Hallo Pseudo,
Die rechtliche Quelle findet sich im KHG, $ 17c:
"(1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass
1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,3.die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen."
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier