich Kodierübungen und Kommentierungen, die natürlich nicht im Widerspruch zu den offiziellen DKR stehen, diese jedoch ergänzen, wenn dort Regelungen fehlen oder unklar bzw. interpretierbar dargestellt sind.
    Wir teilen die Auffassung, dass eine einfache Wundrandexzision (und eventuelle Drainagen) im Rahmen einer Wundversorgung in den Kodes 5-900.-- enthalten sind, dies wird voraussichtlich im neuen OPS auch amtlich klargestellt werden.
    Die Exzision von kontusionierten Hautarealen geht jedoch über die Friedrichsche Wundexzision hinaus, hier ist 5-894.1- (bzw. bei größerer Ausdehnung 5-895.1-) völlig korrekt.
    Die Kodes 5-893.- sind dagegen in der Regel nicht in Verbindung mit einem Wundverschluss anzuwenden.
    Wenn ich die Beschreibung des OP-Berichtes richtig verstehe, handelt es sich auch nicht um multiple offene Wunden, sondern um eine offene (Riß-) Wunde und eine Kontusion mit Schürfwunde, die als \"oberflächliche\" Verletzung des Unterschenkels mit S80.81 oder S80.1 kodiert werden. Das subkutane Decollement ist leider nicht separat abgebildet, ich würde dafür S80.88 wählen.

    Beste Grüße

    Liebe Kollegen,
    auch in meinen Augen ist die Leistung nur erbracht, wenn der Stent auch in einer Coronararterie verblieben ist. Sofern er jedoch wieder aus dem Körper entfernt wurde, kann die Leistung \"Stenteinlage\" nicht kodiert werden, auch wenn das Material durch die Manipulation \"verbraucht\" ist (also auch kein Zusatzentgelt abrechenbar!). Anders ist die Situation zu bewerten, wenn der Stent nur nicht richtig placiert ist und deshalb z.B. ein weiterer Stent nötig wird. Die Maßnahme an sich ist dann erbracht, allerdings nicht mit dem gewünschten Erfolg, so ist auch das BSG-Urteil zu interpretieren.
    Also, lassen Sie den Stapel der Widerspruchsverfahren nicht unnötig wachsen.
    Grüße aus Berlin

    Hallo Herr Selter,
    als integraler Bestandteil einer Prozedur kann wohl nur gelten, was zum Zeitpunkt der Definition eines OPS-Kodes diesen Tatbestand erfüllt hat. Und dies ist zweifelsfrei bei den jetzt diskutierten Kollagen-Verschlüssen von Stichkanälen und Nahtvorrichtungen bei perkutan-transluminalen Eingriffen nicht der Fall. Es sind eben nicht immer Abweichungen in den Hinweisen beschrieben.
    Beste Grüße,

    Sehr geehrter Herr Heemeyer,
    selbstverständlich können Sie den Kollagen-Verschluss des Stichkanals mit 5-399.a kodieren, genauso den Einsatz eines Nahtsystems mit 5-399.9.
    Diese Kodes sind ja genau zu diesem Zweck im Sinne von Zusatzkodes eingeführt worden, weil besondere Verschlussverfahren eben nicht routinemäßige Bestandteile der (perkutan-)transluminalen Eingriffe sind (\"Naht\" bezieht sich in besagter DKR auf die Hautnaht). Wenn dies im DRG-System nicht gewollt wäre, dann hätten diese beiden Kodes ja gar nicht in die Tablelle der komplexen Prozeduren aufgenommen werden brauchen. Einen anderen Sinn gibt es nämlich gar nicht für diese Kodes im Zusammenhang mit dem Leistungsinhalt von F49A bzw. F57Z.
    Also, bleiben Sie standhaft, wenn es jemand nachlesen möchte, es steht auch so in unserem DRG-Praxiskommentar.

