Beiträge von Breitmeier

    Hallo Pseudo,
    Die rechtliche Quelle findet sich im KHG, $ 17c:

    "(1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass

    1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,3.die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen."

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    All die Überlegungen von Herrn Rembs sind zwar richtig, aber ersetzen nicht den Ressourcenverbrauch nach DKR D003, wie von Frau Zierold schon zurecht angemerkt. Ein " Zustand nach" ist im Regelfall nicht zu kodieren...

    Ich verstehe den Passus der FPV auch so wie Medman2, dass im Fall eines längeren Verbleibs der gesunden Mutter erst die DRG ( voll) bezahlt wird und dann ab der mVD die Zuschläge dazu kommen.
    In Ihrem Fall erfolgte die Geburt ja nicht außerhalb, mit Zuverlegung von Mutter und Kind, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Danke Herr Horndasch ! Die HD Änderung durch ein LSG ist natürlich prozessual logischer ( hatte ich überlesen), wobei aber die medizinische Begründung noch aussteht. T79.8 ist doch recht unspezifisch, oder?

    document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14587&pos=1&anz=8

    B1KR 3/16

    Hallo zusammen,

    Ich habe die gerade veröffentlichte Urteilsbegründung des BSG im o.g. Verfahren inzwischen dreimal mit zeitlichem Abstand gelesen, werde aber immer noch nicht richtig schlau daraus...
    Konkret hätte ich 2 Fragen:

    • Kennt jemand den medizinischen Hintergrund des Falles? Mich interessiert insbesondere, warum das BSG entgegen der KHS und MDK-Empfehlung die Hauptdiagnosen des 2. und 3. Falles geändert hat und damit zu einer Fallzusammenführung gemäß FPV kam.
    • Bedeutet der Abschnitt13
      Die Beklagte macht die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Kodierung des zweiten und dritten Krankenhausaufenthalts unter Missachtung des § 2 FPV 2007 geltend (zu Abgrenzung vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R - Juris RdNr 16 ff = USK 2015-6; BSG Urteil vom 28.3.2017 - B 1 KR 29/16 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Eine Verfristung der Prüfanzeige ist hierfür ohne Belang
    • dass jede Kodierprüfung auf Basis der FPV ohne Prüfanzeige erfolgen darf und nur Fragen zur Wirtschaftlichkeit einem Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen die Fristen unterliegen?

    Ich bin gerade etwas ratlos

    Hallo sbrand !

    Die Regelungen zur Dialyse sind sehr speziell im Gesetz und der FPV geregelt. Sie sind nicht auf andere Bereiche ( Strahlentherapie) übertragbar.
    Wenn während einer ambulant begonnenen Strahlentherapie eine Krankenhausbehandlung erforderlich wird, können Sie die Bestrahlungen solange kodieren/ abrechnen, wie die Behandlung notwendigerweise dauert. Falls die Bestrahlung durch Dritte " ambulant" fortgesetzt wird, bezahlen Sie im Regelfall die Behandlung nach einem bestimmten Tarif und stellen der Kasse die DRG in Rechnung, die sich eben ergibt ( mit den extern eingekauften Bestrahlungen). Transportkosten bleiben m.W. Beim KHS hängen