Beiträge von Breitmeier

    Die

    Hallo Herr Breitmeier,

    Ihre Überlegungen sind natürlich berechtigt, aber das Problem ist mit dem Schlichtungsspruch leider nicht gelöst, denn diese Regelung gilt nur für die angefragte Problematik "akute Galle" und ist grundsätzlich nicht zu verallgemeinern.…

    Auch der Schlichtungsspruch S20220015 regelt leider nur eine konkrete Situation, steht aber im Widerspruch zu anderen Kodierrichtlinien und ist gerade deshalb nicht auf andere Situationen übertragbar.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!

    Das stimmt zwar formal, aber in der veröffentlichten Begründung werden durchaus grundsätzliche/ prinzipielle Aussagen gerade zur DKR D005 gemacht.

    Und es stellt sich eben die Frage, ob nicht bereits im Voraufenthalt im Dezember der Platzbauch die Indikation für den anschließenden Sekundärverschluss war. Denn wie gesagt, eine frische Infektion näht man nicht einfach zu.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!- da stimme ich Ihnen voll zu!

    Können wir uns darauf einigen, dass die ehemaligen Bakterien jedenfalls nicht noch mal kodiert werden dürfen, sofern sie nicht persistiert haben?

    Hallo Christina,

    Ein neuer Schlichtungsspruch hat in Bezug auf die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose bei geplanter Wiederaufnahme zur Folge- OP geurteilt, dass dann nur der aktuelle Zustand als HD angegeben werden darf. Im Schlichtungsfall ( S20220015) es um eine ehemals infizierte Galle die zum Zeitpunkt der elektiven OP nicht mehr infiziert oder gestaut war:

    „Entsprechend ist bei diesen Fällen beim Aufenthalt zur Gallenblasenentfernung nicht mehr eine Obstruktion und/oder Entzündung zu kodieren, wenn diese nicht mehr vorliegen.“

    Ich würde das in Ihrem Fall genauso sehen

    Bei einer fortbestehenden Wundinfektion hätte man ja auch den Bauch nicht verschlossen.

    Schließlich spricht auch der Ressourcenverbrauch bei ( theoretisch konkurrierenden Aufnahmeanlässen) für den Platzbauch.

    Und die früheren Keime , die in der Zwischenzeit ausbehandelt wurden, können m.E. Ohnehin nicht mehr kodiert werden.

    Ich tendiere also auch zu T81.3 als HD

    Hallo Diana M,

    Wenn eine wirtschaftliche Aufklärung bezüglich der neonatalen Kosten im Vorfeld nicht explizit erfolgte, ist m.E. Der Kindsvater nicht zahlungspflichtig.

    Ob die Krankenkasse des Kindes ( privat?) zahlungspflichtig ist, dürfte eventuell vom Beginn der Mitgliedschaft abhängen. Normalerweise werden Neugeborene doch immer nachträglich ab Geburt versichert, oder?

    Hallo zusammen,

    die Definition medizinischer Krankheitsbilder erfolgt nicht durch ICD-10 und DKR sondern durch die Fachwelt. Insofern kommt den Leitlinien eine wichtige/ entscheidende Bedeutung zu, aber natürlich gibt es auch andere Aspekte zu berücksichtigen.

    Neben dem Sepsis-Leitfaden sind für Kodierzwecke sicherlich auch die entsprechenden Veröffentlichtungen der SEG-4 und (spätestens bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ) bestimmt auch die Vorgaben der Qualitätssicherung/ des IQTiG) beachtenswert.

    Die früher übliche "Kodiersepsis" sollte/ dürfte jedenfalls mit der neuen Sepsis-3 Defintion der Vergangenheit angehören. Ohne "Lebensbedrohlichkeit" ist es nach aktueller Definition eben keine Sepsis, kann aber sehr wohl ein SIRS sein.

    Hallo codification,

    auch wenn Sie das nicht gern lesen werden sehe ich hier neben der HD vorallem auch Probleme mit der stationären Notwendigkeit.

    Und Sie haben recht, warum sollte bei unklarem Fieber eine Mini-OP am Darm ( Polypektomie) vorgenommen werden??

    Vielleicht passt „Nachuntersuchung nach einem Magen-CA“ besser?

    Hallo Sabsi,

    ich stimme Stei-Di zu. In Ihrem Fall wird höchstwahrscheinlich die HD des ersten Falles die richtige Abrechnungs-HD sein. Als ND (und fiktive HD des 2. Falles) kommt wahrscheinlich ein Kode aus R07 in Betracht.

    Hallo Herr Büttner,

    Nach meinem Kenntnisstand ist es egal, ob die Schönheits-OP im In- oder Ausland durchgeführt wurde. Die GKV muss eigentlich die Kosten für die Beseitigung der Komplikation tragen und muss die Versicherte im Anschluss individuell an den Kosten beteiligen.

    Die gut sortierte Kasse weiß natürlich, dass sie der Versicherten keine Implantate genehmigt hatte und wird die Bezahlung einer DRG mit Implantatwechsel mutmasslich verweigern oder die Rechnung sekundär prüfen lassen.

    Das KHS seinerseits ist m.W. gesetzlich verpflichtet, bereits den Verdacht auf eine Komplikation aus einer Schönheits-OP über den o.g. Kode an die Kasse zu übermitteln ( s.o.).

    Wenn Sie die Patientin nicht vorab ausführlich über die wirtschaftlichen Konsequenzen aufgeklärt haben, kann es später rechtlich angreifbar sein, ihr nachträglich eine Selbstzahlerrechnung für das Implantat in Rechnung zu stellen.

    Im konkreten Fall könnten Sie vielleicht versuchen, mit der Kasse die Bezahlung einer kurzstationären Implantatentfernung ohne Rekonstruktion zu vereinbaren.

    Eine Komplettverweigerung der Kosten ist m.E. nicht zulässig ( falls natürlich wegen der Komplikation allein schon akut-stationärer Behandlungsbedarf besteht).

    Hallo Diana M.,

    ich schließe mich den beiden Vorrednern an. Die Behandlung der Komplikation ist erstmal eine Kassenleistung, der Rest obliegt dem Binnenverhältnis von Kasse und Versicherter.

    Wichtig erscheint mir aber noch, dass die Kasse nicht den Wechsel des Implantates sondern nur dessen Entfernung bzw. das Wunddebridement übernehmen wird/ darf. Falls infektbedingt ein Wechsel des Implantates erforderlich wird (Sie schreiben nur "Wechsel", so dass vielleicht auch nur der Vac-Wechsel gemeint war) muss die Versicherte die Implantatkosten (erneut) selber tragen.

    Aus forensischen Gründen sollte Sie die Versicherte vorher umfassend wirtschaftlich aufklären (lassen), ansonsten könnten Sie im ungünstigsten Fall auf den Implantatkosten sitzen bleiben.