Beiträge von Breitmeier

    Hallo mediako,

    dazu gibt es leider 2 m.E. widersprüchliche Anweisungen in der DKR 0201:

    Zu Anfang heißt es dort:

    "Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen."

    Am Ende vor Beispiel 8 heisst es dagegen:

    "Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat." Im Beispiel 8 sind die Lebermetastasen offensichtlich das führende Problem, welches die Aufnahme veranlasste.

    Meine persönliche Antwort auf Ihre Frage wäre daher: Bei Erstdiagnose eines Karzinoms ist dieses in der Regel HD, aber nicht immer.

    Hallo MiChu,

    Ob 2 Wochen kurzfristig ist oder nicht, wird sicherlich als Ansichtssache unterschiedlich bewertet werden ( auch von Gerichten).

    Die Urteile des BSG sind dazu m.E. ebenso klar wie dazu, dass es für den Terminus der Beurlaubung nicht auf ein aktives Verhalten des Patienten ankommt.

    Aber damit werde ich hier in diesem Forum ohne Frage eine Minderheitenposition vertreten 💁🏼.

    Konsens dürfte aber sein, dass eine Fallzusammenführung nach §2 FPV nicht in Betracht kommt.

    Hallo C-3PO,

    ich sehe es so wie MiChu: Der MD muss auch bei PrüfvV 2016 die Fragen so gut beantworten wie es geht. Den Fall unbearbeitet zurückgeben, weil Teile der Kurve fehlen, wäre fehlerhaft. So verstehe ich jedenfalls die BSG Rechtsprechung.

    Die Beweislast für Abrechnungspositionen liegt aber eindeutig beim KHS, d.h. Nicht dokumentierte Sachverhalte müssen im Gutachten gestrichen werden.

    Eine Rückgabe ohne Beantwortung hielte ich nur dann für gerechtfertigt, wenn dem MD keine verwertbaren Unterlagen zugegangen sind.

    Ob im konkreten Fall die Kodierung ohne Kurve anhand des OP Berichts beurteilt werden kann, hängt natürlich vom Einzelfall ab.

    Ihren Hinweis bezüglich der Verweildauer verstehe ich aber noch nicht, da Sie ja eingangs schreiben, dass ( nur??) eine sachlich-rechnerische Prüfung der Kodierung beauftragt war.

    Hallo zusammen,

    Jede Operation ist eine geduldete Körper-Verletzung und auch ein Gewebstrauma. Ob eine Wunddehiszenz als Komplikation einer offenen Wunde gemäss DKR 1904 oder als Komplikation einer medizinischen Behandlung nach DKR D015 anzusehen ist, würde für mich v.a. vom zeitlichen Verlauf abhängen. Jedenfalls ist T81.3 ( wie die meisten Komplikationskodes) sehr unspezifisch.

    Banal erscheint mir auch diese Frage eher nicht.