Beiträge von Breitmeier

    Guten Morgen aufwunschgeloescht1!
    Das Thema an sich ist nicht leicht, da sind Sie mit fast allen Diskutanten hier im gleichen Boot.
    Maßgeblich sind hier die DKR D013 ( formale Kriterien, darunter gibt es auch einen Absatz zu dem Warnhinweise "a.n.k.") und D015 ( Krankheiten nach medizinischen Maßnahmen). In der D015 wird festgelegt, dass diese T-Kodes als Resteklasse fungieren und den organbezogenen Kodes untergeordnet sind. Wenn es geht, soll ein Organkode verwendet werden, in seltsamen Ausnahmekonstellationen, in denen ein Organkode nicht passt oder in der ICD- Systematik fehlt, kann aber auch mal ein T-Kode richtig sein.
    Nach 15 Jahren haben sich SEG4 und Foka in ihren Kodierempfehlungen ( und die Sozialrichter in ihren Urteilen ) hierzu im Allgemeinen sehr angenähert. Aber über die Ausnahmen kann man weiterhin trefflich streiten!

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Nach den Definitionen des BSG liegen hier doch anscheinend zwei völlig verschiedene Prüfregime mit unterschiedlichen Fristen zugrunde: Einmal die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit ( VWD) und zum anderen die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit ( Kodierung).
    Steht die PrüfvV über der BSG- Rechtsprechung??

    Dass einige Kassen Rechnungen ohne MDK-Gutachten auf Verdacht kürzen, nur um der Verfristung zu entgehen, finde ich unglaublich.
    Dann müsste aber doch im Sozialgerichtsverfahren analog zum Beweisverwertungsverbot für unvollständige Unterlagen auch eine medizinische Begutachtung im Nachhinein unterbleiben, oder?

    Hallo C3-PO,

    Von einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Norm für Strukturprüfungen ist mir nichts bekannt.
    Ich denke auch, dass die Inhalte der Strukturprüfungen für OPS-Kodes keine Kenntnisse erfordern, über die (nur) ein Facharzt verfügt. Außerdem geht es ja bei vielen Komplexbehandlungen um einen multidisplinären Ansatz- so dass häufig auch gar kein bestimmter Facharzt gefordert werden kann.
    Wenn die Strukturprüfung inhaltlich korrekt erstellt wurde und nur der "falsche " Facharzt unterschrieben hat, wird das m.E. Nicht reichen, um die Strukturprüfung anzufechten.
    Aber ich bin auf andere Meinungen gespannt.

    Hallo Clearer!
    Ich denke auch, Herr Berbuir hat recht mit seinen Hinweisen.
    Neue medizinische Unterlagen aus der Akte werden nach meiner Einschätzung weder KK noch MDK annehmen und berücksichtigen. Grundlage des Nachverfahrens können laut PrüfvV 2017 ja nur diejenigen Sachverhalte/ Unterlagen sein, die beim Erstgutachten schon vorlagen.
    Aber Sie können natürlich auf übersehene oder falsch bewertete Tatsachen hinweisen- die Reaktion der KK ist freiwillig...

    Ich hoffe ja, dass sich bald noch mehr Foristen in diesen Fall einbringen.
    Da die Kodierung immer retrospektiv, " nach Evaluation aller Befunde" erfolgen soll, würde ich I46.0 weglassen, aber die OPS verschlüsseln.Bei Ressourcenverbrauch sind E87.2 und J95.2 kodierbar.

    Zu dem zweiten Beispiel würde ich sagen: T88.7 liegt nahe, aber nach der speziellen DKR 1917 sind die Nebenwirkungen spezifisch abzubilden, gefolgt von Y57.9.

    Die Unsicherheit beim Kodieren wird mit der Zeit weniger, aber wie zig Fallbeispiele hier zeigen, gibt es nicht immer eine klare Regelung, was richtig ist !

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier