Beiträge von Breitmeier

    Hallo Bernd F., es geht aber diesmal nicht um fiktiv wirtschaftliches Alternativverhalten sondern um eine "banale" Beurlaubung, die die Vertragsparteien ja auch so in die FPV aufgenommen haben. Der Ausgang des Verfahrens ist aber auf jeden Fall spannend und richtungsweisend...

    Hallo Sabsi,

    Das hängt massgeblich auch davon ab, wie und wann die HSM OP erfolgt ist:

    1. Bei tagesgleicher Aufnahme und ursprünglich ambulanter OP die Diagnose, die den Schrittmacher verursachte ( s. §7 AOP Vertrag).

    2. Wiederaufnahme innerhalb der oGVD: Fallzusammenführung mit dem Erstaufenthalt nach §2 FPV ( Komplikation).

    3. Andere Konstellation: Die Diagnose für die Schmerzlokalisation

    Hallo,

    ich sehe es genau wie Bernd F und teile auch die datenschutzrechtlichen Bedenken von Herrn Horndasch.

    Desweiteren verstehe ich auch nicht, warum sich die Kostenträger dem Risiko aussetzen, vom KHS neue Unterlagen zugeschickt zu bekommen, die mehr Informationen beinhalten können, als dem MD vorgelegen haben.

    Sehr merkwürdig: Sobald etwas digital laufen soll, geht es in Deutschland nur mit Umwegen im Schneckentempo…

    Hallo Grimm 77,

    Die Kodes sind m.W. weiterhin kodierbar und Sie müssen nicht erst 4 Operationen zusammenbekommen, bevor Sie es kodieren dürfen.

    Allerdings fungiert die Vakuumtherapie aufgrund ihres flächenhaften Gebrauchs inzwischen nur noch in ausgewählten Konstellationen als Kostentrenner. Das heisst, auch wenn Sie die Vakuumtherapie wie bisher einsetzen und kodieren, resultiert am Ende weniger Geld. Oder vielmehr ist die kurze Vakuumtherapie in vielen DRG ‚s 2023 schon mit eingepreist und generiert keinen Mehrerlös.

    Hallo medman2,

    Sie haben recht, dass das Versterben in der DKR schlicht nicht geregelt ist. Insofern muss es für einen Juristen relativ einfach zu entscheiden sein, ob die Regelungen der DKR D008 bei Verstorbenen einschlägig sind oder nicht. Ich denke nein, bin aber kein Jurist.

    Eine andere Frage ist dann, ob und ggf. Welche Diagnose ohne Zuhilfenahme von D008 kodiert werden darf. Bei Toten gibt es vielleicht eine Obduktion aber auf jeden Fall einen Totenschein.

    @ Frau Enders: Ich bin auf die Auslegung des Gerichts gespannt, es wäre schön, wenn Sie uns auf dem Laufenden halten könnten.

    Hallo Herr Buettner,

    Das ist wirklich ein großes Problem, dass einige Ärzte und Verbandsvertreter ( hier: Juristen) grundsätzlich keine weitere Ambulantisierung wollen und dies mit fadenscheinigen Pseudoargumenten begründen möchten. Viele Ärzte scheinen immer noch der Meinung zu sein, sie müssten irgendwelche Sachen nur aufschreiben, dann sei alles gut. Noch schlimmer wäre aber, wenn sie sich die Sachverhalte nur ausdenken, ohne zu dokumentieren 😉

    Ich stimme Ihnen zu, dass die 3 von Ihnen genannten Beispiele wahrscheinlich mit einer ambulanten Abrechnung enden werden. Und dann muss man die Kolleg*innen oder Abteilungen nach ein paar Wochen mit den Ergebnissen vertraut machen. Von daher finde ich Ihren Ansatz gut.

    Hallo Herr Büttner,

    Ihren Frust kann ich teilweise verstehen und teilen. Zumindest die Meinungen des FOKA und des Berufsverbandes Geriatrie sind aber natürlich für den MD nicht relevant, bzw. muss darauf nicht zwingend im Gutachten eingegangen werden, Wichtiger sind dagegen die Kodierempfehlungen der SEG 4 oder des KCG

    Hallo zusammen,

    Die DKG hat doch die Kontextfaktoren und den ganzen AOP Vertrag massgeblich mit bestimmt. Ein gesetzlicher Murks war es diesmal nicht. Über die konkrete Auswahl einiger Diagnosen kann man sich als Praktiker wirklich nur wundern.

    Wenn kein normierter Kontextfaktor vorliegt kann stattdessen eine fallindividuelle Darstellung zur Begründung erfolgen. Aber: Diese Begründung muss eben schon mit der Rechnung ausformuliert und geliefert werden. Das sollte in den wenigen Ausnahmefällen auch möglich sein.