Ich würde sagen, nach DKR P001 und P003 sind Zugänge und Naht regelhaft im Kode enthalten. Also Nein
Beiträge von Breitmeier
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Ich stimme Herrn Berbuir wieder mal voll zu: Wenn die in der DKR 1524a genannten Voraussetzungen vorliegen, kann O74.6 kodiert werden.
Ein Aufwand mittels Wehentropf o.ä. Ist nicht erforderlich,der real höchste Aufwand resultiert sowieso aus der dann notwendigen permanenten Betreuung durch Hebamme ( und Arzt).
Allerdings ist Ihre „Übersetzung“ von O74.6 mit Wehenschwäche unter PDA ebenfalls nicht zutreffend. Entscheidend ist die verlängerte Austreibungsphase.
Eine Wehenschwäche ohne Verlängerung der Austreibungsphase ( normal sind bis zu 2-3 Stunden) könnte trotz Wehentropf nicht kodiert werden.
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Hallo Novice,
Ausgangspunkt der Frage war eine Brust Erhaltende Therapie. In so einem Fall ist noch eine Mamma vorhanden und deshalb ein Kode aus 5-881. spezifischer. Nach einer Brustamputation andererseits ist nur noch die Brustwand übrig, also 5-892.1a.
Die subkutane Mastektomie ist ein Zwischending, da ja i.d.R. Eine Prothese oder ein Expander mit dem Ziel der Brustrekonstruktion eingelegt. Da ist beides denkbar, ich würde aber 5-881 für sinnvoller halten.
Eine diffuse Blutstillung kann in diesem Zusammenhang nicht kodiert werden- Ausnahmen bei spritzenden Gefäßen mit gefässchirugischer Versorgung im Sinne von 5-389 sind aber natürlich vorstellbar.
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier
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Soweit bei den wenigen Sachverhalten erkennbar wird wohl 5-881.1 am spezifischsten sein.
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Bitte, ich hoffe mal, dass das auch das Problem war !
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Ich sehe es wie MedCo Smutje.
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Hallo JAD,
Sie müssen den ersten Kode noch auf der sechsten Stelle ausdifferenzieren. Richtig könnte z.B 5-546.21 oder .22 sein.
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier
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Guten Abend zusammen!
Ich muss noch mal rein klassifikatorisch widersprechen, weil der Hinweis bei 5-789.b nur auf den Kodebereich 5—786 ff verweist. Das Osteosynthesematerial kann daher nur aus diesem Bereich kommen, aber nicht aus dem Bereich 5-785.3.
Ich verstehe den Hinweis bei 5-789.b auch so, dass ein Osteosyntheseverfahren verwendet werden soll, wenn es zum Einsatz kam. Da aber die Einträge ab 5-786.0 alle nicht passen, ist der Zement hier wohl kein solches Verfahren.
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Nach nochmaliger Durchsicht der genannten Alternativen bei 5-786 glaube ich nicht, dass der Knochenzement hier ein Osteosyntheseverfahren im Sinne dieses OPS ist.
Aber ich bin kein Unfallchirurg.
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Hallo !
In diesem Fall ist der Zement ja nicht als Osteosynthese anzusehen und somit auch nicht zu verschlüsseln. Nachgeordnete Hinweise unter 5-786, die wiederum zu dem Kode 5-931.1 führen, sind m.E. Nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier
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Lieber Herr Merguet,
Ich glaube, dass der Entscheidung nur die Abrechnungsregeln zugrundegelegen haben, wie auch Herr Berbuir schreibt. Ich finde die Entscheidung somit DKR- konform und glaube nicht, dass es um andere Dinge ( Werkvertrag) ging.
Zumindest ist die Leistung nun mittels Histologie objektiv beweisbar ( sofern eine Histologie gewonnen wurde)