Beiträge von Bartkowski

    Hallo Frau Casapietra!
    Wieso fordert ihre Software einen Erreger? Sie sollte vor allem eine genauere Lokalisation fordern, denn diese ist entscheidend für die richtige Kodierung (Kreuz-Stern ODER Kombination mit !-Kode). Um was für Untersuchungsmaterial hat es sich gehandelt, welche Krankheit liegt klinisch vor? Nur mit diesen Informationen kann man (oder eine geeignete Software) Ihnen die korrekten Kodes nennen.

    Liebe Kollegen,
    wenn selbst unter Experten im 3. DRG-Jahr immer noch diese Diskussion geführt werden muss, zeigt sich doch deutlich, dass die Hauptdiagnosen-Problematik weder zufriedenstellend gelöst ist noch vermutlich überhaupt mit dem Bezugssystem ICD-10 lösbar sein wird.
    Die Argumentation von Herrn Selter unterstütze ich voll, aber es gibt zahlreiche andere Situationen, in denen es nach wie vor schwer ist, die Veranlassung der Krankenhausaufnahme innerhalb einer Kausalitätskette eindeutig einzuordnen. Die Kodierrichtlinien werden hier wohl zu einer ständig wachsenden Sammlung von Kasuistiken wachsen müssen...

    Hallo, liebe Kollegen,
    bei einer onkologischen radikalen Lymphadenektomie der mesenterialen und retroperitonealen / paraaortalen LK sollte diese aufwändige Zusatzmassnahme jedoch auch entsprechend verschlüsselt werden (5-402 / 5-404). Die Kolonresektion wird dadurch zur \"erweiterten\" Resektion.
    Wir hatten übrigens zur Vereinfachung beim DIMDI vorgeschlagen, die redundante Unterscheidung zwischen 5-458 und 5-455 bzw. 5-456 aufzugeben und auf den Kodebereich 5-458 zukünftig ganz zu verzichten, da sich die Leistungen der OP-Erweiterungen aus den separat zu kodierenden Eingriffen ja zwangsläufig ergeben. Offenbar möchte das InEK aber die Gruppierungsalgorithmen nicht entsprechend anpassen. Somit bleibt 5-458 weiterhin ein Kode mit hohem Fehlerpotential.

    Hallo Mia,
    die Meinung von Herrn Balling kann ich nur bestätigen! Wir empfehlen, Übernähungen von reinen Serosadefekten nicht mit 5-467.0- zu kodieren und auch nicht als Komplikation mit T81.2 anzugeben. Bei einem tiefen Defekt mit Lumeneröffnung dagegen wären diese Kodes zweifellos berechtigt und würden auch die genannten anderen Gruppierungsergebnisse rechtfertigen.
    Zwischen \"Serosadefekt\" und \"Lumeneröffnung\" liegt allerdings eine gewisse Grauzone der individuellen Beurteilung, wir empfehlen jedoch, nur bei einer Lumeneröffnung diese als Komplikation zu kodieren und die chirurgische Versorgung mit einem Prozedurenkode zu verschlüsseln.

    Da sich leider DRG-Kodierung und medizinische Dokumentation immer weiter voneinander entfernen, noch folgender Hinweis, damit es nicht zu Fehlinterpretationen kommt:

    Im OP-Bericht sind selbstverständlich auch Serosaläsionen und deren Übernähungen zu beschreiben!

    Hallo, insbesondere auch Herr Selter,
    nichts liegt mir ferner als \"interessensorientierte Selektion\" zu betreiben!
    Ich empfehle lediglich, die Kodierrichtlinien nicht überzuinterpretieren. Ganz offensichtlich liegt ja bei der DKR 1603a ein handwerkliches Mißgeschick vor, ganz wohl scheint den Autoren dabei ja offenbar sowieso nicht gewesen zu sein, denn es heisst \"ein Diagnosenkode für Neugeborenengelbsucht wird nur zugeordnet, wenn ...\",
    Hier geht es um Zuordnung von Diagnosenkodes, ist das was anderes, als das Kodieren von Diagnosen? Offenbar ja, warum formuliert man sonst so?

    Und da kommt mir eine neue Interpretationsidee, die ich jetzt eigentlich für die Lösung halte:

    Das Ganze steht unter der Überschrift: Besondere Maßnahmen für das kranke Neugeborene - Lichttherapie. Hier soll also die Kodierung der Lichttherapie erläutert werden, und zwar mit der Intention, dass bei einer Lichttherapie auch die Indikation, also Neugeborenenikterus, mit angegeben werden kann, aber nur, wenn die Lichttherapie länger als 12 Std durchgeführt worden ist (also mit dem OPS kodiert werden kann).