    Hallo Mr. Freundlich,
    die Einlage einer Drainage ist im Kode der Appendektomie enthalten.
    Nur wenn als einzige OP-Leistung eine Drainage eingelegt wird, was aber praktisch niemals vorkommt, wäre die Kodierung mit 5-541.1 Laparotomie mit Drainage bzw. 5-549.5 Laparoskopie mit Drainage oder bei perkutaner Drainage 8-148.0 denkbar. Aber wie gesagt: In der Praxis wird stets eine Appendektomie vorgenommen werden, Situationen in denen dies nicht möglich ist, sind Raritäten.

    Liebe Kollegen,
    der Unterschied zwischen den beiden Kodes ist nicht die Indikation (Wunde oder erkranktes Gewebe an Haut und Unterhaut) sondern die Methode der Behandlung: \"Entfernung\" vs. Exzision.
    Wundtoilette klingt in meinen Ohren sowieso immer etwas komisch, aber auch das Debridement wird leider nicht einheitlich aufgefasst. Wir verstehen unter Debridement z.B. eine Curettage (scharfer Löffel, nicht jedoch eine einfache Wundspülung. Eine Exzision von Wunden kann dagegen durchaus auch mit 5-895 kodiert werden, nicht jedoch eine WundRANDexzision im Rahmen einer einfachen Wundversorgung.
    Konkret zum Dekubitus: Ein \"Anfrischen\" der Wundflächen mit dem scharfen Löffel oder Resektion von Nekrosen ist mit 5-893.- zu kodieren, eine Exzision von Nekrosen je nach Ausdehnung mit 5-894 oder 5-895. Der Unterschied zwischen Resektion und Exzision kann sicher nicht immer klar abgegrenzt werden, dies muss vom Operateur deutlich (im OP-Bericht) formuliert werden.

    Hallo Herr Rauner, wenn Ihren (berechtigten), am Aufwand orientierten Argumenten nicht gefolgt wird, sollten Sie sich auf die einfachste Argumentationsmöglichkeit der DKR D002d zurückziehen: Der stationäre Aufenthalt war hauptsächlich durch das Leberhämatom bedingt, ohne dieses hätten Sie den Patienten selbstverständlich nach erfolgreicher Reposition wieder entlassen können, eine stationäre Behandlung wäre dafür nicht zwingend erfoderlich gewesen.

    Mit besten Grüßen

    Hallo Forum, hier scheinen einige Mißverständnisse vorzuliegen! Zunächst einmal bezieht sich das Kodierverbot für Bluttransfusionen bei Einsatz der HLM ausschliesslich auf die Konserven, die für die Befüllung und Betreibung des Systems erforderlich sind, denn nur diese gehören zum Standard dieses Verfahrens. Sollten infolge einer Blutungskomplikation unabhängig von der HLM, z.B. nach Dekanülierung, weitere Konserven erforderlich sein, so sind sie selbstverständlich zu kodieren.
    Prozedurenkodes für EK / TK etc. sind durchaus Gruppierungsrelevant, nämlich als Bestandteil der Funktion \"komplizierende Prozedur\", wobei 6 EK kombiniert mit 6 TK bereits diese Bedingung erfüllen.
    Einen intraoperativen HB-Abfall würde ich nur dann als Blutungsanämie kodieren, wenn es sich um einen atypischen Verlauf, z.B. Blutungskomplikation durch Gefäßverletzung handelt. Der normale Blutverlust, der üblicherweise durch Transfusionen ausgeglichen wird, erfüllt mE noch nicht die Kriterien einer Nebendiagnose. Bei einer aufmerksamen Anästhesie wird dieser Blutverlust in der Regel auch ausgeglichen, ohne dass erst Laborwerte abgewartet werden. Es macht sicher keinen Sinn, wenn bei allen größeren Operationen routinemäßig eine Blutungsanämie als ND angegeben wird.
    Ein Konsens bzw. eine verbindliche Kodierregel wäre dringend erforderlich, denn offenbar macht es z.Zt. jeder anders.