    Was wir hier z.Zt. diskutieren, ist der (unzulässige) Umkehrschluss, dass der Neugeborenenikterus nur als Diagnose kodiert werden darf, wenn eine Lichttherapie > 12 Std durchgeführt worden ist. Das steht aber gar nicht in der DKR.

    Also sehe ich nach dieser Diskussion jetzt gar keine Hinderungsgründe mehr, den von Herrn Staender vorgestellten Fall mit P59.9 als HD zu verschlüsseln.

    Hallo, Herr Selter,
    die DKR D002d sehe ich lockerer, denn da steht:
    \"Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden,\"
    und es können eben keine spezifischeren Kodes angegeben werden, wegen DKR 1603 und den Exklusiva bei den Symptomen.
    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die verantwortlichen Institutionen hier mitlesen, damit das System auch wirklich was dazulernt...

    Als Nebendiagnose ist die Sache aus meiner Sicht klar und eindeutig:
    Lt. DKR 1603a wird ein derartiger Neugeborenen-Ikterus gar nicht kodiert. Dies war vermutlich auch die Intention der Autoren der DKR.
    Wenn es sich dabei allerdings um den Aufnahmegrund handelt, wird das Problem schon schwierig, denn Sie müssen ja vor allem die Indikation für eine stationäre Krankenhausbehandlung begründen!
    Als HD-Kode würde tatsächlich nur noch Z03.8 (oder vielleicht sogar besser noch Z03.3 (Ausschluss Kernikterus) in Frage kommen.

    Hallo, Herr Ziebart,
    P96.8 ist falsch, denn der einzige \"passende\" Kode ist P59.9. Wenn dieser aufgrund der unsinnigen DKR 1603a nicht kodiert werden darf, heisst das, dass der unbehandelte Neugeborenenikterus in Deutschland nicht kodiert werden darf und somit auch nicht in der Diagnosen-Statistik erscheint,wie sieht das eigentlich in der QS aus, doppelte Buchführung ?).
    Übrigens ist P59.9 weder ein \"schweres\" noch ein \"anderes\" Problem und hat auch keinen relevanten CCL, wozu also überhaupt eine Regelung? Um die überlasteten Ärzte vor überhand nehmenden Kodierungen zu schützen?

    Für die Klassifikationen ist immer noch das DIMDI zuständig, auch der MDK muss sich daran halten. In der DKR D012d stehen auch keine weiteren Einschränkungen, also ist auch hier kein vorauseilender Gehorsam geboten!
    Ein schönes WE im Krankenblatt-Archiv!

    Hallo,
    ich muss dem Papiertiger etwas widersprechen, denn */!-Kodes sind KEINE Nebendiagnosen sondern eben sekundäre, d.h. zusätzliche Verschlüsselungen, die zu der Diagnose gehören, die bereits mit dem Primärkode verschlüsselt worden ist. Folglich gelten auch die Einschränkungen der DKR D003 nicht für diese Zusatzkodes sondern nur für den Primärkode selbst!
    Ein Mehraufwand für den Sachverhalt, der mit dem/den Sekundärkode/s abgebildet wird, ist nicht gefordert!!! Dass die Grouper-Software die Sekundärkodes wie Nebendiagnosen behandelt, ist ein anderes Thema, aber das ist nicht UNSER Problem!
    Also bitte grundsätzlich niemals einen Kreuzkode ohne zugehörigen Sternkode angeben und bei Infektionen mit nachgewiesenen Erregern IMMER einen Sekundärkode angeben, sofern dieser nicht bereits im Primärkode enthalten ist.
    Ich hoffe, dass war einigermassen verständlich !

    Hallo Merlot,
    \"C-Gate lab\" liefert bei diesem Laborbefund E72.1 \"Störungen des Stoffwechsels schwefelhaltiger Aminosäuren\". Dies entspricht auch der Zuordnung im alphabetischen Verzeichnis (Diagnosenthesaurus) zur ICD-10 des DIMDI. Aktuell hat dieser Kode allerdings einen CCL=0, Sie sollten ihn aber natürlich dessenungeachtet immer verwenden, wenn es der klinischen Situation entspricht und ein vermehrter diagnostischer /therapeutischer Aufwand nachweisbar ist.